Gilt in Wuppertal eine Baumschutzsatzung?
Ja, in Wuppertal gilt eine Baumschutzsatzung nach § 49 Landesnaturschutzgesetz NRW. Das Wichtigste daraus:
| Baumschutzsatzung in Wuppertal | Ja, es gilt eine Satzung |
|---|---|
| Bezeichnung | Baumschutzsatzung der Stadt Wuppertal |
| Fassung | Wieder eingeführt: Ratsbeschluss vom 23.09.2019 (Drucksache VO/0447/19/1-Neuf.), in Kraft seit Oktober 2019. Laut Sachstandsbericht VO/0093/26 vom 19.01.2026 weiter in Kraft. Grundlage der Angaben ist die beschlossene Fassung aus dem Ratsinformationssystem (Anlage 1), nicht der Text der Bekanntmachung. |
| Geschützte Bäume in Wuppertal | Geschützt sind lebende Laubbäume, Eiben, Ginkgos und Obstbäume, wenn der Kronenansatz mindestens 1,70 m hoch liegt. Die Grenze liegt bei 100 cm Stammumfang. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens zwei Stämme je 50 cm haben. Ab 50 cm geschützt sind auch Gruppen von mindestens 5 Bäumen mit gemeinsamer Krone. Gemessen wird in 1 m Höhe; liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen. Ersatzpflanzungen sind ab dem Pflanztag geschützt. Die Satzung gilt im bebauten Innenbereich (§ 34 BauGB) und in Bebauungsplangebieten. |
| Ausgenommen | Nadelbäume außer Eibe sind nicht erfasst. Ausgenommen sind Bäume bis 150 cm Stammumfang, die weniger als 4 m von einem vorhandenen Gebäude entfernt stehen. Ausgenommen sind auch Wald nach Bundes- und Landesforstgesetz, Baumschulen und Gärtnereien mit Erwerbszweck sowie Kleingärten nach BKleingG. Nicht unter die Satzung fallen auch Bebauungsplanflächen mit Land-/Forstwirtschaft oder Grünflächen, Schutzgebiete mit eigener Baumregelung und Bäume, die laut Bebauungsplan zu erhalten sind (für sie gilt der B-Plan). Eine Mindestgröße des Grundstücks nennt die Satzung nicht. Obstbäume sind ausdrücklich geschützt. |
| Genehmigung in Wuppertal | Die Ausnahme wird bei der Stadt Wuppertal (Ressort 106 Umweltschutz) schriftlich mit Begründung beantragt. Beizufügen sind ein Bestandsplan (Standort, Art, Höhe, Stammumfang der geschützten Bäume) und gegebenenfalls aussagekräftige Fotos; die Stadt kann ein Zustandsgutachten verlangen. Seit Sommer 2022 geht der Antrag auch über das Serviceportal der Stadt. Laut Bericht 2026 sollen auch Fachfirmen das Portal bald nutzen können. Die Genehmigung kommt schriftlich und gilt 1 Jahr, bei Baugenehmigungen 2 Jahre; verlängerbar um jeweils 1 Jahr. Die Genehmigung geht auf Rechtsnachfolger über. Es fallen Verwaltungsgebühren nach der Gebührensatzung der Stadt an; einen Betrag nennt die Satzung nicht. Nach Antrag gibt es in der Regel einen Ortstermin (2025: 560). Bei Bauvorhaben sind die geschützten Bäume, auch die auf Nachbargrundstücken und im öffentlichen Raum, im Bestandsplan zum Bauantrag einzutragen. |
| Ersatzpflanzung in Wuppertal | Für einen gefällten Baum bis 170 cm Stammumfang ist 1 Ersatzbaum mit 20 cm Stammumfang zu pflanzen. Darüber kommt je angefangene weitere 50 cm ein zusätzlicher Baum hinzu. Gepflanzt werden standortgerechte Laubbäume auf demselben Grundstück; die Stadt kann eine angepasste Pflanzung zulassen. Ist kein Platz und auch kein anderes Grundstück vorhanden, wird eine Ausgleichszahlung fällig: Wert der Ersatzbäume plus 40 % Pflanz- und Pflegepauschale. Die Pflicht ist erst erfüllt, wenn die Bäume angewachsen sind. Auf Antrag kann ein vorhandener, noch zu kleiner Baum als Ersatz anerkannt werden. Bei Fällungen aus Verkehrssicherheitsgründen (abgestorben oder stark geschädigt) verlangte die Stadt 2025 laut Bericht keinen Ersatz. |
| Besonderheiten | Kronenschnitt: Kappen ist verboten, ebenso jede wesentliche Veränderung der typischen Erscheinungsform. Erlaubt bleibt fachgerechte Pflege: Totholz entfernen, Wunden und Krankheitsherde behandeln, Verjüngungsschnitt, Lichtraumprofil an Straßen, Formschnitt. Laut Bericht 2025 genehmigte die Stadt statt einer Fällung oft einen behutsamen Kronenschnitt nach ZTV-Baumpflege (141 Fälle, meist wegen Fassade oder Kamin). Unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind erlaubt, müssen aber unverzüglich angezeigt werden. Verboten sind auch Eingriffe im Wurzelbereich (Traufe plus 1,5 m): Abgraben, Versiegeln, Befahren, Lagern. Bußgeld bis 50.000 Euro; 2025 leitete die Stadt 24 Bußgeldverfahren ein, meist gegen auswärtige oder fachfremde Firmen. Wuppertal hatte seine frühere Baumschutzsatzung abgeschafft; seit Oktober 2019 gilt wieder eine. Seit 01.01.2026 bündelt das eigene Team Baumschutz 106.16 im Ressort Umweltschutz die Aufgaben. Die Angaben stammen aus dem Ratsinformationssystem der Stadt. |
| Postleitzahlen in Wuppertal | 42103, 42105, 42107, 42109, 42111, 42113, 42115, 42117, 42119, 42275, 42277, 42279, 42281, 42283, 42285, 42287, 42289, 42327, 42329, 42349, 42369, 42389, 42399 |
| Quelle | ris.wuppertal.de, abgerufen Oktober 2026 |
Stammumfang-Check für Wuppertal
Messen Sie mit einem Maßband rund um den Stamm, 1 m über dem Boden. Kein Maßband? Den Durchmesser schätzen geht auch.
Orientierung, keine verbindliche Auskunft der Stadt.
Diese Angabe beruht auf Angaben der Stadt bzw. Sekundärquellen und ist noch nicht am Wortlaut der Satzung bestätigt. Bitte vor einer Fällung bei der zuständigen Stelle nachfragen.
Was beim Baumfällen in Wuppertal außerdem gilt
Auch in Wuppertal gelten bundesweit die Schutzzeit vom 1. März bis 30. September für Hecken und Bäume außerhalb von Wald und Gärten, der ganzjährige Artenschutz für Nester und Höhlen sowie in NRW der Alleenschutz (§ 41 LNatSchG NRW). Einzelne Bäume können zudem über einen Bebauungsplan, als Naturdenkmal oder im Denkmalbereich geschützt sein. Ausführlich: Wann eine Fällung genehmigt werden muss.
Fällzeit-Check: Darf ich in Wuppertal jetzt fällen?
Schutzzeit vom 1. März bis 30. September
Von Oktober bis Februar erlaubt § 39 BNatSchG das Fällen von Bäumen; Baumschutzsatzung und Artenschutz gelten trotzdem. Von März bis September sind Fällungen von Bäumen außerhalb von Wald und Gärten sowie von Hecken und Gebüschen verboten; Bäume im Hausgarten fallen nicht unter das Verbot, müssen aber vorher auf Nester und Höhlen kontrolliert werden (§ 44 BNatSchG). Schonende Pflegeschnitte sind ganzjährig erlaubt.
Zusätzlich gilt in Wuppertal eine Baumschutzsatzung: In Wuppertal sind Laubbäume, Eiben, Ginkgos und Obstbäume ab 100 cm Stammumfang geschützt, gemessen in 1 m Höhe; Obstbäume nur, wenn ihr Kronenansatz mindestens 1,70 m hoch liegt. Geschützte Bäume brauchen zu jeder Jahreszeit eine Genehmigung.
Orientierung, keine Rechtsauskunft. Im Zweifel fragen Sie die Untere Naturschutzbehörde.
Zuständige Stellen für Wuppertal
Fällanträge nach der Baumschutzsatzung von Wuppertal gehen an die Stadt Wuppertal, Ressort 106 Umweltschutz – Team Baumschutz (106.16); für Nester, Höhlen und Artenschutz ist die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Wuppertal zuständig.
Baumschutzsatzung, Fällanträge
Stadt Wuppertal, Ressort 106 Umweltschutz – Team Baumschutz (106.16)
Telefon: 0202 563-5542
E-Mail: dirk.muecher@stadt.wuppertal.de
Untere Naturschutzbehörde
Ressort 106 Umweltschutz, 106.11 Landschaftsplanung und -pflege – Untere Naturschutzbehörde
So läuft eine Fällung in Wuppertal ab
- Stammumfang messen und Baum ansehen lassen. Liegt der Baum über der Grenze der Satzung, ist er in Wuppertal geschützt.
- Antrag bei der Stadt Wuppertal, Ressort 106 Umweltschutz – Team Baumschutz (106.16). Mit Fotos, Lageplan, Stammumfang und Begründung; viele Fachbetriebe übernehmen das. Antrag Schritt für Schritt
- Schriftliches Angebot, Termin, Abnahme. Der ganze Ablauf · Seriöses Angebot erkennen
Baumschutz in den Nachbarorten
Von den 6 Nachbarorten von Wuppertal haben 4 eine Baumschutzsatzung: Remscheid, Wülfrath, Solingen, Haan.
| Ort | Baumschutzsatzung | Geschützt ab |
|---|---|---|
| Remscheid | Baumschutzsatzung | Geschützt sind Laubbäume, Ginkgo und Eibe ab 120 cm Stammumfang in 1 m Höhe, übrige Nadelbäume ab 270 cm; setzt die Krone tiefer an, … |
| Schwelm | keine Satzung | – |
| Wülfrath | Baumschutzsatzung | Geschützt sind Laub- und Nadelbäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe. |
| Solingen | Baumschutzsatzung | In Solingen sind alle Laub- und Nadelbäume ab 80 cm Stammumfang geschützt, gemessen in 1 m Höhe. |
| Haan | Baumschutzsatzung | In Haan sind Obstbäume einschließlich Walnuss und Esskastanie ab 60 cm Stammumfang geschützt, sonstige Laubbäume ab 80 cm und Nadelbäume … |
| Velbert | keine Satzung | – |
Bäume in der Region Bergisches Land
In der Region Bergisches Land haben nach unserer Recherche 12 von 24 Städten und Gemeinden eine Baumschutzsatzung (davon Leichlingen nur für öffentliche Flächen); Wuppertal gehört dazu.
Häufige Fragen
Brauche ich in Wuppertal eine Genehmigung, um einen Baum zu fällen?
Ja, eine Genehmigung (Fällerlaubnis) brauchen Sie, wenn der Baum unter die Baumschutzsatzung von Wuppertal fällt. In Wuppertal sind Laubbäume, Eiben, Ginkgos und Obstbäume ab 100 cm Stammumfang geschützt, gemessen in 1 m Höhe; Obstbäume nur, wenn ihr Kronenansatz mindestens 1,70 m hoch liegt. Den Antrag stellen Sie bei der Stadt Wuppertal, Ressort 106 Umweltschutz – Team Baumschutz (106.16). Ist der Baum nicht geschützt, brauchen Sie keine Genehmigung nach der Satzung, müssen aber Fällzeiten und Artenschutz beachten.
Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Wuppertal geschützt?
In Wuppertal sind Laubbäume, Eiben, Ginkgos und Obstbäume ab 100 cm Stammumfang geschützt, gemessen in 1 m Höhe; Obstbäume nur, wenn ihr Kronenansatz mindestens 1,70 m hoch liegt. Gemeint ist der Umfang um den Stamm, nicht der Durchmesser; einen gemessenen Durchmesser rechnen Sie mit 3,14 malgenommen in den Umfang um.
Welche Bäume darf ich in Wuppertal ohne Genehmigung fällen?
Nach der Baumschutzsatzung von Wuppertal gilt: Nadelbäume außer Eibe sind nicht erfasst. Ausgenommen sind Bäume bis 150 cm Stammumfang, die weniger als 4 m von einem vorhandenen Gebäude entfernt stehen. Ausgenommen sind auch Wald nach Bundes- und Landesforstgesetz, Baumschulen und Gärtnereien mit Erwerbszweck sowie Kleingärten nach BKleingG. Nicht unter die Satzung fallen auch Bebauungsplanflächen mit Land-/Forstwirtschaft oder Grünflächen, Schutzgebiete mit eigener Baumregelung und Bäume, die laut Bebauungsplan zu erhalten sind (für sie gilt der B-Plan). Eine Mindestgröße des Grundstücks nennt die Satzung nicht. Obstbäume sind ausdrücklich geschützt. Fällzeiten und Artenschutz gelten trotzdem.
Was kostet eine Fällgenehmigung in Wuppertal?
Für eine Fällgenehmigung nach der Baumschutzsatzung von Wuppertal gilt: Gebührenpflichtig nach der Gebührensatzung der Stadt. Hinzu kommen gegebenenfalls Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung.
Wer ist in Wuppertal für Baumfällgenehmigungen und Baumschutz zuständig?
Anträge nach der Baumschutzsatzung von Wuppertal gehen an die Stadt Wuppertal, Ressort 106 Umweltschutz – Team Baumschutz (106.16). Für den Artenschutz, etwa bei Nistplätzen oder Fledermausquartieren, ist die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Wuppertal zuständig.
Muss ich in Wuppertal nach dem Fällen einen neuen Baum pflanzen?
Nach der Baumschutzsatzung von Wuppertal gilt: Für einen gefällten Baum bis 170 cm Stammumfang ist 1 Ersatzbaum mit 20 cm Stammumfang zu pflanzen. Darüber kommt je angefangene weitere 50 cm ein zusätzlicher Baum hinzu. Gepflanzt werden standortgerechte Laubbäume auf demselben Grundstück; die Stadt kann eine angepasste Pflanzung zulassen. Ist kein Platz und auch kein anderes Grundstück vorhanden, wird eine Ausgleichszahlung fällig: Wert der Ersatzbäume plus 40 % Pflanz- und Pflegepauschale. Die Pflicht ist erst erfüllt, wenn die Bäume angewachsen sind. Auf Antrag kann ein vorhandener, noch zu kleiner Baum als Ersatz anerkannt werden. Bei Fällungen aus Verkehrssicherheitsgründen (abgestorben oder stark geschädigt) verlangte die Stadt 2025 laut Bericht keinen Ersatz.
Welche Strafe droht, wenn ich in Wuppertal einen geschützten Baum ohne Genehmigung fälle?
Wer in Wuppertal einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt, begeht keine Straftat, aber eine Ordnungswidrigkeit; die Geldbuße beträgt bis zu 50.000 Euro. Werden dabei Nester oder Baumhöhlen zerstört, kommt ein Bußgeld nach § 69 BNatSchG hinzu.
Darf ich in Wuppertal einen gefährlichen Baum sofort fällen?
Die Baumschutzsatzung von Wuppertal regelt das so: Unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind erlaubt, müssen aber unverzüglich angezeigt werden. Besetzte Nester und Höhlen bleiben auch dann nach § 44 BNatSchG geschützt.