Ein Auftrag für Baumpflege oder Baumfällung folgt einer festen Reihenfolge, und fast alle Probleme entstehen dort, wo ein Schritt übersprungen wird. Wer ohne Besichtigung beauftragt, ohne Genehmigung fällt oder ohne Abnahme bezahlt, trägt später das Risiko. Dieser Ratgeber beschreibt die einzelnen Schritte, was dabei geprüft wird und was Sie selbst vorbereiten können. Zeitangaben sind als Erfahrungswerte oder Beispiele gekennzeichnet, weil sie stark von Stadt, Jahreszeit und Auslastung abhängen.
Überblick: die Schritte eines Auftrags
Ein typischer Auftrag besteht aus zehn Schritten von der ersten Anfrage bis zur Rechnung. Nicht jeder Schritt fällt bei jedem Auftrag an; eine Kronenpflege an einem nicht geschützten Baum braucht zum Beispiel keine Genehmigung.
| Schritt | Was passiert | Was Sie tun |
|---|---|---|
| 1. Anfrage | Sie schildern das Anliegen | Fotos, Adresse, Anlass mitschicken |
| 2. Besichtigung | Fachmann beurteilt Baum und Umfeld | Zugang ermöglichen, Fragen notieren |
| 3. Beratung | Erhalt, Pflege oder Fällung | Ziele und Bedenken nennen |
| 4. Angebot | Schriftlich mit Einzelpositionen | Prüfen, vergleichen, nachfragen |
| 5. Bedenkzeit, Widerruf | 14 Tage Widerrufsrecht bei Vertrag zu Hause | In Ruhe entscheiden |
| 6. Genehmigung | Antrag bei der Stadt, falls nötig | Unterschrift als Eigentümer, Unterlagen |
| 7. Terminplanung | Fällzeiten, Technik, Halteverbot | Termin bestätigen, Nachbarn informieren |
| 8. Arbeitstag | Absperrung, Arbeit am Baum | Fläche freiräumen, erreichbar sein |
| 9. Aufräumen und Abnahme | Kontrolle, Protokoll | Arbeit prüfen, Mängel notieren |
| 10. Rechnung | Abrechnung mit Lohnanteil | Überweisen, Unterlagen aufbewahren |
Schritt 1: Anfrage mit Fotos
Eine gute Anfrage enthält Adresse, Anlass und einige Fotos des Baumes. Hilfreich sind ein Foto des ganzen Baumes mit Umgebung, eines vom Stammfuß und, falls vorhanden, Nahaufnahmen von Pilzen, Rissen oder abgestorbenen Ästen. Schreiben Sie dazu, was Sie stört oder befürchten: Schatten, herabfallende Äste, Nähe zum Haus, Sturmschaden.
Fotos ersetzen keine Besichtigung, aber sie helfen dem Betrieb, die Dringlichkeit einzuschätzen und den richtigen Fachmann mit passender Ausrüstung zu schicken. Bei akuter Gefahr nach einem Sturm gelten andere Regeln; dazu mehr im Ratgeber Sturmschaden am Baum.
Schritt 2: Besichtigung vor Ort
Bei der Besichtigung beurteilt der Fachmann den Baum und alles, was die Arbeit beeinflusst. Dazu gehören vor allem diese Punkte:
- Baumart und Vitalität: Wie gut ist die Krone belaubt, gibt es Totholz, Pilzfruchtkörper, Risse oder Höhlungen? Manche Baumarten vertragen Schnitte schlecht, andere gut.
- Standort und Gefährdung: Was steht im Fallbereich, etwa Haus, Dach, Leitungen, Straße, Nachbargrundstück?
- Zugang: Kommt eine Hubarbeitsbühne oder ein Kran an den Baum, oder muss mit Seilklettertechnik gearbeitet werden? Wo kann der Häcksler stehen?
- Schutzstatus: Fällt der Baum unter die Baumschutzsatzung der Stadt, liegt er in einem Schutzgebiet, oder gibt es Auflagen aus einem Bebauungsplan?
- Tiere: Gibt es Nester, Baumhöhlen oder Hinweise auf Fledermäuse? Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten zu beschädigen oder zu zerstören, und das gilt das ganze Jahr.
Ist die Standsicherheit unklar, kann eine eingehende Untersuchung oder ein Gutachten sinnvoll sein, bevor über eine Fällung entschieden wird. Mehr dazu im Ratgeber Baumgutachten.
Schritt 3: Beratung – erhalten oder fällen
Eine gute Beratung klärt zuerst, ob der Baum mit Pflege erhalten werden kann, bevor über eine Fällung gesprochen wird. Oft lassen sich Probleme wie Schatten, Lichtraum über der Einfahrt oder einzelne bruchgefährdete Äste mit einem fachgerechten Schnitt oder einer Kronensicherung lösen. Umgekehrt gibt es Bäume, die so geschädigt sind, dass eine Fällung die vernünftige Lösung ist.
Fragen Sie nach den Gründen für die Empfehlung und nach Alternativen. Eine Kappung, also das radikale Absetzen der Krone, ist keine Alternative zur Fällung, weil sie den Baum dauerhaft schädigt und unsicher macht. Hintergründe finden Sie in den Ratgebern Baum erhalten statt fällen und fachgerechter Baumschnitt.
Schritt 4: das Angebot
Das Angebot für Baumpflege oder Fällung sollte schriftlich vorliegen und jede Leistung einzeln aufführen. Es kann direkt nach der Besichtigung vor Ort erstellt werden oder Ihnen ein paar Tage später per E-Mail zugehen. Wichtig sind die Leistung je Baum, die Schnittart, Entsorgung, Stubben, Technik, Absperrung, ein Hinweis auf eine eventuell nötige Genehmigung, der Gesamtpreis mit Umsatzsteuer und der ausgewiesene Lohnanteil. Eine ausführliche Checkliste enthält der Ratgeber seriöses Angebot erkennen.
Schritt 5: Bedenkzeit und Widerrufsrecht
Unterschreiben Sie das Angebot bei sich zu Hause, haben Sie ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen. Das ergibt sich aus § 312b und § 312g BGB für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden; die Frist beträgt nach § 355 Abs. 2 BGB 14 Tage. Ohne ordnungsgemäße Belehrung beginnt die Frist nicht (§ 356 Abs. 3 BGB) und das Widerrufsrecht erlischt erst nach zwölf Monaten und 14 Tagen (§ 356 Abs. 4 BGB).
Soll die Arbeit vor Ablauf der 14 Tage beginnen, etwa weil die Fällsaison endet, müssen Sie das ausdrücklich verlangen. Bei einem Vertrag, der bei Ihnen zu Hause geschlossen wurde, muss diese Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger vorliegen, also schriftlich auf Papier oder per E-Mail, und Sie müssen bestätigen, dass Ihr Widerrufsrecht mit vollständiger Ausführung erlischt (§ 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB). Widerrufen Sie, nachdem die Arbeit begonnen hat, schulden Sie unter diesen Voraussetzungen Wertersatz für das bereits Geleistete. Einzelheiten stehen im Ratgeber Vertrag und Rechte.
Schritt 6: Genehmigung einholen
Ob eine Genehmigung nötig ist, hängt von der Baumschutzsatzung Ihrer Stadt, vom Standort und von der Art der Maßnahme ab. Baumschutzsatzungen schützen meist Bäume ab einem bestimmten Stammumfang. In Köln zum Beispiel sind Laubbäume ab 80 Zentimeter Stammumfang in einem Meter Höhe geschützt, Nadelbäume ab 130 Zentimeter. Andere Städte haben andere Grenzen, manche gar keine Satzung. Die Regeln für Ihre Stadt finden Sie in der Ortsübersicht.
Den Antrag stellt in der Regel der Eigentümer oder ein Bevollmächtigter. Viele Fachbetriebe bereiten ihn als Leistung vor. Rechnen Sie mit Vorlauf: Die Stadt Köln bittet darum, Anträge spätestens zwei Monate vor der Maßnahme einzureichen, und verbindet die Erlaubnis für private Bäume in der Regel mit der Auflage einer Ersatzpflanzung. Wie ein Antrag aufgebaut ist, beschreibt der Ratgeber Genehmigung beantragen.
Schritt 7: Terminplanung und Fällzeiten
Der Termin richtet sich nach den gesetzlichen Fällzeiten, nach der Genehmigung und nach der benötigten Technik. § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet es, Bäume außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben erlaubt.
Für Bäume in Hausgärten gilt die Ausnahme für gärtnerisch genutzte Flächen; die Stadt Köln weist aber darauf hin, dass auch dort vorher auf Tierlebensstätten geprüft werden muss. Die Satzung Ihrer Stadt kann zusätzliche Regeln enthalten. Wer sicher planen will, legt Fällungen in die Zeit von Oktober bis Februar. Ausführlich erklärt das der Ratgeber Fällzeiten und Vogelschutz.
Wird eine Hubarbeitsbühne, ein Kran oder eine Halteverbotszone gebraucht, muss der Betrieb Maschinen und Behördenanordnung vorher organisieren. Halteverbote ordnet die städtische Straßenverkehrsbehörde an; die Schilder müssen mit Vorlauf stehen.
Vorbereitung auf Ihrer Seite
Als Auftraggeber erleichtern Sie den Arbeitstag erheblich, wenn Sie vorab Fallbereich und Zufahrt räumen, den Zugang sichern und die Nachbarn informieren. Fahren Sie Autos aus dem Fallbereich und von der Zufahrt. Räumen Sie Gartenmöbel, Pflanzkübel, Trampolin und Ähnliches unter dem Baum weg. Sorgen Sie dafür, dass das Tor offen oder der Schlüssel erreichbar ist und dass Haustiere drinnen bleiben.
Informieren Sie Ihre Nachbarn, vor allem wenn Äste über deren Grundstück abgelassen werden müssen, wenn die Zufahrt kurz blockiert ist oder wenn der Häcksler eine Weile laut ist. Muss der Betrieb das Nachbargrundstück betreten, klären Sie das vorher mit den Nachbarn. Fragen zu Überhang und Grenzbäumen behandelt der Ratgeber Nachbarrecht NRW.
Schritt 8: der Arbeitstag
Am Arbeitstag sichert der Betrieb zuerst den Arbeitsbereich ab und arbeitet dann je nach Situation mit Seilklettertechnik, Hubarbeitsbühne oder Kran. Der Bereich, in den Äste fallen können, wird mit Absperrband oder Personal gesichert; an Straßen kommen Verkehrszeichen hinzu.
Bei der Seilklettertechnik arbeitet ein ausgebildeter Baumkletterer am Seil gesichert in der Krone. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) verlangt dafür eine Ausbildung an einer begutachteten Schule und bei jedem Einsatz mindestens zwei in der Seilklettertechnik ausgebildete Personen mit Ausrüstung vor Ort, damit eine Rettung aus der Krone möglich ist. Äste werden je nach Platz frei fallen gelassen oder abgeseilt. Bei Fällungen auf engem Raum wird der Baum meist stückweise von oben abgetragen; mit Kran können größere Stücke herausgehoben werden.
Halten Sie sich und andere während der Arbeit aus dem abgesperrten Bereich heraus. Wenn Sie etwas besprechen möchten, sprechen Sie die Person am Boden an, nicht die Person im Baum.
Schritt 9: Aufräumen und Abnahme
Nach der Arbeit werden Äste gehäckselt oder abgefahren, Holz wie vereinbart gestapelt oder abtransportiert und die Flächen gereinigt. Erst danach sollte die Abnahme stattfinden. Die Abnahme ist nach § 640 Abs. 1 BGB die Erklärung, dass Sie die Arbeit als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennen. Wegen unwesentlicher Mängel dürfen Sie die Abnahme nicht verweigern.
Gehen Sie mit dem Verantwortlichen über das Grundstück und vergleichen Sie Baum für Baum mit dem Angebot. Ein Abnahmeprotokoll hält fest, was gemacht wurde, und nennt Mängel oder Restarbeiten. Kennen Sie bei der Abnahme einen Mangel, müssen Sie sich Ihre Rechte deswegen ausdrücklich vorbehalten, sonst verlieren Sie die Ansprüche auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung (§ 640 Abs. 3 BGB). Mit der Abnahme beginnt in der Regel auch die Verjährungsfrist für Mängelansprüche.
Melden Sie sich nach Fertigstellung nicht, kann der Betrieb Ihnen eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Bei Verbrauchern gilt das Werk nach Fristablauf aber nur dann als abgenommen, wenn der Betrieb Sie zusammen mit der Aufforderung in Textform auf diese Folge hingewiesen hat (§ 640 Abs. 2 BGB).
Schritt 10: Rechnung mit ausgewiesenem Lohnanteil
Die Rechnung kommt nach der Abnahme und sollte die Positionen des Angebots wiederholen. Bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ist der Betrieb verpflichtet, auch Privatkunden innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung auszustellen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG). Sie selbst müssen diese Rechnung oder einen Zahlungsbeleg zwei Jahre aufbewahren (§ 14b Abs. 1 UStG).
Achten Sie darauf, dass Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten gesondert ausgewiesen sind. Nur diese zählen für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG, und nur bei Zahlung auf das Konto des Betriebs. Mehr dazu im Ratgeber Handwerkerbonus nach § 35a EStG.
Wenn etwas nicht wie vereinbart läuft
Einen Mangel, den Sie nach der Abnahme feststellen, melden Sie dem Betrieb schriftlich und setzen ihm eine angemessene Frist zur Nachbesserung. Wurde mehr berechnet als vereinbart, verweisen Sie auf das Angebot; zusätzliche Leistungen müssen vorher vereinbart worden sein. Gab es Schäden am Haus, Zaun oder Auto, fotografieren Sie sie sofort, lassen Sie sie im Protokoll vermerken und melden Sie sie dem Betrieb, damit er sie seiner Haftpflichtversicherung meldet. Welche Rechte Sie im Einzelnen haben, steht im Ratgeber Vertrag und Rechte; bei rechtlichen Streitfragen hilft eine Rechtsberatung, etwa bei der Verbraucherzentrale oder einem Anwalt.
Häufige Fragen
Muss ich bei den Arbeiten zu Hause sein?
Bei Beginn und am Ende ist es sinnvoll. Zu Beginn klären Sie letzte Fragen und den Zugang, am Ende nehmen Sie die Arbeit ab. Dazwischen reicht meist eine telefonische Erreichbarkeit.
Wie lange dauert es von der Anfrage bis zur Fällung?
Das hängt vor allem von der Genehmigung und der Jahreszeit ab. Ohne Genehmigung kann es wenige Wochen dauern; ist eine Genehmigung nötig, kommen deren Bearbeitungszeit und gegebenenfalls die Fällzeiten hinzu. Die Stadt Köln etwa bittet um Anträge spätestens zwei Monate vor der Maßnahme.
Darf im Sommer überhaupt am Baum gearbeitet werden?
Schonende Form- und Pflegeschnitte sind nach § 39 Abs. 5 BNatSchG auch vom 1. März bis 30. September erlaubt. Fällungen und starke Rückschnitte sind in dieser Zeit für Bäume außerhalb von Wald und gärtnerisch genutzten Flächen verboten. Brutstätten geschützter Arten dürfen nach § 44 BNatSchG das ganze Jahr nicht zerstört werden.
Was steht in einem Abnahmeprotokoll?
Datum, Auftrag, die ausgeführten Arbeiten je Baum, eventuelle Mängel oder Restarbeiten und die Unterschriften beider Seiten. Mängel, die Sie bei der Abnahme kennen, sollten Sie im Protokoll vorbehalten (§ 640 Abs. 3 BGB).
Muss ich mein Auto wegfahren?
Ja, wenn es im Fallbereich oder auf der Zufahrt für Bühne, Kran oder Häcksler steht. Der Betrieb sagt Ihnen vorher, welche Fläche frei sein muss.
Wann bekomme ich die Rechnung?
Nach der Abnahme. Bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück muss der Betrieb auch Privatkunden innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung ausstellen (§ 14 Abs. 2 UStG).
Quellen
- § 39 BNatSchG – Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen
- § 44 BNatSchG – Vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten
- § 356 BGB – Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
- § 640 BGB – Abnahme
- § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen
- Stadt Köln: Baumschutz – Fällerlaubnis beantragen
- SVLFG: Merkblatt B09 Seilklettertechnik im Gartenbau
Alle Angaben nach bestem Wissen geprüft, ohne Gewähr. Für verbindliche Auskünfte im Einzelfall sind die zuständige Behörde, eine Rechtsanwältin oder ein Steuerberater zuständig.
Passend dazu
- Woran Sie ein seriöses Angebot für Baumpflege und Baumfällung erkennenAngebot & Ablauf
- Fällgenehmigung beantragen: Schritt für Schritt in NRWRecht & Genehmigung
- Fällzeiten und Vogelschutz: Was vom 1. März bis 30. September giltRecht & Genehmigung
- Vertrag mit dem Baumpfleger: Widerruf, Abnahme, GewährleistungRecht & Genehmigung