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Baum fällen in NRW: Wann Sie eine Genehmigung brauchen

Recht & Genehmigung · Aktualisiert am · 9 Min. Lesezeit · 25 Quellen · Verantwortlich: Jan Doberstein, European Tree Worker

Kurz gesagt

In NRW gibt es keine landesweite Baumschutzverordnung. Ob eine Fällung genehmigt werden muss, regelt zuerst die Baumschutzsatzung Ihrer Gemeinde (§ 49 LNatSchG NRW), die oft Bäume ab 80 oder 100 cm Stammumfang in 1 m Höhe schützt. Unabhängig davon gelten bundesweit die Schutzzeit vom 1. März bis 30. September für Hecken und Gebüsche sowie für Bäume außerhalb von Wald und gärtnerisch genutzten Flächen (§ 39 Abs. 5 BNatSchG) und ganzjährig der Schutz von Nestern, Baumhöhlen und Fledermausquartieren (§ 44 BNatSchG). Für Wald gilt das Forstrecht; Naturdenkmale, Gartendenkmale und Bäume mit Erhaltungsbindung im Bebauungsplan brauchen eine eigene Erlaubnis.

Die kurze Antwort: Mehrere Regeln gelten nebeneinander

Ob Sie in NRW einen Baum fällen dürfen, entscheidet nicht ein einzelnes Gesetz, sondern das Zusammenspiel von Gemeinderecht, Bundesnaturschutzrecht, Forstrecht, Denkmalrecht und Bauplanungsrecht. Eine landesweite Baumschutzverordnung wie in einigen Stadtstaaten gibt es in Nordrhein-Westfalen nicht. Deshalb kann derselbe Baum in Dortmund genehmigungspflichtig sein und wenige Kilometer weiter in Unna nicht.

Für die Praxis heißt das: Prüfen Sie vor jeder Fällung fünf Fragen. Gibt es eine Baumschutzsatzung, und fällt Ihr Baum darunter? Liegt die Fällung in der Schutzzeit vom 1. März bis 30. September? Wohnen Tiere im Baum? Steht der Baum im Wald, in einem Denkmal oder in einem Schutzgebiet? Setzt der Bebauungsplan den Baum zum Erhalt fest? Erst wenn alle fünf Fragen geklärt sind, ist die Fällung rechtlich sicher.

Dieser Artikel erklärt die Regeln allgemein. Rechtsberatung im Einzelfall leisten nur Behörde oder Anwalt. Wie der Antrag selbst abläuft, steht im Ratgeber Genehmigung beantragen.

Die Baumschutzsatzung Ihrer Gemeinde

Die wichtigste Regel für Bäume im Siedlungsbereich ist die örtliche Baumschutzsatzung. Rechtsgrundlage ist § 49 LNatSchG NRW. Danach können die Gemeinden „durch Satzung den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne regeln". Der Landesgesetzgeber stützt sich dabei auf § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, der den Schutz des gesamten Baumbestands eines Gebiets als geschützten Landschaftsbestandteil erlaubt.

Das Wort „können“ ist entscheidend. Jede Stadt entscheidet selbst, ob sie eine Satzung erlässt, welche Bäume sie schützt und welche Ausnahmen sie zulässt. Manche Städte haben ihre Satzung abgeschafft: In Unna gibt es nach Auskunft der Stadt seit Ende 2014 keine Baumschutzsatzung mehr für Privatbäume.

Was Satzungen typischerweise regeln

Fast alle Satzungen im Ruhrgebiet arbeiten mit einer Mindestgröße, gemessen als Stammumfang in 1 m Höhe über dem Boden. Häufig liegt die Grenze bei 80 cm, in manchen Städten bei 100 cm. Daneben nehmen viele Satzungen bestimmte Baumarten aus, etwa Nadelbäume, Pappeln, Birken oder Obstbäume. Walnuss und Esskastanie sind dagegen oft ausdrücklich geschützt, obwohl sie Obstbäume sind. Einige Städte nehmen Bäume in Hausnähe oder auf kleinen Grundstücken aus.

Die folgende Tabelle zeigt Beispiele aus der Region. Sie ist ein Muster, keine Auskunft für Ihren Baum. Satzungen werden geändert, und Details wie Mehrstämmigkeit oder Ersatzpflanzung sind hier verkürzt.

StadtGeschützt ab (Umfang in 1 m Höhe)Beispiele für Ausnahmen
Dortmund80 cmNadelbäume und Kulturobst nicht geschützt; Pappeln ohne Genehmigung, aber mit abgestimmter Ersatzpflanzung
Bochum80 cmnur Grundstücke ab 350 m²; Bäume näher als 3 m an Wohngebäuden ausgenommen; Pappeln, Weiden, Birken, Robinien nicht geschützt
Essenüber 80 cmGenehmigungspflicht nur, wenn der Baum mehr als 4 m von einem Wohn- oder Geschäftsgebäude entfernt steht
Iserlohn100 cm (Privatgrundstücke)Nadelgehölze, Pappeln, Obstgehölze außer Walnuss und Esskastanie
Unnakeine Satzung für Privatbäume–

Stand der Angaben: Oktober 2026, nach den Internetseiten und Satzungstexten der Städte. Die Regeln für Ihren Ort finden Sie auf den Ortsseiten, zum Beispiel für Dortmund oder Hagen.

Auch Rückschnitte können genehmigungspflichtig sein

Satzungen verbieten meist nicht nur das Fällen, sondern auch Eingriffe, die den Aufbau der Krone wesentlich verändern. Dortmund erlaubt ohne Genehmigung nur kleinere Pflegeschnitte, die Höhe und Breite grundsätzlich nicht verändern. Wer einen geschützten Baum stark einkürzen will, braucht also unter Umständen ebenfalls eine Erlaubnis. Was fachlich sinnvoll ist, erklärt der Ratgeber Fachgerechter Baumschnitt.

Die Schutzzeit vom 1. März bis 30. September

Bundesweit verbietet § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, in der Zeit vom 1. März bis 30. September Bäume außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen sowie Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Erlaubt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte. Diese Regel gilt zusätzlich zur Satzung, auch dort, wo es keine Satzung gibt.

Für Bäume im Hausgarten ist die Ausnahme der „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ wichtig. Die Stadt Köln zählt Nutz- und Ziergärten ausdrücklich dazu. Hecken und Gebüsche sind von dieser Ausnahme nicht erfasst. Einzelheiten, Ausnahmen und eine Monatstabelle finden Sie im Ratgeber Fällzeiten und Vogelschutz.

Besonderer Artenschutz: Nester, Höhlen und Fledermäuse

Der Artenschutz nach § 44 Abs. 1 BNatSchG gilt das ganze Jahr, auf jedem Grundstück und unabhängig von Baumgröße oder Satzung. Verboten ist unter anderem, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 Abs. 1 Nr. 3) und Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten (Nr. 1).

Besonders geschützt sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG unter anderem alle europäischen Vogelarten. Alle heimischen Fledermausarten sind nach Angaben des Bundesamts für Naturschutz streng geschützt. Ein Baum mit Spechthöhle, besetztem Nest oder Fledermausquartier darf deshalb auch im Winter und auch im eigenen Garten nicht einfach gefällt werden. Dafür ist eine Ausnahme oder Befreiung der Unteren Naturschutzbehörde nötig. Wie eine Kontrolle vor der Fällung abläuft, beschreibt der Ratgeber Fällzeiten und Vogelschutz.

Wald ist kein Garten

Für Bäume im Wald gelten weder die Baumschutzsatzung noch die Schutzzeit des § 39 Abs. 5 BNatSchG, sondern das Forstrecht. Wald ist nach § 2 Abs. 1 BWaldG jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Kein Wald sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 BWaldG kleinere Flächen in der Flur oder im bebauten Gebiet, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt sind. In NRW sind nach § 1 Abs. 2 LFoG NRW zudem Parkanlagen, die zu Wohnbereichen gehören, kein Wald.

Wer Wald roden und dauerhaft anders nutzen will, etwa als Garten oder Bauland, braucht nach § 39 Abs. 1 LFoG NRW eine Umwandlungsgenehmigung der Forstbehörde. Forstbehörde ist in NRW der Landesbetrieb Wald und Holz (§ 55 LFoG NRW). Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt; oft wird eine Ersatzaufforstung verlangt. Grenzfälle, etwa ein verwildertes Hanggrundstück im Sauerland, sollten Sie vorher mit dem zuständigen Forstamt klären.

Naturdenkmal, Schutzgebiet und Gartendenkmal

Einzelne besonders alte oder markante Bäume können als Naturdenkmal festgesetzt sein. Nach § 28 Abs. 2 BNatSchG sind dann die Beseitigung und alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können. Zuständig ist die Untere Naturschutzbehörde, in NRW der Kreis oder die kreisfreie Stadt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG NRW). Gleiches gilt für Bäume in Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten, deren Verordnungen oder Landschaftspläne eigene Verbote enthalten.

Gehört der Baum zu einem Gartendenkmal, also einer geschützten historischen Garten- oder Parkanlage, braucht jede Beseitigung oder Veränderung nach § 13 Abs. 1 DSchG NRW die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Nach § 13 Abs. 2 DSchG NRW kann eine Erlaubnis auch für Maßnahmen in der engeren Umgebung eines Gartendenkmals nötig sein, wenn sie sich auf dessen Substanz oder Erscheinungsbild auswirken können.

Festsetzungen im Bebauungsplan

Ein Bebauungsplan kann nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b BauGB festsetzen, dass bestimmte Bäume zu erhalten sind. Diese Bindung gilt unabhängig von der Baumschutzsatzung, also auch für Bäume unter dem Mindestumfang oder in Städten ohne Satzung. Wer einen solchen Baum beseitigt, handelt nach § 213 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ordnungswidrig; die Geldbuße beträgt bis zu 10.000 Euro (§ 213 Abs. 3 BauGB). Den Bebauungsplan können Sie im Planungs- oder Bauordnungsamt einsehen, viele Städte stellen ihn auch online bereit.

Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung

Wer eine Fällgenehmigung bekommt, muss in der Regel einen Ersatzbaum pflanzen. § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG erlaubt den Gemeinden, für eine Bestandsminderung eine angemessene und zumutbare Ersatzpflanzung oder eine Zahlung vorzusehen. Wie viele Bäume und welche Größe verlangt werden, legt die Satzung fest. Ist eine Pflanzung auf dem Grundstück nicht möglich, wird meist eine Ausgleichszahlung fällig. Bochum nennt dafür derzeit 1.900 Euro je Baum. Dortmund verzichtet auf eine Ersatzpflanzung, wenn vom Baum eine konkrete Gefahr ausgeht.

Bußgelder bei Verstößen

Eine Fällung ohne die nach der Baumschutzsatzung nötige Genehmigung kann in NRW mit bis zu 50.000 Euro Geldbuße geahndet werden (§ 78 Abs. 1 LNatSchG NRW), wenn die Satzung auf die Bußgeldvorschrift verweist. Ordnungswidrig ist der Verstoß dann nach § 77 Abs. 1 Nr. 10 LNatSchG NRW; zuständig ist die Gemeinde (§ 78 Abs. 5).

Nach Bundesrecht gilt: Eine Fällung in der Schutzzeit entgegen § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist nach § 69 Abs. 3 Nr. 13 BNatSchG eine Ordnungswidrigkeit mit bis zu 10.000 Euro Geldbuße. Das Zerstören von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 ist nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG mit bis zu 50.000 Euro bedroht (§ 69 Abs. 7). Die Beträge sind Obergrenzen; die tatsächliche Höhe legt die zuständige Behörde im Einzelfall fest. Spannen wie „40 bis 12.500 Euro“, die Bußgeldportale im Internet für NRW angeben (etwa bussgeld-info.de, Stand Juli 2026), nennen für NRW keine Rechtsgrundlage; maßgeblich ist der Rahmen aus § 78 LNatSchG NRW und § 69 BNatSchG.

Gefahr im Verzug

Droht ein Baum unmittelbar zu brechen oder umzustürzen, dürfen Sie nach den meisten Satzungen sofort handeln. Dortmund beschreibt das so: Bei akuter Gefahr, etwa wenn Bruch oder Umsturz innerhalb von Stunden droht, darf ohne vorherige Absprache gehandelt werden. Das Umweltamt ist danach unverzüglich zu informieren, und spätestens nach den Arbeiten sind Fotos und eine schriftliche Stellungnahme des ausführenden Fachbetriebs vorzulegen. Ist die Gefahr absehbar, aber nicht akut, muss der Antrag gestellt und die Genehmigung abgewartet werden; er wird dann bevorzugt bearbeitet.

Wichtig: Die Gefahrenabwehr hebt den Artenschutz nach § 44 BNatSchG nicht auf. Auch im Notfall sollte der Baum vor dem Fällen auf Nester und Höhlen angesehen und der Befund dokumentiert werden. Was nach einem Sturm zu tun ist, erklärt der Ratgeber Sturmschaden am Baum.

Entscheidungstabelle: Situation, Regel, Ansprechpartner

Jede typische Fällsituation hat in NRW ihre eigene Regel und ihren eigenen Ansprechpartner, von der Stadt über die Untere Naturschutzbehörde bis zum Forstamt. Die Übersicht ersetzt keine Auskunft im Einzelfall.

SituationWas giltWen fragen
Laubbaum im Garten, Stadt mit Satzung, Umfang über der SchwelleGenehmigung nach Baumschutzsatzung (§ 49 LNatSchG NRW)Umwelt- oder Grünflächenamt der Stadt
Baum unter der Schwelle oder ausgenommene Artkeine Satzungsgenehmigung, Artenschutz und ggf. Bebauungsplan bleibenbei Zweifel: Stadt
Stadt ohne Baumschutzsatzungkeine Satzungsgenehmigung; § 39 und § 44 BNatSchG, Bebauungsplan, Denkmalrecht geltenStadt (Bauordnung/Planung) und Untere Naturschutzbehörde
Fällung zwischen 1. März und 30. September außerhalb des Gartens, Hecke oder GebüschVerbot nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, Befreiung nach § 67 BNatSchG möglichUntere Naturschutzbehörde
Nest, Baumhöhle, FledermausquartierVerbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, ganzjährigUntere Naturschutzbehörde
Baum im Wald oder waldartiger BestandForstrecht; Umwandlung nur mit Genehmigung (§ 39 LFoG NRW)Landesbetrieb Wald und Holz NRW, zuständiges Forstamt
Naturdenkmal oder SchutzgebietVerbote der Schutzverordnung oder des LandschaftsplansUntere Naturschutzbehörde (Kreis, kreisfreie Stadt)
Gartendenkmal oder seine engere UmgebungErlaubnis nach § 13 DSchG NRWUntere Denkmalbehörde
Erhaltungsbindung im BebauungsplanBindung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGBPlanungs- oder Bauordnungsamt
Akute Bruch- oder Umsturzgefahrsofort sichern, danach unverzüglich melden und dokumentierenStadt (Satzung), bei Tieren Untere Naturschutzbehörde
Baum an der Grundstücksgrenzezusätzlich NachbarrechtNachbar, ggf. Schiedsamt

Bei Bäumen an der Grenze kommen zivilrechtliche Fragen hinzu, die im Ratgeber Nachbarrecht NRW erklärt sind.

Vor dem Antrag: Lohnt sich der Erhalt?

Eine Genehmigungspflicht für die Fällung ist kein Hindernis, sondern ein Anlass, den Erhalt des Baumes fachlich zu prüfen. Viele Bäume, die als „gefährlich“ gelten, lassen sich mit Kronenpflege, Kronensicherung oder einer Einkürzung erhalten. Ob das bei Ihrem Baum geht, lässt sich ohne Besichtigung nicht sagen. Hinweise dazu gibt der Ratgeber Baum erhalten statt fällen; bei Zweifeln an der Standsicherheit hilft ein Baumgutachten.

Häufige Fragen

Darf ich einen Baum in meinem eigenen Garten ohne Genehmigung fällen?

Nur, wenn keine Baumschutzsatzung, kein Bebauungsplan, kein Denkmal- oder Naturdenkmalschutz und kein Artenschutz entgegensteht. Ob Ihr Baum unter eine Satzung fällt, hängt von Stadt, Baumart und Stammumfang ab; das klären Sie vorab bei der Stadt.

Wie messe ich den Stammumfang richtig?

Die meisten Satzungen in NRW messen den Umfang in 1 m Höhe über dem Boden. Beginnt die Krone tiefer, wird direkt unter dem Kronenansatz gemessen; bei mehrstämmigen Bäumen zählen die Stämme nach den Regeln der jeweiligen Satzung zusammen.

Gilt die Fällzeit vom 1. März bis 30. September auch im Hausgarten?

§ 39 Abs. 5 BNatSchG nimmt Bäume auf gärtnerisch genutzten Grundflächen aus, und Städte wie Köln zählen Haus- und Ziergärten dazu. Hecken und Gebüsche fallen nicht unter diese Ausnahme, und der Artenschutz nach § 44 BNatSchG gilt in jedem Garten das ganze Jahr.

Wie hoch ist das Bußgeld (die „Strafe“) für Baumfällen ohne Genehmigung in NRW?

In NRW kann ein Verstoß gegen eine Baumschutzsatzung nach § 78 LNatSchG NRW mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden, wenn die Satzung auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Eine Fällung in der Schutzzeit kostet nach § 69 BNatSchG bis zu 10.000 Euro, das Zerstören einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte geschützter Tiere bis zu 50.000 Euro. Das sind Obergrenzen; die konkrete Höhe legt die zuständige Behörde im Einzelfall fest. Spannen wie 40 bis 12.500 Euro, die Bußgeldportale für NRW nennen, haben keine erkennbare Rechtsgrundlage.

Was tue ich, wenn ein Baum akut umzustürzen droht?

Bei unmittelbarer Gefahr dürfen Sie nach den meisten Satzungen sofort handeln. Die Maßnahme muss dann aber unverzüglich der Stadt gemeldet und belegt werden; Dortmund etwa verlangt Fotos und eine schriftliche Stellungnahme des ausführenden Fachbetriebs.

Ist ein kleines Wäldchen auf meinem Grundstück Wald im Sinne des Gesetzes?

Kleinere Flächen im bebauten Gebiet mit einzelnen Baumgruppen oder Baumreihen sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 BWaldG kein Wald. Bei größeren, waldartigen Beständen sollten Sie beim Landesbetrieb Wald und Holz NRW nachfragen, denn die Umwandlung von Wald braucht nach § 39 LFoG NRW eine Genehmigung der Forstbehörde.

Quellen

  1. § 49 LNatSchG NRW – Baumschutzsatzung (recht.nrw.de)
  2. § 29 BNatSchG – Geschützte Landschaftsbestandteile
  3. § 39 BNatSchG – Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen
  4. § 44 BNatSchG – Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
  5. § 78 LNatSchG NRW – Geldbuße (recht.nrw.de)
  6. § 39 LFoG NRW – Umwandlung von Wald (recht.nrw.de)
  7. § 213 BauGB – Ordnungswidrigkeiten
  8. Stadt Dortmund – Baumschutz
  9. § 2 LNatSchG NRW – Naturschutzbehörden (recht.nrw.de)
  10. § 77 LNatSchG NRW – Ordnungswidrigkeiten (recht.nrw.de)
  11. § 7 BNatSchG – Begriffsbestimmungen
  12. § 28 BNatSchG – Naturdenkmäler
  13. § 69 BNatSchG – Bußgeldvorschriften
  14. bussgeld-info.de: Baum fällen ohne Genehmigung (Bußgeldportal, Stand 18.07.2026; nennt für NRW 40–12.500 Euro ohne Rechtsgrundlage)
  15. § 2 BWaldG – Wald
  16. § 1 LFoG NRW – Wald (recht.nrw.de)
  17. § 55 LFoG NRW – Landesforstverwaltung (recht.nrw.de)
  18. § 13 DSchG NRW – Erlaubnispflichten bei Gartendenkmälern (recht.nrw.de)
  19. § 9 BauGB – Inhalt des Bebauungsplans
  20. Stadt Bochum – Baumfällgenehmigung
  21. Stadt Essen – Baumfällgenehmigung für private Grundstücke
  22. Stadt Iserlohn – Satzung zum Schutze des Baumbestandes
  23. Kreisstadt Unna – Baumschutz (Serviceportal)
  24. Stadt Köln – Hecken- und Baumschutz in der Vogelbrutzeit
  25. Bundesamt für Naturschutz – BfN-Schriften 631, Fledermausmigration über der Nord- und Ostsee

Alle Angaben nach bestem Wissen geprüft, ohne Gewähr. Für verbindliche Auskünfte im Einzelfall sind die zuständige Behörde, eine Rechtsanwältin oder ein Steuerberater zuständig.

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