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Baum fällen in Siegburg: Baumschutzsatzung und Genehmigung

Rhein-Sieg-Kreis · Rheinland: Düsseldorf, Köln und Umgebung · rund 64 km südlich von Hagen · Satzungslage recherchiert Oktober 2026

Kurz gesagt

In Siegburg gilt eine Baumschutzsatzung („Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Siegburg“). Geschützt sind in Siegburg Bäume ab 80 cm Stammumfang in 100 cm Höhe; liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen. Geschützte Bäume dürfen in Siegburg nur mit Genehmigung gefällt oder stark beschnitten werden. Zuständig: Kreisstadt Siegburg, Umweltamt. Ganzjährig geschützt sind besetzte Nester, Baumhöhlen und Fledermausquartiere (§ 44 BNatSchG); für Hecken und für Bäume außerhalb von Wald und Gärten gilt zusätzlich die Schutzzeit vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG).

Gilt in Siegburg eine Baumschutzsatzung?

Ja, in Siegburg gilt eine Baumschutzsatzung nach § 49 Landesnaturschutzgesetz NRW. Das Wichtigste daraus:

Baumschutzsatzung in Siegburg – das Wichtigste
Baumschutzsatzung in SiegburgJa, es gilt eine Satzung
BezeichnungSatzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Siegburg (Baumschutzsatzung), Ortsrecht II-06
FassungRatsbeschluss vom 14.12.2005, in Kraft seit 01.01.2006. Die Satzung ersetzt die Satzung vom 23.05.1986 (zuletzt geändert 28.06.2001).
Geschützte Bäume in SiegburgGeschützt sind Bäume ab 80 cm Stammumfang in 100 cm Höhe; liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe 80 cm beträgt und ein Stamm mindestens 30 cm hat. Unabhängig von der Größe geschützt sind im Bebauungsplan festgesetzte Bäume, Ersatzpflanzungen, Alleen (ein- und zweiseitige Baumreihen) und Bäume auf straßenbegleitenden Grünflächen. Die Satzung gilt im Innenbereich und in Bebauungsplangebieten.
AusgenommenAusgenommen sind Obstbäume (außer Zier- und Wildformen, Walnuss und Esskastanie), Pappeln, Birken, Fichten (außer Douglasien) und Tannen. Ausgenommen sind außerdem Wald, Bebauungsplanflächen mit Land-, Forst- oder Grünflächenfestsetzung, soweit ein Landschaftsplan gilt, sowie Naturschutzgebiete und Naturdenkmale mit eigener Regelung. Es gibt keine Ausnahme nach Grundstücksgröße oder Hausabstand.
Genehmigung in SiegburgAusnahme oder Befreiung schriftlich beim Bürgermeister bzw. Umweltamt der Kreisstadt Siegburg beantragen, mit Begründung und Lageplan; im Einzelfall genügt eine Lageskizze mit Standort, Art und Stammumfang. Der Antrag geht auch online über das E-Service-Portal der Stadt. Die Erlaubnis erlischt, wenn nicht binnen 1 Jahr begonnen wird (bei Bauvorhaben 3 Jahre); Verlängerung um je 1 Jahr möglich. Bei Bauanträgen sind alle geschützten Bäume im Lageplan 1:250 einzutragen, auch Bäume im Umkreis von 10 m auf Nachbargrundstücken. Zu Gebühren enthält die Satzung keine Angabe.
Ersatzpflanzung in SiegburgJe gefälltem Baum bis 150 cm Umfang ist ein ortsüblicher einheimischer Baum mit mindestens 20 cm Stammumfang zu pflanzen, alternativ 6 laufende Meter Laubhecke (mindestens 120 cm hoch). Über 150 cm kommt je weiteren angefangenen Meter ein Baum oder eine Hecke hinzu. Wächst die Pflanzung nicht an, muss sie wiederholt werden. Ist keine Pflanzung möglich, wird eine Ausgleichszahlung fällig (Erwerbskosten plus 50 % des Nettopreises für Pflanzung, Anwuchsgarantie und Pflege).
BesonderheitenVerboten ist auch, den Aufbau wesentlich zu verändern. Ein stärkerer Rückschnitt muss laut Stadt schriftlich beim Umweltamt beantragt werden; ordnungsgemäße Pflege ist frei. Genehmigte Fällungen sind vom 1. März bis 30. September nicht erlaubt, außer bei akuter Unfallgefahr oder unmittelbar bevorstehendem Bauvorhaben. Gefahrfällungen sind sofort anzuzeigen und binnen einer Woche schriftlich zu begründen; diese Pflicht trifft auch den Baumfäller. Der Wurzelbereich (Kronentraufe, bei pyramidalen Bäumen die doppelte) ist mitgeschützt. Bußgeld bis 50.000 €. Die Stadtseite nennt keine Ansprechperson; Anfragen gehen an die Stadtverwaltung.
Postleitzahlen in Siegburg53721
Quellesiegburg.de, abgerufen Oktober 2026

Stammumfang-Check für Siegburg

Messen Sie mit einem Maßband rund um den Stamm, 1 m über dem Boden. Kein Maßband? Den Durchmesser schätzen geht auch.

Ich habe gemessen

Orientierung, keine verbindliche Auskunft der Stadt.

Was beim Baumfällen in Siegburg außerdem gilt

Auch in Siegburg gelten bundesweit die Schutzzeit vom 1. März bis 30. September für Hecken und Bäume außerhalb von Wald und Gärten, der ganzjährige Artenschutz für Nester und Höhlen sowie in NRW der Alleenschutz (§ 41 LNatSchG NRW). Einzelne Bäume können zudem über einen Bebauungsplan, als Naturdenkmal oder im Denkmalbereich geschützt sein. Ausführlich: Wann eine Fällung genehmigt werden muss.

Fällzeit-Check: Darf ich in Siegburg jetzt fällen?

Wo steht das Gehölz?
Was ist geplant?

Schutzzeit vom 1. März bis 30. September

Von Oktober bis Februar erlaubt § 39 BNatSchG das Fällen von Bäumen; Baumschutzsatzung und Artenschutz gelten trotzdem. Von März bis September sind Fällungen von Bäumen außerhalb von Wald und Gärten sowie von Hecken und Gebüschen verboten; Bäume im Hausgarten fallen nicht unter das Verbot, müssen aber vorher auf Nester und Höhlen kontrolliert werden (§ 44 BNatSchG). Schonende Pflegeschnitte sind ganzjährig erlaubt.

Zusätzlich gilt in Siegburg eine Baumschutzsatzung: Geschützt sind in Siegburg Bäume ab 80 cm Stammumfang in 100 cm Höhe; liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen. Geschützte Bäume brauchen zu jeder Jahreszeit eine Genehmigung.

Orientierung, keine Rechtsauskunft. Im Zweifel fragen Sie die Untere Naturschutzbehörde.

Zuständige Stellen für Siegburg

Fällanträge nach der Baumschutzsatzung von Siegburg gehen an die Kreisstadt Siegburg, Umweltamt; für Nester, Höhlen und Artenschutz ist die Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Sieg-Kreises zuständig.

Baumschutzsatzung, Fällanträge

Kreisstadt Siegburg, Umweltamt

Stadtverwaltung Siegburg, Nogenter Platz 10, 53721 Siegburg

Telefon: 02241 102-0

E-Mail: rathaus@siegburg.de

Internetseite

Untere Naturschutzbehörde

Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Sieg-Kreises

Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg (Kreisverwaltung)

Telefon: 02241 13-0

E-Mail: kreisverwaltung@rhein-sieg-kreis.de

Internetseite

So läuft eine Fällung in Siegburg ab

  1. Stammumfang messen und Baum ansehen lassen. Liegt der Baum über der Grenze der Satzung, ist er in Siegburg geschützt.
  2. Antrag bei der Kreisstadt Siegburg, Umweltamt. Mit Fotos, Lageplan, Stammumfang und Begründung; viele Fachbetriebe übernehmen das. Antrag Schritt für Schritt
  3. Schriftliches Angebot, Termin, Abnahme. Der ganze Ablauf · Seriöses Angebot erkennen

Baumschutz in den Nachbarorten

Von den 6 Nachbarorten von Siegburg haben 4 eine Baumschutzsatzung: Sankt Augustin, Troisdorf, Hennef (Sieg), Rösrath.

OrtBaumschutzsatzungGeschützt ab
Sankt AugustinBaumschutzsatzungIn Sankt Augustin sind alle Bäume ab 100 cm Stammumfang geschützt, auch abgestorbene, gemessen in 100 cm Höhe.
TroisdorfBaumschutzsatzungGeschützt sind Laubbäume sowie Eiben, Kiefern und Schwarzpappeln ab 100 cm Stammumfang in 100 cm Höhe; liegt der Kronenansatz tiefer, …
Lohmarkeine Satzung–
Hennef (Sieg)BaumschutzsatzungIn Hennef sind alle Bäume ab 100 cm Stammumfang geschützt, gemessen in 100 cm Höhe.
Neunkirchen-Seelscheidkeine Satzung–
RösrathBaumschutzsatzungnur einzeln gelistete Bäume (Baumkataster)

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Häufige Fragen

Brauche ich in Siegburg eine Genehmigung, um einen Baum zu fällen?

Ja, eine Genehmigung (Fällerlaubnis) brauchen Sie, wenn der Baum unter die Baumschutzsatzung von Siegburg fällt. Geschützt sind in Siegburg Bäume ab 80 cm Stammumfang in 100 cm Höhe; liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen. Den Antrag stellen Sie bei der Kreisstadt Siegburg, Umweltamt. Ist der Baum nicht geschützt, brauchen Sie keine Genehmigung nach der Satzung, müssen aber Fällzeiten und Artenschutz beachten.

Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Siegburg geschützt?

Geschützt sind in Siegburg Bäume ab 80 cm Stammumfang in 100 cm Höhe; liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen. Gemeint ist der Umfang um den Stamm, nicht der Durchmesser; einen gemessenen Durchmesser rechnen Sie mit 3,14 malgenommen in den Umfang um.

Welche Bäume darf ich in Siegburg ohne Genehmigung fällen?

Nach der Baumschutzsatzung von Siegburg gilt: Ausgenommen sind Obstbäume (außer Zier- und Wildformen, Walnuss und Esskastanie), Pappeln, Birken, Fichten (außer Douglasien) und Tannen. Ausgenommen sind außerdem Wald, Bebauungsplanflächen mit Land-, Forst- oder Grünflächenfestsetzung, soweit ein Landschaftsplan gilt, sowie Naturschutzgebiete und Naturdenkmale mit eigener Regelung. Es gibt keine Ausnahme nach Grundstücksgröße oder Hausabstand. Fällzeiten und Artenschutz gelten trotzdem.

Wer ist in Siegburg für Baumfällgenehmigungen und Baumschutz zuständig?

Anträge nach der Baumschutzsatzung von Siegburg gehen an die Kreisstadt Siegburg, Umweltamt. Für den Artenschutz, etwa bei Nistplätzen oder Fledermausquartieren, ist die Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Sieg-Kreises zuständig.

Muss ich in Siegburg nach dem Fällen einen neuen Baum pflanzen?

Nach der Baumschutzsatzung von Siegburg gilt: Je gefälltem Baum bis 150 cm Umfang ist ein ortsüblicher einheimischer Baum mit mindestens 20 cm Stammumfang zu pflanzen, alternativ 6 laufende Meter Laubhecke (mindestens 120 cm hoch). Über 150 cm kommt je weiteren angefangenen Meter ein Baum oder eine Hecke hinzu. Wächst die Pflanzung nicht an, muss sie wiederholt werden. Ist keine Pflanzung möglich, wird eine Ausgleichszahlung fällig (Erwerbskosten plus 50 % des Nettopreises für Pflanzung, Anwuchsgarantie und Pflege).

Welche Strafe droht, wenn ich in Siegburg einen geschützten Baum ohne Genehmigung fälle?

Wer in Siegburg einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt, begeht keine Straftat, aber eine Ordnungswidrigkeit; die Geldbuße beträgt bis zu 50.000 Euro. Werden dabei Nester oder Baumhöhlen zerstört, kommt ein Bußgeld nach § 69 BNatSchG hinzu.

Darf ich in Siegburg einen gefährlichen Baum sofort fällen?

Die Baumschutzsatzung von Siegburg regelt das so: Gefahrfällungen sind sofort anzuzeigen und binnen einer Woche schriftlich zu begründen; diese Pflicht trifft auch den Baumfäller. Besetzte Nester und Höhlen bleiben auch dann nach § 44 BNatSchG geschützt.