Gilt in Nümbrecht eine Baumschutzsatzung?
Ja, in Nümbrecht gilt eine Baumschutzsatzung nach § 49 Landesnaturschutzgesetz NRW. Das Wichtigste daraus:
| Baumschutzsatzung in Nümbrecht | Ja, es gilt eine Satzung |
|---|---|
| Bezeichnung | Baumschutzsatzung der Gemeinde Nümbrecht zum Schutz des Baumbestandes |
| Fassung | Neufassung, Ratsbeschluss vom 18.06.2020 (ersetzt die Satzung vom 16.06.1986) |
| Geschützte Bäume in Nümbrecht | Die Satzung gilt in den bebauten Ortsteilen, in Bebauungsplangebieten und in Gebieten mit Außenbereichssatzung. Geschützt sind Bäume ab 120 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe. Setzt die Krone tiefer an, wird direkt unter dem Kronenansatz gemessen. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Stammumfänge zusammen 120 cm ergeben und ein Stamm mindestens 50 cm hat. |
| Ausgenommen | Ausgenommen sind Pappeln, Obstbäume (Walnuss und Esskastanie bleiben geschützt), Birken, Weiden, Rosskastanien und alle Nadelbäume. Ebenfalls ausgenommen sind Wald und der Begräbniswald Marienberghausen. Erlaubt sind Pflege nach ZTV-Baumpflege, Arbeiten in Baumschulen und Gärtnereien sowie unaufschiebbare Gefahrenabwehr. Gefahrenabwehr muss der Gemeinde sofort gemeldet werden. |
| Genehmigung in Nümbrecht | Ausnahme oder Befreiung schriftlich bei der Gemeinde Nümbrecht beantragen, mit Begründung, Nachweisen und Lageplan (Art, Stammumfang, Kronendurchmesser). Die Genehmigung gilt 1 Jahr. Bei Bauvorhaben gehört der Antrag zum Bauantrag. Eine Gebühr nennt die Satzung nicht. |
| Ersatzpflanzung in Nümbrecht | Bei Fällung für ein Bauvorhaben oder nach Befreiung: Bis 150 cm Umfang des gefällten Baums wird ein standortgerechter Laubbaum (Hochstamm oder Stammbusch, 10–12 cm Stammumfang) gepflanzt. Je angefangenem weiteren Meter Umfang kommt ein Baum dazu. Ist keine Pflanzung möglich, ist eine Ausgleichszahlung fällig: Baumwert zuzüglich 30 % Pflanzkostenpauschale. |
| Besonderheiten | Verboten ist auch, den Aufbau eines geschützten Baums wesentlich zu verändern, also starke Kronenschnitte, die das Aussehen oder das Wachstum erheblich beeinträchtigen. Pflege nach ZTV-Baumpflege ist erlaubt. Bußgeld bis 50.000 €. Auf der Ortsrecht-Seite steht neben der Neufassung 2020 auch noch die alte Fassung von 1986 samt Nachtrag; maßgeblich ist die Neufassung 2020. |
| Postleitzahlen in Nümbrecht | 51588 |
| Quelle | nuembrecht.de, abgerufen Oktober 2026 |
Stammumfang-Check für Nümbrecht
Messen Sie mit einem Maßband rund um den Stamm, 1 m über dem Boden. Kein Maßband? Den Durchmesser schätzen geht auch.
Orientierung, keine verbindliche Auskunft der Stadt.
Was beim Baumfällen in Nümbrecht außerdem gilt
Auch in Nümbrecht gelten bundesweit die Schutzzeit vom 1. März bis 30. September für Hecken und Bäume außerhalb von Wald und Gärten, der ganzjährige Artenschutz für Nester und Höhlen sowie in NRW der Alleenschutz (§ 41 LNatSchG NRW). Einzelne Bäume können zudem über einen Bebauungsplan, als Naturdenkmal oder im Denkmalbereich geschützt sein. Ausführlich: Wann eine Fällung genehmigt werden muss.
Fällzeit-Check: Darf ich in Nümbrecht jetzt fällen?
Schutzzeit vom 1. März bis 30. September
Von Oktober bis Februar erlaubt § 39 BNatSchG das Fällen von Bäumen; Baumschutzsatzung und Artenschutz gelten trotzdem. Von März bis September sind Fällungen von Bäumen außerhalb von Wald und Gärten sowie von Hecken und Gebüschen verboten; Bäume im Hausgarten fallen nicht unter das Verbot, müssen aber vorher auf Nester und Höhlen kontrolliert werden (§ 44 BNatSchG). Schonende Pflegeschnitte sind ganzjährig erlaubt.
Zusätzlich gilt in Nümbrecht eine Baumschutzsatzung: Geschützt sind in Nümbrecht Bäume ab 120 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe. Geschützte Bäume brauchen zu jeder Jahreszeit eine Genehmigung.
Orientierung, keine Rechtsauskunft. Im Zweifel fragen Sie die Untere Naturschutzbehörde.
Zuständige Stellen für Nümbrecht
Fällanträge nach der Baumschutzsatzung von Nümbrecht gehen an die Gemeinde Nümbrecht, Fachbereich III, Fachgebiet III/2 Planung und Entwicklung; für Nester, Höhlen und Artenschutz ist die Untere Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises zuständig.
Baumschutzsatzung, Fällanträge
Gemeinde Nümbrecht, Fachbereich III, Fachgebiet III/2 Planung und Entwicklung
Hauptstraße 16, 51588 Nümbrecht
Telefon: 02293 302-144
Untere Naturschutzbehörde
Untere Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises
Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach (Kreisverwaltung)
Telefon: 02261 88-0
E-Mail: mail@obk.de
So läuft eine Fällung in Nümbrecht ab
- Stammumfang messen und Baum ansehen lassen. Liegt der Baum über der Grenze der Satzung, ist er in Nümbrecht geschützt.
- Antrag bei der Gemeinde Nümbrecht, Fachbereich III, Fachgebiet III/2 Planung und Entwicklung. Mit Fotos, Lageplan, Stammumfang und Begründung; viele Fachbetriebe übernehmen das. Antrag Schritt für Schritt
- Schriftliches Angebot, Termin, Abnahme. Der ganze Ablauf · Seriöses Angebot erkennen
Baumschutz in den Nachbarorten
Von den 6 Nachbarorten von Nümbrecht haben 2 eine Baumschutzsatzung: Much, Morsbach.
| Ort | Baumschutzsatzung | Geschützt ab |
|---|---|---|
| Waldbröl | keine Satzung | – |
| Wiehl | keine Satzung | – |
| Much | Baumschutzsatzung | nur einzeln gelistete Bäume (Baumkataster) |
| Ruppichteroth | keine Satzung | – |
| Windeck | keine Satzung | – |
| Morsbach | Baumschutzsatzung | Geschützt sind Bäume ab 120 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe. |
Bäume in der Region Bergisches Land
In der Region Bergisches Land haben nach unserer Recherche 12 von 24 Städten und Gemeinden eine Baumschutzsatzung (davon Leichlingen nur für öffentliche Flächen); Nümbrecht gehört dazu.
Häufige Fragen
Brauche ich in Nümbrecht eine Genehmigung, um einen Baum zu fällen?
Ja, eine Genehmigung (Fällerlaubnis) brauchen Sie, wenn der Baum unter die Baumschutzsatzung von Nümbrecht fällt. Geschützt sind in Nümbrecht Bäume ab 120 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe. Den Antrag stellen Sie bei der Gemeinde Nümbrecht, Fachbereich III, Fachgebiet III/2 Planung und Entwicklung. Ist der Baum nicht geschützt, brauchen Sie keine Genehmigung nach der Satzung, müssen aber Fällzeiten und Artenschutz beachten.
Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Nümbrecht geschützt?
Geschützt sind in Nümbrecht Bäume ab 120 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe. Gemeint ist der Umfang um den Stamm, nicht der Durchmesser; einen gemessenen Durchmesser rechnen Sie mit 3,14 malgenommen in den Umfang um.
Welche Bäume darf ich in Nümbrecht ohne Genehmigung fällen?
Nach der Baumschutzsatzung von Nümbrecht gilt: Ausgenommen sind Pappeln, Obstbäume (Walnuss und Esskastanie bleiben geschützt), Birken, Weiden, Rosskastanien und alle Nadelbäume. Ebenfalls ausgenommen sind Wald und der Begräbniswald Marienberghausen. Erlaubt sind Pflege nach ZTV-Baumpflege, Arbeiten in Baumschulen und Gärtnereien sowie unaufschiebbare Gefahrenabwehr. Gefahrenabwehr muss der Gemeinde sofort gemeldet werden. Fällzeiten und Artenschutz gelten trotzdem.
Wer ist in Nümbrecht für Baumfällgenehmigungen und Baumschutz zuständig?
Anträge nach der Baumschutzsatzung von Nümbrecht gehen an die Gemeinde Nümbrecht, Fachbereich III, Fachgebiet III/2 Planung und Entwicklung. Für den Artenschutz, etwa bei Nistplätzen oder Fledermausquartieren, ist die Untere Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises zuständig.
Muss ich in Nümbrecht nach dem Fällen einen neuen Baum pflanzen?
Nach der Baumschutzsatzung von Nümbrecht gilt: Bei Fällung für ein Bauvorhaben oder nach Befreiung: Bis 150 cm Umfang des gefällten Baums wird ein standortgerechter Laubbaum (Hochstamm oder Stammbusch, 10–12 cm Stammumfang) gepflanzt. Je angefangenem weiteren Meter Umfang kommt ein Baum dazu. Ist keine Pflanzung möglich, ist eine Ausgleichszahlung fällig: Baumwert zuzüglich 30 % Pflanzkostenpauschale.
Welche Strafe droht, wenn ich in Nümbrecht einen geschützten Baum ohne Genehmigung fälle?
Wer in Nümbrecht einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt, begeht keine Straftat, aber eine Ordnungswidrigkeit; die Geldbuße beträgt bis zu 50.000 Euro. Werden dabei Nester oder Baumhöhlen zerstört, kommt ein Bußgeld nach § 69 BNatSchG hinzu.
Darf ich in Nümbrecht einen gefährlichen Baum sofort fällen?
Die Baumschutzsatzung von Nümbrecht regelt das so: Gefahrenabwehr muss der Gemeinde sofort gemeldet werden. Besetzte Nester und Höhlen bleiben auch dann nach § 44 BNatSchG geschützt.