Worum es bei diesem Antrag geht
Eine Fällgenehmigung ist ein schriftlicher Bescheid einer Behörde, der eine sonst verbotene Fällung oder einen verbotenen Rückschnitt im Einzelfall erlaubt. Ob Sie überhaupt einen Antrag brauchen, klärt der Ratgeber Wann eine Fällung genehmigt werden muss. Dieser Artikel setzt dort an, wo feststeht: Der Baum ist geschützt, und Sie möchten ihn fällen oder stark zurückschneiden.
In NRW gibt es dafür kein landeseinheitliches Verfahren. Jede Stadt mit Baumschutzsatzung regelt Antrag, Gebühren und Ersatzpflanzung selbst. Die Beispiele in diesem Artikel stammen aus Dortmund, Bochum und Essen, Stand Oktober 2026. Für Ihren Ort finden Sie die Regeln auf den Ortsseiten.
Wer den Antrag stellt
Den Antrag stellt grundsätzlich der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum steht. Andere Personen können ihn mit einer Vollmacht stellen. Die Stadt Essen nennt als Voraussetzung ausdrücklich, dass Ihnen das Grundstück gehört oder Sie bevollmächtigt sind. Dortmund fragt im Antrag nach den Antragstellenden und, falls abweichend, nach den Baumeigentümern.
Typische Bevollmächtigte sind die Hausverwaltung, ein Architekt bei Bauvorhaben oder ein Baumpflegebetrieb. Mieter und Pächter sollten den Antrag nur mit schriftlicher Vollmacht des Eigentümers stellen; ohne sie wird das Amt ihn in der Regel nicht bearbeiten.
Die zuständige Stelle
Für die Baumschutzsatzung ist die Gemeinde zuständig, in kreisfreien Städten oft das Umweltamt, das zugleich Untere Naturschutzbehörde ist. In Dortmund ist das das Umweltamt, in Bochum das Umwelt- und Grünflächenamt, in Essen die Untere Naturschutzbehörde im Umweltamt. In kreisangehörigen Städten liegt die Satzung meist beim Grünflächen- oder Umweltamt der Stadt, die Naturschutzbehörde dagegen beim Kreis.
Für Ausnahmen und Befreiungen nach Bundesnaturschutzrecht ist die Untere Naturschutzbehörde zuständig, also der Kreis oder die kreisfreie Stadt. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW weist ihr ausdrücklich die Befreiungen nach § 67 BNatSchG zu. Das betrifft vor allem zwei Fälle: eine Fällung in der Schutzzeit vom 1. März bis 30. September außerhalb von Gärten und Wald, und Bäume mit Nestern, Höhlen oder Fledermausquartieren. Nach § 67 Abs. 2 BNatSchG ist eine Befreiung von den Artenschutzverboten des § 44 nur möglich, wenn deren Durchführung im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.
Geht es um ein Bauvorhaben, läuft der Antrag meist über die Bauaufsicht. Dortmund schreibt, dass der Fällantrag dann zusammen mit dem Bauantrag beim Stadtplanungs- und Bauordnungsamt eingereicht und von dort an das Umweltamt weitergeleitet wird. Bochum verlangt bei Bauanträgen ohne betroffene Bäume seit August 2021 eine Negativerklärung.
Die Unterlagen
Ein vollständiger Antrag auf Fällgenehmigung enthält mindestens Lageplan, Baumart, Stammumfang, Fotos und eine überprüfbare Begründung; das ist der wichtigste Hebel für eine zügige Entscheidung. Dortmund weist darauf hin, dass sich die Bearbeitung bei fehlenden Angaben auf unbestimmte Zeit verzögert und dass Fotos die Bearbeitung beschleunigen. Die folgende Checkliste fasst zusammen, was die Städte in der Region verlangen.
| Unterlage | Inhalt | Hinweis |
|---|---|---|
| Antragsformular oder formloser Antrag | Name, Anschrift, Eigentümer, Grundstück | Dortmund akzeptiert schriftliche Anträge nur auf dem eigenen Formular |
| Lageplan | Standort des Baums und aller anderen geschützten Bäume | Flurkarte oder Stadtplanausschnitt; bei Bauvorhaben auch Bäume auf Nachbargrundstücken, deren Krone oder Wurzeln hineinragen |
| Baumart | Gattung, möglichst Art | entscheidet, ob der Baum überhaupt geschützt ist |
| Stammumfang | gemessen in 1 m Höhe | bei tiefem Kronenansatz darunter messen |
| Kronendurchmesser | geschätzt in Metern | einige Städte fragen danach |
| Fotos | Gesamtansicht, Stammfuß, Schadstellen | beschleunigen die Prüfung |
| Begründung | warum Fällung oder Rückschnitt nötig ist | Bochum verlangt auch, welche Alternativen zum Erhalt geprüft wurden |
| Fachliche Stellungnahme | Befund eines Baumpflegebetriebs oder einer Baumkontrolle, ggf. Gutachten | kann eine Ortsbesichtigung im Einzelfall entbehrlich machen |
| Vollmacht | wenn nicht der Eigentümer beantragt | formlos, mit Unterschrift |
| Angabe zur Ersatzpflanzung | Ort und Art | Essen verlangt sie schon im Antrag |
Die Begründung sollte sachlich und überprüfbar sein. Laubfall, Schatten oder „zu groß“ reichen meist nicht. Gewichtiger sind belegte Schäden an Stamm oder Wurzel, Pilzbefall, eingeschränkte Bruch- oder Standsicherheit, Schäden an Gebäuden oder ein genehmigtes Bauvorhaben. Ob ein Baum tatsächlich nicht mehr verkehrssicher ist, lässt sich ohne Untersuchung nicht sagen; dafür gibt es die Baumkontrolle und im Zweifel ein Baumgutachten.
Der Ablauf Schritt für Schritt
Ein Fällantrag durchläuft in den meisten Städten acht Schritte, vom Klären des Schutzstatus bis zur gemeldeten Ersatzpflanzung.
- Schutzstatus klären. Satzung der Stadt lesen, Stammumfang messen, Baumart bestimmen, Bebauungsplan und Schutzgebiete prüfen.
- Baum fachlich ansehen lassen. Befund, Fotos und Alternativen festhalten, zum Beispiel Kronenpflege oder Kronensicherung.
- Unterlagen zusammenstellen. Lageplan, Fotos, Begründung, Vollmacht, Vorschlag zur Ersatzpflanzung.
- Antrag einreichen. Online über das Serviceportal der Stadt, per E-Mail oder per Post.
- Ortstermin. Viele Ämter sehen sich den Baum selbst an; Essen nennt das als festen Schritt.
- Bescheid abwarten. Genehmigung, Teilgenehmigung mit Auflagen oder Ablehnung, jeweils mit Gebührenfestsetzung.
- Fällung planen. Fällzeit, Artenschutzkontrolle und Auflagen beachten.
- Ersatzpflanzung durchführen und melden. Dortmund hat dafür ein eigenes Formular („Mitteilung über eine Ersatzpflanzung“).
Bearbeitungszeit und Gebühren
Eine Fällgenehmigung für einen Baum kostet in den Beispielstädten zwischen 50 € (Essen) und 107,50 € (Dortmund mit Ortsbesichtigung), und auch eine Ablehnung kostet Geld. Die Tabelle zeigt die Angaben der Städte, Stand Oktober 2026.
| Stadt | Gebühr für 1 Baum | Mehrere Bäume | Bei Ablehnung | Bearbeitungszeit laut Stadt |
|---|---|---|---|---|
| Dortmund | 86,50 € (mit Ortsbesichtigung 107,50 €) | gestaffelt bis 140,50 € (165,50 €) für über 20 Bäume | keine eigene Angabe | derzeit mehrere Monate oder länger |
| Bochum | 100 € | 150 € (2–4 Bäume) bis 800 € (über 30 Bäume) | 75 % der Gebühr | derzeit ca. 8 Wochen, länger bei Beteiligung politischer Gremien |
| Essen | 50 € | bei Bauvorhaben 66 € für den ersten, 15 € je weiteren Baum | 37 € (bei Bauvorhaben 50 €) | keine Angabe |
| Köln (Befreiung von der Schutzzeit, § 39 BNatSchG) | 30 € im Regelfall | – | 22,50 € bei geringem Aufwand | keine Angabe |
Planen Sie also Vorlauf ein. Wer im Herbst fällen möchte, sollte den Antrag im Frühjahr oder Frühsommer stellen. Eine Genehmigung, die erst im März kommt, nützt für eine Fällung außerhalb des Gartens wenig, weil dann die Schutzzeit beginnt (siehe Fällzeiten und Vogelschutz).
Der Bescheid und seine Auflagen
Der Bescheid ist ein Verwaltungsakt und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Typische Auflagen sind eine Ersatzpflanzung mit Frist, ein bestimmter Zeitraum für die Fällung, die Kontrolle auf Nester und Höhlen unmittelbar vorher oder der Schutz benachbarter Bäume während der Arbeiten. Bei komplexen Bauvorhaben kann Bochum eine baumfachliche Begleitung festlegen, die der Antragsteller beauftragen und bezahlen muss.
Lesen Sie den Bescheid vollständig, bevor Sie einen Auftrag erteilen. Ein Fachbetrieb sollte eine Kopie erhalten, damit Auflagen wie Fällzeitraum oder Schutzmaßnahmen bei der Ausführung eingehalten werden.
Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung
Die Ersatzpflanzung ist der Regelfall, die Zahlung die Ausnahme. Bochum beschreibt eine feste Reihenfolge: zuerst Vermeidung, dann Pflanzung am selben Standort, dann auf Antrag an anderer Stelle im Satzungsgebiet und erst zuletzt Ersatzgeld. Ersatzbäume müssen dort Laubbäume mit mindestens 20 cm Stammumfang in 1 m Höhe sein; die Ausgleichszahlung beträgt derzeit 1.900 Euro je Baum. Dortmund und Essen stellen Auswahllisten für geeignete Ersatzbäume bereit; Dortmund bevorzugt heimische Laubbäume und verlangt bei konkreter Gefahr durch den Baum keine Ersatzpflanzung.
Der Ersatzbaum muss gepflegt werden, bis er angewachsen ist. Geht er ein, verlangen die Städte in der Regel eine Nachpflanzung. Wählen Sie Art und Standort so, dass der neue Baum dort dauerhaft Platz hat, auch mit Blick auf den Grenzabstand nach dem Nachbarrecht NRW.
Wenn der Antrag abgelehnt wird
Gegen die Ablehnung einer Fällgenehmigung gibt es in NRW in aller Regel keinen Widerspruch, sondern direkt die Klage beim Verwaltungsgericht, innerhalb eines Monats. § 110 Abs. 1 JustG NRW sieht vor, dass vor einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage kein Vorverfahren stattfindet; die Ausnahmen in den Absätzen 2 und 3 betreffen andere Sachgebiete oder unbeteiligte Dritte. Die Klage muss nach § 74 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Fehlt sie oder ist sie falsch, verlängert sich die Frist nach § 58 Abs. 2 VwGO auf ein Jahr. Bevor Sie klagen, lohnt oft ein Gespräch mit dem Amt: Manchmal führt ein ergänzendes Gutachten oder ein geänderter Antrag, etwa Rückschnitt statt Fällung, zu einer Lösung. Für eine Klage sollten Sie anwaltlichen Rat einholen.
Genehmigungsservice: Antrag vom Fachbetrieb vorbereiten lassen
Viele Eigentümer lassen den Antrag von dem Betrieb vorbereiten, der später auch die Arbeiten ausführt. Das ist keine Pflicht, hat aber praktische Gründe.
Fachliche Begründung. Ein Baumpfleger kann Schäden, Pilzbefall oder Statikprobleme benennen und fotografisch belegen. Eine solche Begründung ist für das Amt leichter zu prüfen als eine allgemeine Beschreibung.
Baumbewertung. Ein Fachbetrieb prüft auch, ob ein Rückschnitt oder eine Kronensicherung reicht. Das Amt fragt danach, und ein Antrag mit geprüften Alternativen ist glaubwürdiger.
Vollständigkeit und Fristen. Lageplan, Umfangsmessung, Baumart und Fotos kommen in einem Termin zusammen. Wer die Abläufe kennt, kann einschätzen, wann der Antrag spätestens gestellt werden muss, damit die Fällung eines Baumes außerhalb des Gartens noch vor dem 1. März möglich ist.
Abstimmung mit dem Fälltermin. Auflagen aus dem Bescheid, Artenschutzkontrolle, Fällzeitraum und Ersatzpflanzung lassen sich direkt in die Planung übernehmen.
Achten Sie darauf, dass der Betrieb mit Ihrer schriftlichen Vollmacht handelt, dass Sie eine Kopie des Antrags erhalten und dass klar geregelt ist, ob und was die Antragsvorbereitung kostet. Die amtlichen Gebühren trägt in jedem Fall der Antragsteller. Woran Sie einen qualifizierten Betrieb erkennen, beschreibt der Ratgeber Qualifikationen von Fachbetrieben; den Ablauf eines Auftrags erklärt Von der Anfrage bis zur Abnahme.
Häufige Fehler
Die meisten Verzögerungen bei Fällanträgen entstehen durch vermeidbare Fehler. Dazu gehören ein Lageplan ohne die übrigen geschützten Bäume, eine Begründung ohne Belege, fehlende Vollmachten und Anträge, die zu spät gestellt werden. Ein weiterer häufiger Fehler: Die Satzungsgenehmigung wird mit einer Freigabe für alles verwechselt. Sie ersetzt weder die Kontrolle auf Nester und Höhlen nach § 44 BNatSchG noch eine Erlaubnis nach Denkmal- oder Forstrecht.
Häufige Fragen
Darf ich als Mieter eine Fällgenehmigung beantragen?
Antragsberechtigt ist in der Regel der Eigentümer oder wer von ihm bevollmächtigt ist; Essen nennt diese Voraussetzung ausdrücklich. Als Mieter brauchen Sie also eine Vollmacht des Eigentümers.
Was kostet ein Fällantrag?
Für einen Baum verlangen Essen 50 Euro, Dortmund 86,50 Euro (mit Ortstermin 107,50 Euro) und Bochum 100 Euro, Stand Oktober 2026. Auch eine Ablehnung kostet Gebühren, in Bochum 75 Prozent des Betrags, in Essen 37 Euro.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Bochum gibt derzeit etwa acht Wochen an, länger, wenn politische Gremien beteiligt sind. Dortmund schreibt, dass die Bearbeitung wegen Personalengpässen derzeit mehrere Monate oder länger dauert. Unvollständige Anträge verzögern sich zusätzlich.
Muss ich nach der Fällung einen neuen Baum pflanzen?
Meistens ja. Die Satzungen verlangen in der Regel eine Ersatzpflanzung, deren Zahl und Größe die Satzung festlegt. Ist das nicht möglich, wird eine Ausgleichszahlung fällig, in Bochum derzeit 1.900 Euro je Baum.
Kann ich gegen eine Ablehnung Widerspruch einlegen?
In NRW entfällt das Widerspruchsverfahren bei solchen Bescheiden grundsätzlich (§ 110 JustG NRW). Sie können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht erheben (§ 74 VwGO); maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid.
Darf ich nach der Genehmigung sofort fällen?
Nur, wenn der Bescheid keine anderen Auflagen enthält und weder der Artenschutz noch, bei Bäumen außerhalb von Wald und gärtnerisch genutzten Flächen, die Schutzzeit vom 1. März bis 30. September entgegenstehen. Die Satzungsgenehmigung ersetzt keine Prüfung auf Nester, Höhlen oder Fledermausquartiere. Die Genehmigung ist befristet: In Dortmund, Bochum und Witten gilt sie zwei Jahre, in Wuppertal ein Jahr (bei Bauvorhaben zwei); Bochum, Witten und Wuppertal verlängern auf Antrag um ein Jahr. Was in Ihrem Ort gilt, steht im Bescheid.
Quellen
- Stadt Dortmund – Baumschutz (Antrag, Gebühren ab 1. Januar 2026, Bearbeitung)
- Stadt Bochum – Baumfällgenehmigung
- Stadt Essen – Baumfällgenehmigung für private Grundstücke
- Stadt Köln – Hecken- und Baumschutz in der Vogelbrutzeit
- § 67 BNatSchG – Befreiungen
- § 75 LNatSchG NRW – Befreiungen und Ausnahmen (recht.nrw.de)
- § 110 JustG NRW – Absehen vom Vorverfahren (recht.nrw.de)
- § 74 VwGO – Klagefrist
- § 58 VwGO – Rechtsbehelfsbelehrung
- § 44 BNatSchG – Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
Alle Angaben nach bestem Wissen geprüft, ohne Gewähr. Für verbindliche Auskünfte im Einzelfall sind die zuständige Behörde, eine Rechtsanwältin oder ein Steuerberater zuständig.
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