Nach einem Sturm sind umgestürzte Bäume, abgebrochene Kronenteile und hängende Äste die häufigste Gefahr auf Grundstücken. Der erste Impuls, schnell selbst aufzuräumen, ist verständlich, aber gerade dabei passieren schwere Unfälle. Dieser Ratgeber erklärt, was Sie in den ersten Stunden tun sollten, was Sie besser Fachleuten überlassen, wie Sie den Schaden für die Versicherung dokumentieren, welche Versicherung wofür zahlt und was rechtlich gilt, wenn ein Baum in der Schonzeit gefällt werden muss.
Was Sie unmittelbar nach dem Sturm tun sollten
Nach einem Sturmschaden am Baum gilt eine feste Reihenfolge: zuerst die eigene Sicherheit, dann die Sicherung der Umgebung, erst danach Aufräumen und Versicherung. Gehen Sie während des Sturms nicht unter Bäume und warten Sie, bis der Wind deutlich nachgelassen hat; auch danach können angebrochene Äste noch herunterfallen.
Abstand halten und Gefahrenbereich sichern
Halten Sie von umgestürzten, angelehnten oder angebrochenen Bäumen einen großen Abstand. Ein angebrochener Stämmling oder ein in der Krone hängender Ast (in der Fachsprache „Hänger“) kann ohne Vorwarnung fallen. Sperren Sie den Bereich mit Flatterband oder Absperrungen ab, informieren Sie Mitbewohner und Nachbarn und halten Sie Kinder und Haustiere fern. Ein schräg stehender Baum, dessen Wurzelteller sich gehoben hat, kann auch nach dem Sturm noch umfallen.
Stromleitungen: immer als spannungsführend behandeln
Liegt ein Baum auf einer Leitung oder hängt eine Leitung herunter, gehen Sie nicht heran und berühren Sie weder Leitung noch Baum. Für Hochspannungsanlagen nennt die DGUV-Information 204-006 einen Abstand von 20 m und den sofortigen Notruf; Hilfe dürfen erst Fachleute leisten, wenn abgeschaltet ist. Auch bei Niederspannungsleitungen zum Haus gilt: Netzbetreiber oder Feuerwehr verständigen und nicht selbst eingreifen.
Feuerwehr bei akuter Gefahr
Wählen Sie die 112, wenn ein Baum auf eine Straße, ein Haus, ein Auto mit Insassen oder eine Leitung gestürzt ist oder zu stürzen droht, oder wenn Menschen verletzt sind. Liegt ein Baum dagegen ruhig in Ihrem Garten und gefährdet niemanden, ist das kein Fall für den Notruf. Nach großen Sturmereignissen sind die Leitstellen stark ausgelastet; dann hilft ein Fachbetrieb mit Notdienst.
Was Laien nicht tun sollten
Das Zersägen von Stämmen, die unter Spannung stehen, ist nach einem Sturm die gefährlichste Arbeit und gehört nicht in Laienhand. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) warnt ausdrücklich: Bei entwurzelten oder abgebrochenen Stämmen kann bereits ein falscher Schnitt reichen, um den Stamm katapultartig und mit enormer Kraft nach oben oder zur Seite schnellen zu lassen. Selbst Waldbesitzer, die mit der Motorsäge geübt sind, unterschätzen diese Gefahr nach Darstellung der SVLFG oft. Für Profis gilt: nie unter hängenden Wipfeln und Stämmen oder hinter ungesicherten Wurzeltellern arbeiten, vor jedem Schnitt Zug- und Druckseite bestimmen und verkeilte Stämme mit Seilwinde oder Maschine in einen sicheren Bereich ziehen.
Daraus folgt für Privatleute:
- Keine Motorsäge an gespannten, verkeilten oder angelehnten Stämmen.
- Nicht auf Leitern oder in die Krone klettern, um hängende Äste zu lösen.
- Nicht an umgekippte Wurzelteller herantreten; sie können zurückklappen, wenn der Stamm abgetrennt wird.
- Nicht an Bäumen ziehen, die auf Leitungen, Dächern oder Fahrzeugen liegen.
Kleine, lose am Boden liegende Äste ohne Spannung können Sie in der Regel selbst wegräumen – nachdem Sie fotografiert haben.
Notdienst: wann ein Fachbetrieb kommen sollte
Ein Fachbetrieb mit Seilklettertechnik, Hubarbeitsbühne oder Kran ist die richtige Wahl, wenn ein Baum auf einem Gebäude liegt, angelehnt ist, Stämme unter Spannung stehen, Kronenteile hängen oder ein Baum schräg steht und weiter umzustürzen droht. Viele Betriebe bieten nach Stürmen einen Notdienst an; für Einsätze außerhalb der normalen Arbeitszeit fallen Zuschläge an (siehe Kosten für Baumpflege und Baumfällung). Lassen Sie sich auch im Notfall den Preis vor Arbeitsbeginn nennen und möglichst schriftlich bestätigen. Nach Unwettern sind leider auch unseriöse Anbieter unterwegs, die an der Haustür klingeln – Warnsignale beschreibt der Ratgeber Unseriöse Baumdienste erkennen.
Bei der Notfallarbeit geht es zunächst nur um die Gefahrenbeseitigung: hängende Teile abnehmen, umgestürzte Stämme sichern, das Gebäude freilegen. Ob der restliche Baum erhalten werden kann, lässt sich danach in Ruhe beurteilen. Nicht jeder Baum mit abgebrochenen Ästen muss gefällt werden; eine fachgerechte Nachbehandlung kann ihn oft retten (siehe Baum erhalten statt fällen).
Schaden für die Versicherung dokumentieren
Eine gute Dokumentation entscheidet oft darüber, wie schnell und vollständig die Versicherung zahlt. Die Verbraucherzentrale Hamburg rät, den Schaden sofort zu melden, ihn vor dem Aufräumen zu fotografieren und eine detaillierte Schadensliste anzulegen; beseitigen dürfen Sie vor der Begutachtung nur Gefahrenquellen, eigenmächtige Reparaturen sollten Sie vermeiden.
Checkliste Dokumentation
- Fotos aus mehreren Perspektiven: Übersicht, Baum im Ganzen, Bruchstelle oder Wurzelteller, jeder Schaden am Gebäude, Zaun oder Auto.
- Bruchstelle und Wurzelteller aus der Nähe fotografieren; Fäule oder Pilzbefall kann für die Haftungsfrage wichtig sein.
- Datum und Uhrzeit des Sturms notieren; Wetterdaten oder Unwetterwarnungen für Ihren Ort sichern.
- Schadensliste mit Gegenständen, Anschaffungsjahr und Wert anlegen; Rechnungen heraussuchen.
- Den Versicherer sofort informieren und Absprache treffen, bevor größere Teile entfernt werden.
- Rechnungen und Angebote des Fachbetriebs aufbewahren, mit Beschreibung der Notmaßnahmen.
Welche Versicherung wofür zahlt
Welche Versicherung zahlt, hängt davon ab, was beschädigt wurde und ob der Baum vorher erkennbar geschädigt war. Die Verbraucherzentrale Hamburg nennt als Grundregel, dass Versicherer erst ab Windstärke 8 leisten, also bei Wind über 62 km/h.
| Schaden | Zuständige Versicherung | Wichtige Bedingung |
|---|---|---|
| Baum beschädigt Ihr Haus, Dach, Garage | Ihre Wohngebäudeversicherung | Sturm muss mitversichert sein, ab Windstärke 8 |
| Einrichtung im Haus beschädigt | Ihre Hausratversicherung | kein Anspruch bei offen gelassenen Fenstern oder Türen |
| Ast oder Baum beschädigt Ihr parkendes Auto | Ihre Kaskoversicherung | nach VZHH ohne Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse |
| Ihr morscher Baum beschädigt fremdes Eigentum | Ihre private Haftpflichtversicherung | Haftung setzt Pflichtverletzung voraus |
| Umgestürzter Baum ohne weiteren Schaden muss weg | meist nur mit Zusatzklausel in der Wohngebäudeversicherung | oft nur bei vollständig umgestürztem Baum |
Wohngebäudeversicherung. Sie deckt Schäden am Gebäude durch umgestürzte Bäume, wenn das Sturmrisiko im Vertrag enthalten ist; das ist nicht bei allen Verträgen der Fall. Folgeschäden, etwa Regen durch ein beschädigtes Dach, sind dann mitversichert.
Aufräumkosten für Bäume. Das Entfernen eines umgestürzten Baums, der nichts beschädigt hat, zahlt die Wohngebäudeversicherung nach einem Bericht von Stiftung Warentest unter Berufung auf den Versicherungsombudsmann nur, wenn eine Deckungserweiterung vereinbart ist – und dann nur, wenn der Baum vollständig umgestürzt ist. Angebrochene Stämme oder abgerissene Äste muss der Eigentümer selbst beseitigen lassen. Wer vorsorglich fällt, um seine Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen, trägt die Kosten in der Regel selbst; gezahlt wird nur, wenn so ein unmittelbar bevorstehender Schaden am versicherten Haus verhindert wird. Prüfen Sie Ihren Vertrag auf eine Klausel zu Aufräumkosten für Bäume und deren Höchstbetrag.
Haftpflicht des Baumeigentümers. Fällt ein Baum auf ein fremdes Grundstück, haftet der Eigentümer nur, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Die Verbraucherzentrale Hamburg nennt den typischen Fall: Ein morscher Baum fällt auf das Nachbargrundstück, dann zahlt die private Haftpflicht des Eigentümers. War der Baum dagegen gesund und hat ein außergewöhnlich heftiger Sturm ihn umgeworfen, hat der Bundesgerichtshof eine Haftung verneint (Urteil vom 23.04.1993, V ZR 250/92). Ob ein Baum vorher erkennbar geschädigt war, ist im Streitfall oft schwer zu beweisen; Fotos der Bruchstelle und ein Gutachten können helfen. Mehr dazu im Ratgeber Baumkontrolle und Verkehrssicherungspflicht.
Fällung trotz Schonzeit bei Gefahr im Verzug
Ein Baum, der akut umzustürzen droht, darf auch zwischen 1. März und 30. September gefällt oder gekürzt werden. Für Bäume im Hausgarten stellt sich die Frage gar nicht: § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet in dieser Zeit nur, Hecken und Gebüsche sowie Bäume außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen zu beseitigen. Auch dort gilt das Verbot nach Satz 2 aber nicht für Maßnahmen, die der Verkehrssicherheit dienen und im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, sowie für behördlich angeordnete Maßnahmen. Die Ausnahme reicht nur so weit wie die Gefahr: Wenn das Abnehmen einer Krone genügt, ist eine vollständige Fällung nicht gedeckt.
Der Artenschutz gilt trotzdem: Nach § 44 BNatSchG dürfen Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten nicht zerstört und brütende Vögel nicht erheblich gestört werden. Vor der Fällung sollte deshalb ein kurzer Blick auf Nester und Höhlen erfolgen; sind welche betroffen, ist die untere Naturschutzbehörde einzubeziehen. Mehr dazu im Ratgeber Fällzeiten und Vogelschutz.
Steht der Baum unter einer Baumschutzsatzung, gelten zusätzlich die örtlichen Regeln. Die Stadt Köln beschreibt ihr Vorgehen als Beispiel: Bei unmittelbar drohender Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ist kein vorheriger Antrag nötig, die Maßnahme muss der Stadt aber umgehend schriftlich angezeigt, begründet und mit Fotos dokumentiert werden. Ist eine Anzeige vorher nicht möglich, sind Baum oder Baumteile mindestens zehn Tage nach der Anzeige zur Besichtigung bereitzuhalten. Andere Städte haben eigene Regeln; Ihre Stadt finden Sie über die Ortsseiten und im Ratgeber Baum fällen – Genehmigung.
Sturmereignisse in NRW als Beispiel
Orkan Kyrill im Januar 2007 und das Pfingstunwetter Ela im Juni 2014 haben in Nordrhein-Westfalen gezeigt, wie groß Sturmschäden an Bäumen werden können.
Orkan Kyrill, Januar 2007. Kyrill zog am 18. Januar 2007 über Europa; Planet Wissen (WDR) nennt Spitzenböen bis 225 km/h und europaweit 47 Todesopfer. In Nordrhein-Westfalen fielen nach dieser Quelle rund 25 Millionen Bäume, so viel wie die Holzernte von drei Jahren. Die Landesregierung bezifferte den Sturmschadensholzanfall nach dem Landeswaldbericht 2012 auf etwa 15,7 Millionen Festmeter – die schwersten je in NRW registrierten Waldschäden, wie es in einer Landtagsdrucksache von 2014 heißt.
Pfingstunwetter „Ela“, 9. Juni 2014. Am Pfingstmontag 2014 zog eine Gewitterlinie über das Rheinland und das Ruhrgebiet. Nach einem Rückblick des Deutschen Wetterdienstes („Thema des Tages“ vom 9. Juni 2019) traten im Raum Aachen, um Düsseldorf und im Ruhrgebiet Orkanböen von bis zu 150 km/h oder mehr auf. Sechs Menschen starben, fünf davon durch umstürzende Bäume, einer bei Aufräumarbeiten. Allein in Düsseldorf wurden nach der ersten Bilanz der Stadt 22.500 der 69.000 Straßenbäume stark beschädigt; weil die Bäume belaubt waren, boten sie dem Wind viel Angriffsfläche. Den Gesamtschaden beziffert der DWD-Beitrag auf geschätzt etwa 650 Millionen Euro, davon 302 Millionen Euro an Schäden, die die Gemeinden gemeldet hatten; Bahnstrecken waren teils tagelang gesperrt. Nach der Darstellung von Prof. Dirk Dujesiefken, der den Regelwerksausschuss leitete, war die Zunahme solcher Extremwetterschäden – ausdrücklich genannt wird Ela – ein Grund, Sofortmaßnahmen an geschädigten Baumkronen 2017 in die ZTV-Baumpflege aufzunehmen.
Beide Ereignisse zeigen: Ein Sturm im belaubten Zustand trifft Stadtbäume besonders hart, und bei Aufräumarbeiten entsteht zusätzliches Risiko.
Zusammengefasst
Nach einem Sturm gilt: Abstand halten, absperren, bei akuter Gefahr 112 wählen, Leitungen nie berühren. Fotografieren Sie alles, bevor aufgeräumt wird, und melden Sie den Schaden sofort Ihrem Versicherer. Gespannte oder verkeilte Stämme gehören in die Hände von Fachleuten. Die Wohngebäudeversicherung zahlt Schäden am Haus ab Windstärke 8, wenn Sturm mitversichert ist; das Wegräumen eines Baums ohne weiteren Schaden nur mit Zusatzklausel. Bäume im Hausgarten fallen nicht unter die Schonzeit; bei Bäumen außerhalb von Wald und Gärten ist eine Fällung auch in der Schonzeit zulässig, wenn sie der Verkehrssicherheit dient und im öffentlichen Interesse nicht aufgeschoben werden kann. Artenschutz und örtliche Anzeigepflichten bleiben in beiden Fällen bestehen.
Häufige Fragen
Darf ich einen umgestürzten Baum selbst zersägen?
Davon ist abzuraten. Entwurzelte oder abgebrochene Stämme stehen oft unter Spannung; nach Angaben der SVLFG kann schon ein falscher Schnitt den Stamm mit enormer Kraft nach oben oder zur Seite schnellen lassen. Das gilt auch für Menschen, die mit der Motorsäge geübt sind.
Zahlt die Versicherung, wenn der Baum nur im Garten liegt?
Meist nicht. Die Wohngebäudeversicherung zahlt Schäden am Gebäude. Die Kosten für das Entfernen eines umgestürzten Baums, der nichts beschädigt hat, sind in der Regel nur mit einer vereinbarten Deckungserweiterung versichert, und dann oft nur, wenn der Baum ganz umgestürzt ist.
Ab welcher Windstärke zahlt die Versicherung?
Versicherer leisten bei Sturmschäden nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg erst ab Windstärke 8, also bei Wind über 62 km/h. Die genauen Bedingungen stehen in Ihrem Vertrag.
Wer zahlt, wenn der Baum des Nachbarn auf mein Haus fällt?
Zunächst Ihre eigene Wohngebäudeversicherung, wenn Sturm mitversichert ist. Ob der Nachbar haftet, hängt vom Zustand seines Baums ab: Bei einem gesunden Baum in einem außergewöhnlichen Sturm in der Regel nicht. War der Baum erkennbar morsch oder altersschwach, haftet er nach § 823 BGB, und seine Haftpflichtversicherung zahlt. War die Gefahr für niemanden erkennbar, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Ausgleich in Geld ohne Verschulden in Betracht (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend). Einzelheiten stehen im Ratgeber zum Nachbarrecht NRW.
Darf ein gefährlicher Baum nach dem Sturm auch zwischen März und September gefällt werden?
Ja. Steht der Baum außerhalb von Wald und gärtnerisch genutzten Flächen, ist die Fällung erlaubt, wenn sie der Verkehrssicherheit dient und im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit erledigt werden kann (§ 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG). Für Bäume im Hausgarten gilt die Schutzzeit ohnehin nicht. Der Artenschutz nach § 44 BNatSchG gilt in jedem Fall, und viele Baumschutzsatzungen verlangen eine nachträgliche Anzeige mit Begründung und Fotos.
Kommt die Feuerwehr, wenn ein Baum in meinem Garten umgefallen ist?
Die Feuerwehr hilft bei akuter Gefahr für Menschen, Straßen oder Gebäude. Liegt ein Baum nur auf Ihrem Grundstück, ohne jemanden zu gefährden, ist ein Fachbetrieb der richtige Ansprechpartner; der Notruf sollte für echte Notfälle frei bleiben.
Quellen
- Verbraucherzentrale Hamburg – Sturmschaden: Wer zahlt? (Stand 23.10.2025)
- Stiftung Warentest – Unwetter: Wann Versicherer für umgestürzte Bäume zahlen (2016)
- SVLFG – Sturmholz durch Profis aufarbeiten lassen (Pressemitteilung 22.02.2022)
- DGUV Information 204-006 – Anleitung zur Ersten Hilfe, Abschnitt 13: Unfälle durch elektrischen Strom
- § 39 BNatSchG – Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen
- § 44 BNatSchG – Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
- Stadt Köln – Hinweise zur Verkehrssicherungspflicht für Baumeigentümer*innen
- BGH, Urteil vom 23.04.1993 – V ZR 250/92 (Baumsturz bei außergewöhnlichem Sturm), Haufe
- BGH, Urteil vom 08.10.2004 – V ZR 84/04 (umgestürzter Walnussbaum, nachbarrechtlicher Ausgleich analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB)
- Landtag NRW, Drucksache 16/5446 – Vermarktung von Kyrill-Holz durch das Land NRW (2014)
- Planet Wissen (WDR) – Winterstürme Lothar, Martin, Kyrill und Klaus
- Deutscher Wetterdienst, Thema des Tages: Pfingstmontags-Unwetter am 9. Juni 2014 (Teil 2), Dr. Markus Übel, 09.06.2019
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Orkantief „Ela“ hinterlässt Schäden von 64 Millionen Euro (Juli 2014), Archivkopie
- Dujesiefken, D.: Einführung in die neue ZTV-Baumpflege (2017)
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