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Fällzeiten und Vogelschutz: Was vom 1. März bis 30. September gilt

Recht & Genehmigung · Aktualisiert am · 8 Min. Lesezeit · 10 Quellen · Verantwortlich: Jan Doberstein, European Tree Worker

Kurz gesagt

Im Oktober dürfen Sie nach dem Bundesnaturschutzgesetz Bäume fällen: Die Sperrzeit gilt nur vom 1. März bis 30. September, und Bäume im Hausgarten sind von ihr ganz ausgenommen; Baumschutzsatzung und Artenschutz gelten trotzdem. Nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist es in dieser Zeit verboten, Bäume außerhalb von Wald, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Grundflächen sowie Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Erlaubt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte. Unabhängig von der Jahreszeit verbietet § 44 BNatSchG, Nester, Baumhöhlen und Fledermausquartiere zu zerstören; deshalb muss jeder Baum vor der Fällung kontrolliert werden. Verstöße können bis zu 10.000 Euro, beim Artenschutz bis zu 50.000 Euro kosten.

Die Regel in einem Satz

Vom 1. März bis 30. September dürfen Bäume außerhalb von Wald, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Grundflächen sowie Hecken, Gebüsche und andere Gehölze nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. So steht es in § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Die Vorschrift gilt bundesweit, also auch in jeder Stadt und Gemeinde in NRW, und zwar zusätzlich zu einer örtlichen Baumschutzsatzung.

Die Regel schützt Gehölze als Lebensstätten in der Zeit, in der die meisten Vögel brüten und Jungtiere aufziehen. Sie ist eine Vorschrift des allgemeinen Artenschutzes. Daneben steht der besondere Artenschutz nach § 44 BNatSchG, der ganzjährig gilt und im Abschnitt weiter unten erklärt wird.

Was genau verboten ist

Das Sommerverbot des § 39 Abs. 5 BNatSchG erfasst drei Handlungen (abschneiden, auf den Stock setzen, beseitigen) an zwei Gruppen von Gehölzen. Die erste Gruppe sind Bäume, aber nur solche, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen. Typische Beispiele sind Bäume an Feldrändern, auf Brachflächen, an Böschungen, auf ungenutzten Grundstücken oder an Wegen. Die zweite Gruppe sind Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze, und zwar ohne die Einschränkung auf bestimmte Flächen.

Verboten ist es, diese Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. „Auf den Stock setzen“ bedeutet, ein Gehölz knapp über dem Boden abzuschneiden, sodass es aus dem Wurzelstock neu austreiben muss. „Beseitigen“ umfasst das Fällen und Roden. „Abschneiden“ meint starke Rückschnitte, die über einen Pflegeschnitt hinausgehen.

Gärtnerisch genutzte Grundflächen: Was gilt im Hausgarten?

Für Bäume im privaten Garten ist die Ausnahme der „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ entscheidend. Der Begriff wird nicht überall gleich verstanden; der Landtag Mecklenburg-Vorpommern hielt 2016 fest, dass Länder und Gesetzeskommentare ihn unterschiedlich auslegen. Nach der dort zitierten Auffassung des Bundesumweltministeriums umfasst er neben erwerbswirtschaftlich genutzten Flächen auch private Gärten und Kleingartenanlagen. Die Stadt Köln zählt Nutz- und Ziergärten, Rasensportanlagen, Friedhöfe und Grünanlagen zu den gärtnerisch genutzten Flächen.

Für die Praxis in NRW heißt das: Ein Baum im gepflegten Hausgarten fällt nach dieser Auslegung nicht unter das Sommerverbot des § 39. Drei Einschränkungen bleiben aber.

Erstens gilt die Gartenausnahme nach dem Wortlaut nur für Bäume. Hecken, lebende Zäune und Gebüsche sind auch im Garten vom 1. März bis 30. September geschützt; Köln weist ausdrücklich darauf hin. Zweitens gilt eine Baumschutzsatzung unabhängig davon; ob Ihr Baum genehmigungspflichtig ist, steht im Ratgeber Wann eine Fällung genehmigt werden muss. Drittens gilt der besondere Artenschutz nach § 44 BNatSchG in jedem Garten das ganze Jahr. Ein Baum mit besetztem Nest darf auch im Garten nicht gefällt werden.

Ob ein verwildertes Grundstück, eine Streuobstwiese oder ein großes Parkgrundstück noch „gärtnerisch genutzt“ ist, kann im Einzelfall strittig sein. Klären Sie das vorher mit der Unteren Naturschutzbehörde.

Was in der Schutzzeit erlaubt bleibt

Schonende Form- und Pflegeschnitte an Bäumen und Hecken sind auch vom 1. März bis 30. September zulässig. Das Gesetz nennt zwei Zwecke: die Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen und die Gesunderhaltung von Bäumen. Erlaubt ist also zum Beispiel, eine Hecke auf ihre bisherige Form zurückzuschneiden, also den Zuwachs des Jahres zu entfernen. Bei Bäumen gehören dazu das Entfernen von totem, krankem oder bruchgefährdetem Holz und kleinere Korrekturschnitte.

Nicht mehr schonend ist ein Schnitt, der das Gehölz deutlich verkleinert, ins alte Holz geht oder die Krone stark einkürzt. Ein Kappen von Bäumen ist auch fachlich kein Pflegeschnitt; warum, erklärt der Ratgeber Fachgerechter Baumschnitt. Auch ein erlaubter Pflegeschnitt entbindet nicht davon, vorher nach Nestern zu sehen. Ein besetztes Nest darf auch bei einem Formschnitt nicht beschädigt und die Brut nicht erheblich gestört werden.

Ausnahmen, die das Gesetz selbst nennt

§ 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG nimmt vier Fallgruppen vom Verbot aus. Das Verbot gilt nicht für:

  1. behördlich angeordnete Maßnahmen,
  2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie behördlich durchgeführt werden, behördlich zugelassen sind oder der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
  3. nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
  4. zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt werden muss.

Die Verkehrssicherheit ist also ausdrücklich genannt, aber an Bedingungen geknüpft: Die Maßnahme muss im öffentlichen Interesse liegen und darf nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit möglich sein. Ein Baum, der morgen auf eine Straße oder einen Gehweg stürzen kann, erfüllt das eher als ein Baum, der in einigen Monaten zum Problem werden könnte. Wer sich auf diese Ausnahme stützt, sollte den Zustand des Baums vorher mit Fotos und möglichst einer fachlichen Einschätzung festhalten. Wann ein Baum verkehrsgefährdend ist, beschreibt der Ratgeber Baumkontrolle und Verkehrssicherungspflicht.

Wichtig ist § 39 Abs. 7 BNatSchG: Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt. Die Ausnahmen des § 39 befreien also nicht vom Artenschutz nach § 44.

Befreiung auf Antrag nach § 67 BNatSchG

Eine Fällung in der Schutzzeit, für die keine gesetzliche Ausnahme passt, kann die Untere Naturschutzbehörde auf Antrag nach § 67 BNatSchG befreien. Nach § 67 Abs. 1 BNatSchG ist das möglich, wenn die Maßnahme aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist oder wenn das Verbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden (§ 67 Abs. 3).

Zuständig ist in NRW der Kreis oder die kreisfreie Stadt. Die Stadt Köln verlangt einen formlosen schriftlichen Antrag mit Begründung, warum die Maßnahme jetzt zwingend nötig ist, Angaben zu Art, Größe und möglichst Alter des Gehölzes, einem Lageplan oder einer Skizze und einem aussagekräftigen Foto. Eine Genehmigung kostet dort im Regelfall 30 Euro. Wie ein Antrag allgemein aufgebaut ist, erklärt der Ratgeber Genehmigung beantragen.

§ 39 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG erlaubt den Ländern außerdem, die Verbotszeit per Rechtsverordnung zu erweitern oder aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Ob für Ihre Fläche abweichende Zeiten gelten, kann Ihnen die Untere Naturschutzbehörde sagen.

Ganzjähriger Schutz: Nester, Höhlen und Fledermausquartiere

Der besondere Artenschutz nach § 44 Abs. 1 BNatSchG gilt das ganze Jahr, also auch für Fällungen von Oktober bis Februar. Verboten ist unter anderem, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen oder zu töten (Nr. 1), streng geschützte Arten und europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören (Nr. 2) und ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3).

Zu den besonders geschützten Arten zählen alle europäischen Vogelarten. Alle heimischen Fledermausarten sind nach Angaben des Bundesamts für Naturschutz streng geschützt und in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt. Für Bäume bedeutet das: Spechthöhlen, Fäulnishöhlen, Stammrisse und abstehende Rinde können Ruhestätten sein, auch wenn gerade kein Vogel brütet. Der Große Abendsegler etwa nutzt Baumhöhlen laut Bundesamt für Naturschutz als Sommer- und als Winterquartier. Eine Fällung im Januar ist deshalb nicht automatisch artenschutzrechtlich unbedenklich.

Ist eine Ruhestätte betroffen, braucht es vor der Fällung eine Entscheidung der Unteren Naturschutzbehörde. Eine Befreiung von § 44 ist nach § 67 Abs. 2 BNatSchG nur möglich, wenn die Verbote im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würden. Häufig verlangt die Behörde dann Ersatzquartiere, eine Fällung in einem bestimmten Zeitfenster oder eine Begleitung durch Fachleute.

Kontrolle vor jeder Fällung

Eine Sichtkontrolle auf Nester, Höhlen und Quartiere gehört vor jede Fällung und jeden stärkeren Rückschnitt. In der Praxis von Baumpflegebetrieben hat sich folgender Ablauf bewährt:

PrüfpunktWorauf achten
Krone vom Boden ausNester, Horste, Eichhörnchenkobel, Ein- und Ausflug von Vögeln
Stamm und StarkästeSpechthöhlen, Fäulnishöhlen, Astabbrüche mit Höhlung, Stammrisse
Rindeabstehende Rindenplatten als mögliche Fledermausverstecke
SpurenKot oder Verfärbungen unter Öffnungen, Federn, Fraßreste
Bewuchsdichter Efeu, in dem Vögel brüten können
DokumentationFotos mit Datum, Befund schriftlich festhalten

Höhlen in größerer Höhe lassen sich vom Boden aus oft nicht sicher beurteilen. Dann hilft ein Blick aus der Hubarbeitsbühne, durch einen Seilkletterer oder mit einer Endoskopkamera. Wird etwas gefunden, ruht die Arbeit an dieser Stelle, bis die Untere Naturschutzbehörde entschieden hat. Ohne Besichtigung lässt sich nicht sagen, ob ein Baum Quartiere enthält.

Bußgelder

Eine Fällung in der Schutzzeit kann bis zu 10.000 Euro Bußgeld kosten, das Zerstören von Nestern oder Quartieren bis zu 50.000 Euro (§ 69 BNatSchG). Wer entgegen § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 einen Baum, eine Hecke, einen lebenden Zaun, ein Gebüsch oder ein anderes Gehölz abschneidet, auf den Stock setzt oder beseitigt, handelt nach § 69 Abs. 3 Nr. 13 BNatSchG ordnungswidrig. Dafür sieht § 69 Abs. 7 eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro vor. Verstöße gegen § 44 Abs. 1, etwa das Zerstören einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte, fallen unter § 69 Abs. 2 und können mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Hinzu kommen mögliche Bußgelder nach der örtlichen Baumschutzsatzung.

Monat für Monat: Was geht, was nicht

Mit dem Fällzeit-Check sehen Sie für jeden Monat, was für Bäume und Hecken gilt; darunter steht dasselbe als Tabelle. Beides gilt für die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes; Baumschutzsatzung und Artenschutz sind in jedem Monat zusätzlich zu beachten.

Fällzeit-Check: Darf ich jetzt fällen?

Wo steht das Gehölz?
Was ist geplant?

Schutzzeit vom 1. März bis 30. September

Von Oktober bis Februar erlaubt § 39 BNatSchG das Fällen von Bäumen; Baumschutzsatzung und Artenschutz gelten trotzdem. Von März bis September sind Fällungen von Bäumen außerhalb von Wald und Gärten sowie von Hecken und Gebüschen verboten; Bäume im Hausgarten fallen nicht unter das Verbot, müssen aber vorher auf Nester und Höhlen kontrolliert werden (§ 44 BNatSchG). Schonende Pflegeschnitte sind ganzjährig erlaubt.

Orientierung, keine Rechtsauskunft. Im Zweifel fragen Sie die Untere Naturschutzbehörde.

Alle Monate als Tabelle
MonatBaum außerhalb von Garten und WaldBaum im HausgartenHecke, GebüschImmer zu beachten
JanuarFällen und starker Rückschnitt erlaubterlaubtauf den Stock setzen und Roden erlaubtSatzung, Höhlen (auch Winterquartiere)
Februarerlaubt, Arbeiten bis 28. bzw. 29. Februar abschließenerlaubterlaubt bis MonatsendeSatzung, Nester und Höhlen kontrollieren
Märzverboten, nur schonende Pflegeschnittenach § 39 erlaubtnur Form- und PflegeschnittNester und Höhlen kontrollieren
Aprilverboten, nur schonende Pflegeschnittenach § 39 erlaubtnur Form- und PflegeschnittNester und Höhlen kontrollieren
Maiverboten, nur schonende Pflegeschnittenach § 39 erlaubtnur Form- und PflegeschnittNester und Höhlen kontrollieren
Juniverboten, nur schonende Pflegeschnittenach § 39 erlaubtnur Form- und Pflegeschnitt, Zuwachs entfernenNester und Höhlen kontrollieren
Juliverboten, nur schonende Pflegeschnittenach § 39 erlaubtnur Form- und PflegeschnittNester und Höhlen kontrollieren
Augustverboten, nur schonende Pflegeschnittenach § 39 erlaubtnur Form- und PflegeschnittNester und Höhlen kontrollieren
Septemberverboten bis einschließlich 30. Septembernach § 39 erlaubtnur Form- und PflegeschnittNester und Höhlen kontrollieren
OktobererlaubterlaubterlaubtSatzung, Höhlen (auch Winterquartiere)
NovembererlaubterlaubterlaubtSatzung, Höhlen (auch Winterquartiere)
DezembererlaubterlaubterlaubtSatzung, Höhlen (auch Winterquartiere)

„Erlaubt“ heißt in dieser Tabelle nur: Das Verbot des § 39 Abs. 5 greift nicht. Ob Sie eine Genehmigung nach Satzung, Denkmal- oder Forstrecht brauchen und ob Tiere im Baum leben, müssen Sie unabhängig davon prüfen. Planen Sie genehmigungspflichtige Fällungen früh; eine Genehmigung, die erst im März vorliegt, kann bei Bäumen außerhalb des Gartens erst ab Oktober genutzt werden.

Häufige Fragen

Darf ich im Oktober einen Baum im Garten fällen?

Nach § 39 Abs. 5 BNatSchG ja: Die Schutzzeit endet am 30. September, und Bäume im Hausgarten fallen ohnehin nicht darunter. Prüfen Sie aber vorher, ob Ihre Stadt den Baum per Baumschutzsatzung schützt, und sehen Sie nach Höhlen und Nestern, denn der Artenschutz nach § 44 BNatSchG gilt auch im Oktober.

Darf ich im Sommer einen Baum in meinem Garten fällen?

Bäume auf gärtnerisch genutzten Grundflächen sind vom Verbot des § 39 Abs. 5 BNatSchG ausgenommen, und nach Auffassung des Bundesumweltministeriums zählen private Gärten dazu. Die Baumschutzsatzung Ihrer Stadt und der ganzjährige Artenschutz nach § 44 BNatSchG gelten trotzdem.

Darf ich meine Hecke im Sommer schneiden?

Ja, ein schonender Form- und Pflegeschnitt, der den Zuwachs entfernt, ist erlaubt. Verboten sind in der Zeit vom 1. März bis 30. September das starke Zurückschneiden, das Auf-den-Stock-Setzen und das Entfernen der Hecke, und vorher müssen Sie prüfen, ob darin Vögel brüten.

Was bedeutet „auf den Stock setzen“?

Gemeint ist das Abschneiden eines Gehölzes knapp über dem Boden, sodass es aus dem Wurzelstock neu austreiben muss. Bei Hecken und Gebüschen ist das ein üblicher Pflegeeingriff, der aber nur außerhalb der Schutzzeit erlaubt ist.

Gilt die Verkehrssicherheit als Ausnahme?

§ 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c BNatSchG nennt Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, aber nur, wenn sie im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können. Eine unmittelbar drohende Gefahr erfüllt das eher als eine, die erst in Monaten droht; halten Sie den Zustand vorher mit Fotos fest, und der Artenschutz nach § 44 gilt weiter.

Darf ich im Winter jeden Baum fällen?

Die Schutzzeit des § 39 gilt dann nicht, wohl aber Baumschutzsatzung und Artenschutz. Baumhöhlen können auch im Winter besetzt sein, etwa vom Großen Abendsegler, der laut Bundesamt für Naturschutz in Baumhöhlen überwintert.

Wo beantrage ich eine Ausnahme für eine Fällung im Sommer?

Bei der Unteren Naturschutzbehörde, in NRW beim Kreis oder bei der kreisfreien Stadt. Die Befreiung richtet sich nach § 67 BNatSchG; Köln verlangt dafür einen formlosen schriftlichen Antrag mit Begründung, Angaben zum Gehölz, Lageplan und Foto.

Quellen

  1. § 39 BNatSchG – Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen
  2. § 44 BNatSchG – Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
  3. § 67 BNatSchG – Befreiungen
  4. § 69 BNatSchG – Bußgeldvorschriften
  5. Stadt Köln – Hecken- und Baumschutz in der Vogelbrutzeit
  6. Landtag Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 6/5265 (30.03.2016) – Baumschutz, Antwort der Landesregierung
  7. Bundesamt für Naturschutz – Artenporträt Großer Abendsegler
  8. Bundesamt für Naturschutz – BfN-Schriften 631, Fledermausmigration über der Nord- und Ostsee
  9. § 7 BNatSchG – Begriffsbestimmungen
  10. § 75 LNatSchG NRW – Befreiungen und Ausnahmen (recht.nrw.de)

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