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Vertrag mit dem Baumpfleger: Widerruf, Abnahme, Gewährleistung

Recht & Genehmigung · Aktualisiert am · 10 Min. Lesezeit · 8 Quellen · Verantwortlich: Jan Doberstein, European Tree Worker

Kurz gesagt

Ein Auftrag für Baumpflege oder Fällung ist ein Werkvertrag nach § 631 BGB: Der Betrieb schuldet das vereinbarte Ergebnis, Sie die Vergütung bei Abnahme. Wird der Vertrag bei Ihnen zu Hause geschlossen, haben Sie 14 Tage Widerrufsrecht (§§ 312b, 312g, 355 BGB). Verlangen Sie ausdrücklich und auf einem dauerhaften Datenträger (Papier, E-Mail) einen früheren Beginn und bestätigen Sie, dass Sie um das Erlöschen wissen, erlischt das Widerrufsrecht mit vollständiger Ausführung; widerrufen Sie vorher, schulden Sie bei ordnungsgemäßer Belehrung Wertersatz (§ 356 Abs. 5, § 357a Abs. 2 BGB). Mängelansprüche verjähren in der Regel zwei Jahre nach der Abnahme (§ 634a BGB).

Wer einen Baumpfleger beauftragt, schließt einen Vertrag mit festen gesetzlichen Regeln, auch wenn kein Wort davon im Angebot steht. Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Rechte und Pflichten beider Seiten: welcher Vertragstyp gilt, wann Sie widerrufen können, was bei einem frühen Arbeitsbeginn gilt, wie die Abnahme funktioniert und welche Rechte Sie bei Mängeln haben. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; bei einem konkreten Streit helfen die Verbraucherzentrale oder ein Anwalt.

Welcher Vertrag gilt bei Baumarbeiten

Ein Auftrag für Baumpflege, Fällung oder Stubbenfräsen ist in aller Regel ein Werkvertrag nach § 631 BGB. Der Betrieb verpflichtet sich, ein bestimmtes Ergebnis herzustellen, etwa „Krone ausgelichtet, Totholz entfernt, Schnittgut abgefahren“. Sie verpflichten sich, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. § 631 Abs. 2 BGB nennt als möglichen Gegenstand ausdrücklich die Veränderung einer Sache oder einen anderen durch Arbeit herbeizuführenden Erfolg.

Daraus folgen drei praktische Grundsätze. Erstens zählt das Ergebnis, nicht die aufgewendete Zeit, außer Sie haben eine Abrechnung nach Aufwand vereinbart. Zweitens wird die Vergütung erst mit der Abnahme fällig (§ 641 Abs. 1 BGB). Drittens haben Sie bei Mängeln die besonderen Rechte des Werkvertragsrechts (§ 634 BGB).

Ist über den Preis nichts vereinbart, gilt nach § 632 Abs. 1 und 2 BGB eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, und zwar die übliche. Darauf sollten Sie es nicht ankommen lassen: Was „üblich“ ist, wird im Streit teuer zu klären.

Was schriftlich festgehalten werden sollte

Für einen gewöhnlichen Werkvertrag schreibt das Gesetz keine Form vor; auch ein Handschlag ist ein Vertrag. Ein schriftliches Angebot mit Ihrer Unterschrift ist trotzdem der beste Schutz, weil es beweist, was vereinbart war. Diese Punkte sollten darin stehen:

  • Vertragspartner mit vollständiger Anschrift, nicht nur ein Vorname und eine Handynummer
  • jeder Baum mit Standort und die genaue Leistung je Baum
  • Entsorgung, Stubben, Technik, Absperrung, Genehmigung
  • Preisform (Festpreis, Kostenanschlag oder Aufwand) und Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer
  • Ausführungszeitraum und Zahlungsbedingungen
  • bei Vertragsschluss zu Hause: Widerrufsbelehrung und, falls gewünscht, Ihre schriftliche Bitte um früheren Beginn

Welche Angaben im Einzelnen in ein gutes Angebot gehören, zeigt die Checkliste im Ratgeber seriöses Angebot erkennen.

Widerrufsrecht bei Vertragsschluss zu Hause

Schließen Sie den Vertrag bei sich zu Hause oder im Garten ab, können Sie ihn als Verbraucher innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung widerrufen. Rechtsgrundlage sind § 312b BGB, der solche Verträge als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen definiert, § 312g Abs. 1 BGB, der das Widerrufsrecht gewährt, und § 355 Abs. 2 BGB, der die Frist auf 14 Tage festlegt. Bei Dienst- und Werkleistungen beginnt die Frist mit Vertragsschluss.

Ein Widerrufsrecht kann auch bestehen, wenn Sie das Angebot erst kurz nach der Besichtigung per E-Mail annehmen, weil § 312b Abs. 1 Nr. 3 BGB Verträge einbezieht, bei denen Sie unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume persönlich angesprochen wurden. Auch bei Verträgen, die ausschließlich per Telefon, E-Mail oder Online-Formular zustande kommen, besteht nach § 312g Abs. 1 BGB grundsätzlich ein Widerrufsrecht, sofern der Betrieb für solche Fernabsatzverträge organisiert ist (§ 312c BGB).

Der Widerruf muss eindeutig erklärt werden, eine Begründung ist nicht nötig, und zur Fristwahrung genügt das rechtzeitige Absenden (§ 355 Abs. 1 BGB). Die Verbraucherzentralen empfehlen aus Beweisgründen ein Einschreiben; eine E-Mail ist ebenfalls möglich.

Ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung beginnt die Frist nicht (§ 356 Abs. 3 BGB). Das Widerrufsrecht erlischt dann spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356 Abs. 4 BGB).

Keine Regel ohne Ausnahme: Rufen Sie einen Betrieb ausdrücklich zu sich, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen, kann das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB entfallen, allerdings nicht für weitere Leistungen, die Sie nicht ausdrücklich verlangt haben. Ob ein Notdiensteinsatz nach einem Sturm darunter fällt, hängt vom Einzelfall ab. Bei sehr kleinen Aufträgen, die sofort erbracht und bezahlt werden und höchstens 40 Euro kosten, gelten die Regeln ebenfalls nicht (§ 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB).

Früher Arbeitsbeginn: was dann gilt

Ein Arbeitsbeginn vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist setzt voraus, dass Sie ihn ausdrücklich verlangen, und bei einem Vertrag zu Hause muss das auf einem dauerhaften Datenträger geschehen. Ein dauerhafter Datenträger ist zum Beispiel ein unterschriebenes Papier oder eine E-Mail. Das ist häufig sinnvoll, etwa wenn ein Baum außerhalb des Gartens noch vor Beginn der Schonzeit am 1. März gefällt werden soll. Die Folgen sind im Gesetz genau geregelt, und es kommt auf jedes Detail an.

Wird die Arbeit vollständig ausgeführt, erlischt Ihr Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB, wenn vor Beginn drei Voraussetzungen erfüllt waren: Sie haben ausdrücklich zugestimmt, dass der Betrieb vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt; Sie haben diese Zustimmung bei einem Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt; und Sie haben bestätigt, dass Sie wissen, dass Ihr Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung erlischt.

Widerrufen Sie, bevor die Arbeit fertig ist, bleibt der Widerruf wirksam, aber Sie schulden nach § 357a Abs. 2 BGB Wertersatz für die bis dahin erbrachte Leistung, wenn drei Bedingungen vorliegen: Sie haben den frühen Beginn ausdrücklich verlangt, Sie haben dieses Verlangen bei einem Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt, und der Betrieb hat Sie ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht und die Wertersatzpflicht informiert. Grundlage der Berechnung ist der vereinbarte Gesamtpreis, also der Anteil, der auf die erbrachte Arbeit entfällt. Ist der Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, wird der Marktwert der erbrachten Leistung zugrunde gelegt.

Fehlt eine dieser Bedingungen, etwa weil es keine Widerrufsbelehrung gab oder der frühe Beginn nur mündlich besprochen wurde, schulden Sie nach einem Widerruf keinen Wertersatz. Der Europäische Gerichtshof hat am 17.05.2023 (Rechtssache C-97/22) entschieden, dass ein Verbraucher, der nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, nach dem Widerruf auch für bereits vollständig erbrachte Arbeiten nichts zahlen muss. Der Fall betraf einen Elektroinstallateur, die Grundsätze gelten aber für alle Handwerks- und Werkleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen vereinbart werden.

Für Sie als Kunde heißt das: Ein seriöser Betrieb legt Ihnen bei einem Vertrag zu Hause eine Widerrufsbelehrung vor und lässt sich einen gewünschten frühen Beginn schriftlich bestätigen. Fehlt beides, ist das ein schlechtes Zeichen für die Sorgfalt des Betriebs.

Kostenanschlag, Festpreis und Nachträge

Ein Festpreis für Baumarbeiten ist verbindlich, ein unverbindlicher Kostenanschlag nicht: Bei ihm darf der Endpreis abweichen, aber nicht beliebig. Bei einem Festpreis trägt der Betrieb das Risiko, dass die Arbeit länger dauert.

Seit der Reform des Bauvertragsrechts 2018 ist der Kostenanschlag in § 649 BGB geregelt. Ist absehbar, dass der Anschlag wesentlich überschritten wird, muss der Betrieb Ihnen das unverzüglich anzeigen (§ 649 Abs. 2 BGB). Kündigen Sie deshalb, schuldet der Betrieb Ihnen nur den Anspruch aus § 645 Abs. 1 BGB, also einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der Auslagen, die nicht im Preis enthalten sind. Eine feste Prozentgrenze für „wesentlich“ nennt das Gesetz nicht. Der Kostenanschlag selbst ist im Zweifel kostenlos (§ 632 Abs. 3 BGB).

Zusätzliche Leistungen, die am Arbeitstag auftauchen, etwa ein weiterer Baum oder das Fräsen eines Stubbens, sind ein neuer Auftrag oder eine Vertragsänderung. Vereinbaren Sie solche Nachträge mit Preis schriftlich, bevor die Arbeit ausgeführt wird, zum Beispiel als Ergänzung auf dem Angebot mit beiden Unterschriften. Sonst steht später Aussage gegen Aussage.

Kündigung vor oder während der Arbeit

Sie können einen Werkvertrag nach § 648 BGB jederzeit bis zur Vollendung kündigen, auch ohne Grund. Das ist etwas anderes als der Widerruf: Der Betrieb behält dann grundsätzlich seinen Vergütungsanspruch, muss sich aber anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder anderweitig verdient. Das Gesetz vermutet, dass ihm 5 Prozent der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil zustehen. Solange Sie noch widerrufen können, ist der Widerruf für Sie meist günstiger.

Abnahme: der wichtigste Termin

Mit der Abnahme erklären Sie, dass die Arbeit im Wesentlichen vertragsgemäß ist, und dieser Termin hat erhebliche rechtliche Folgen. Nach § 640 Abs. 1 BGB sind Sie zur Abnahme verpflichtet, wenn das Werk vertragsgemäß hergestellt ist; wegen unwesentlicher Mängel dürfen Sie sie nicht verweigern.

Mit der Abnahme wird die Vergütung fällig (§ 641 Abs. 1 BGB) und die Verjährung der Mängelansprüche beginnt (§ 634a Abs. 2 BGB). Kennen Sie bei der Abnahme einen Mangel und nehmen trotzdem ab, behalten Sie die Rechte auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung nur, wenn Sie sich diese wegen des Mangels vorbehalten (§ 640 Abs. 3 BGB). Notieren Sie Mängel deshalb im Abnahmeprotokoll.

Reagieren Sie nicht, kann der Betrieb Ihnen eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Bei Verbrauchern gilt das Werk nach Fristablauf aber nur dann als abgenommen, wenn der Betrieb Sie zusammen mit der Aufforderung in Textform auf diese Folge hingewiesen hat (§ 640 Abs. 2 BGB).

Bis zur Abnahme darf der Betrieb nach § 632a BGB nur Abschläge in Höhe des Wertes bereits erbrachter Leistungen verlangen. Vorkasse für Arbeiten, die noch gar nicht begonnen haben, sieht das Gesetz nicht vor.

Mängelrechte und Verjährung

Ist die Arbeit mangelhaft, haben Sie nach § 634 BGB eine Reihe von Rechten, die in einer festen Reihenfolge greifen. Zuerst verlangen Sie Nacherfüllung, also dass der Betrieb den Mangel behebt. Setzen Sie dafür schriftlich eine angemessene Frist. Lässt der Betrieb die Frist verstreichen, können Sie den Mangel selbst beseitigen lassen und die Kosten verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern und unter weiteren Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

Ein Mangel liegt zum Beispiel vor, wenn ein falscher Baum bearbeitet wurde, wenn statt eines vereinbarten Pflegeschnitts gekappt wurde, wenn Äste stehen geblieben sind oder wenn das Schnittgut entgegen der Vereinbarung liegen geblieben ist. Bei einem Baum, der falsch geschnitten oder ohne Auftrag gefällt wurde, ist Nacherfüllung oft nicht mehr möglich. Dann stehen Minderung und Schadensersatz im Vordergrund.

Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Selbstvornahme und Schadensersatz verjähren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, in zwei Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB), gerechnet ab der Abnahme. Hat der Betrieb einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 634a Abs. 3, § 195 BGB). Wie eine einzelne Baumarbeit im Streitfall eingeordnet wird, kann im Einzelfall anders zu beurteilen sein.

Schäden an Haus, Auto und Garten

Verursacht der Betrieb bei der Arbeit schuldhaft einen Schaden an Ihrem Eigentum, muss er ihn ersetzen. Die Haftung ergibt sich aus dem Vertrag und zusätzlich aus § 823 Abs. 1 BGB, nach dem jeder zum Schadensersatz verpflichtet ist, der vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt.

Damit dieser Anspruch im Ernstfall auch bezahlt wird, sollte der Betrieb eine Betriebshaftpflichtversicherung haben, die Baumarbeiten und Fällungen einschließt. Fragen Sie vor Auftragserteilung nach einer Bestätigung. Entsteht ein Schaden, gehen Sie so vor: Fotos machen, im Abnahmeprotokoll vermerken, dem Betrieb schriftlich melden und um Weitergabe an seine Versicherung bitten.

Vorsicht bei Absprachen „ohne Rechnung“

Wer Baumarbeiten gegen Bargeld ohne Rechnung vereinbart, verliert praktisch alle vertraglichen Rechte. Der Bundesgerichtshof hat seit 2013 mehrfach entschieden, dass ein Werkvertrag mit einer solchen Ohne-Rechnung-Abrede nach § 134 BGB in Verbindung mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig ist (BGH, Urteil vom 01.08.2013, VII ZR 6/13). Nach dem Urteil vom 16.03.2017 (VII ZR 197/16) gilt das auch, wenn die Abrede erst nachträglich getroffen wird. Folge: Sie haben keine Mängelansprüche und können bereits gezahltes Geld nicht zurückverlangen. Hinzu kommt, dass Barzahlung die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ausschließt.

Übersicht: Situation, Rechtsgrundlage, was gilt

SituationRechtsgrundlageWas gilt
Angebot zu Hause unterschrieben§ 312b, § 312g, § 355 BGB14 Tage Widerruf ohne Begründung
Keine Widerrufsbelehrung erhalten§ 356 Abs. 3 und 4 BGBFrist beginnt nicht; Widerruf bis 12 Monate und 14 Tage
Früher Beginn schriftlich verlangt, Arbeit fertig§ 356 Abs. 5 Nr. 2 BGBWiderrufsrecht erloschen, wenn Sie das Erlöschen bestätigt haben
Früher Beginn verlangt, Widerruf mittendrin§ 357a Abs. 2 BGBWertersatz für bereits erbrachte Arbeit bei ordnungsgemäßer Belehrung
Früher Beginn nur mündlich, keine Belehrung§ 357a Abs. 2 BGB, EuGH C-97/22Nach Widerruf kein Wertersatz
Kostenanschlag wird deutlich überschritten§ 649 BGBAnzeigepflicht des Betriebs, Kündigungsrecht für Sie
Sie wollen den Auftrag nicht mehr§ 648 BGBKündigung möglich, Vergütung abzüglich Ersparnis
Arbeit fertig§ 640, § 641 BGBAbnahme, danach ist die Vergütung fällig
Mangel bei Abnahme bekannt§ 640 Abs. 3 BGBRechte vorbehalten, sonst gehen sie teilweise verloren
Mangel nach Abnahme entdeckt§ 634, § 634a BGBNacherfüllung verlangen; Verjährung in der Regel 2 Jahre
Schaden am EigentumVertrag, § 823 BGBErsatz bei Verschulden; Versicherung des Betriebs
Absprache „ohne Rechnung“§ 134 BGB, BGH VII ZR 6/13Vertrag nichtig, keine Ansprüche

Wie der Auftrag Schritt für Schritt abläuft, beschreibt der Ratgeber Ablauf eines Baumpflege-Auftrags. Typische Maschen unseriöser Anbieter, bei denen diese Rechte besonders wichtig werden, finden Sie unter unseriöse Baumdienste erkennen.

Häufige Fragen

Brauche ich für Baumarbeiten einen schriftlichen Vertrag?

Gesetzlich ist für einen gewöhnlichen Werkvertrag keine Form vorgeschrieben, auch mündliche Aufträge sind wirksam. Ein schriftliches Angebot mit Ihrer Unterschrift ist aber der einzige verlässliche Beweis dafür, was vereinbart war.

Ich habe das Angebot bei mir zu Hause unterschrieben. Kann ich noch zurück?

Ja, als Verbraucher können Sie einen Vertrag, der außerhalb der Geschäftsräume des Betriebs geschlossen wurde, innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung widerrufen (§ 312g, § 355 BGB). Fehlt die Widerrufsbelehrung, verlängert sich die Frist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage.

Was muss ich zahlen, wenn ich widerrufe, nachdem die Arbeit schon angefangen hat?

Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung schulden Sie nur, wenn Sie den frühen Beginn ausdrücklich und auf einem dauerhaften Datenträger verlangt haben und ordnungsgemäß belehrt wurden (§ 357a Abs. 2 BGB). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, schulden Sie nach dem Urteil des EuGH vom 17.05.2023 (C-97/22) nichts.

Wie lange kann ich Mängel geltend machen?

Für Arbeiten, deren Erfolg in der Veränderung einer Sache besteht, verjähren Mängelansprüche nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB in zwei Jahren ab Abnahme. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt die regelmäßige Frist von drei Jahren.

Darf der Betrieb mehr berechnen als im Kostenvoranschlag?

Bei einem unverbindlichen Kostenanschlag ja, aber eine wesentliche Überschreitung muss er unverzüglich anzeigen (§ 649 Abs. 2 BGB). Sie können dann kündigen und zahlen nur den Anteil für die bereits geleistete Arbeit und nicht im Preis enthaltene Auslagen (§ 645 Abs. 1 BGB). Bei einem Festpreis bleibt es beim vereinbarten Betrag.

Wer haftet, wenn ein Ast mein Dach beschädigt?

Der Betrieb, wenn er den Schaden schuldhaft verursacht hat, sowohl aus dem Vertrag als auch nach § 823 Abs. 1 BGB. Praktisch wichtig ist, dass der Betrieb eine Betriebshaftpflichtversicherung hat, die solche Schäden deckt.

Kann ich den Auftrag vor Beginn kündigen?

Ja, nach § 648 BGB jederzeit bis zur Vollendung. Der Betrieb behält dann aber grundsätzlich den Anspruch auf die Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen; vermutet werden 5 Prozent des Preises für den noch nicht erbrachten Teil.

Quellen

  1. § 631 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
  2. § 312g BGB – Widerrufsrecht
  3. § 356 BGB – Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
  4. § 357a BGB – Wertersatz
  5. § 640 BGB – Abnahme
  6. § 634a BGB – Verjährung der Mängelansprüche
  7. § 649 BGB – Kostenanschlag
  8. Deutsches Handwerksblatt: Widerrufsbelehrung fehlte – Elektriker geht leer aus (EuGH C-97/22)

Alle Angaben nach bestem Wissen geprüft, ohne Gewähr. Für verbindliche Auskünfte im Einzelfall sind die zuständige Behörde, eine Rechtsanwältin oder ein Steuerberater zuständig.

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