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Baum fällen in Waldbröl: Baumschutzsatzung und Genehmigung

Oberbergischer Kreis · Bergisches Land · rund 55 km südlich von Hagen · Satzungslage recherchiert Oktober 2026

Kurz gesagt

Waldbröl hat nach bisheriger Recherche (Stand Oktober 2026) wahrscheinlich keine Baumschutzsatzung; vollständig belegt ist das nicht. Für Bäume im privaten Garten brauchen Sie in Waldbröl deshalb in der Regel keine kommunale Fällgenehmigung – außer der Baum ist im Bebauungsplan festgesetzt oder ein Natur- oder Baudenkmal. Ganzjährig geschützt sind aber besetzte Nester, Baumhöhlen und Fledermausquartiere (§ 44 BNatSchG); für Hecken und für Bäume außerhalb von Wald und Gärten gilt zusätzlich die Schutzzeit vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Ansprechpartner für Naturschutzfragen ist die Untere Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises.

Gilt in Waldbröl eine Baumschutzsatzung?

Nein, Waldbröl hat nach bisheriger Recherche wahrscheinlich keine Baumschutzsatzung; in Nordrhein-Westfalen entscheidet jede Gemeinde selbst darüber (§ 49 Landesnaturschutzgesetz NRW).

Baumschutzsatzung in Waldbröl – das Wichtigste
Baumschutzsatzung in WaldbrölNein, keine Satzung
BesonderheitenDas Ortsrecht der Stadt Waldbröl („sämtliche Satzungen in der jeweils aktuellen Fassung“) enthält keine Baumschutzsatzung. Ob früher eine bestand, ist nicht bekannt.
Postleitzahlen in Waldbröl51545
Nächste Kommune mit SatzungNümbrecht, rund 5 km von Waldbröl entfernt (Luftlinie)
Quellewaldbroel.de, abgerufen Oktober 2026

Eine Baumschutzsatzung für Waldbröl haben wir nicht gefunden, das ist aber nicht vollständig belegt. Bitte vor einer Fällung bei der Verwaltung von Waldbröl nachfragen.

Was beim Baumfällen in Waldbröl außerdem gilt

Auch in Waldbröl gelten bundesweit die Schutzzeit vom 1. März bis 30. September für Hecken und Bäume außerhalb von Wald und Gärten, der ganzjährige Artenschutz für Nester und Höhlen sowie in NRW der Alleenschutz (§ 41 LNatSchG NRW). Einzelne Bäume können zudem über einen Bebauungsplan, als Naturdenkmal oder im Denkmalbereich geschützt sein. Ausführlich: Wann eine Fällung genehmigt werden muss.

Fällzeit-Check: Darf ich in Waldbröl jetzt fällen?

Wo steht das Gehölz?
Was ist geplant?

Schutzzeit vom 1. März bis 30. September

Von Oktober bis Februar erlaubt § 39 BNatSchG das Fällen von Bäumen; Baumschutzsatzung und Artenschutz gelten trotzdem. Von März bis September sind Fällungen von Bäumen außerhalb von Wald und Gärten sowie von Hecken und Gebüschen verboten; Bäume im Hausgarten fallen nicht unter das Verbot, müssen aber vorher auf Nester und Höhlen kontrolliert werden (§ 44 BNatSchG). Schonende Pflegeschnitte sind ganzjährig erlaubt.

Waldbröl hat nach bisheriger Recherche wahrscheinlich keine Baumschutzsatzung – eine kommunale Fällgenehmigung brauchen Sie in der Regel nicht.

Orientierung, keine Rechtsauskunft. Im Zweifel fragen Sie die Untere Naturschutzbehörde.

Zuständige Stellen für Waldbröl

Ohne Baumschutzsatzung ist in Waldbröl für Artenschutz und Fällzeiten die Untere Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises zuständig; Auskunft zu Bebauungsplänen und Baudenkmälern gibt die Verwaltung von Waldbröl.

Stadt/Gemeinde: Bebauungsplan, Denkmal, Auskunft

Marktstadt Waldbröl

Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl

Telefon: 02291 85-0

E-Mail: info@waldbroel.de

Internetseite

Untere Naturschutzbehörde

Untere Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises

Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach (Kreisverwaltung)

Telefon: 02261 88-0

E-Mail: mail@obk.de

Internetseite

Baumschutz in den Nachbarorten

Von den 6 Nachbarorten von Waldbröl haben 2 eine Baumschutzsatzung: Nümbrecht, Morsbach.

OrtBaumschutzsatzungGeschützt ab
NümbrechtBaumschutzsatzungGeschützt sind Bäume ab 120 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe.
MorsbachBaumschutzsatzungGeschützt sind Bäume ab 120 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe.
Windeckkeine Satzung–
Reichshofkeine Satzung–
Wiehlkeine Satzung–
Ruppichterothkeine Satzung–

Bäume in der Region Bergisches Land

In der Region Bergisches Land haben nach unserer Recherche 12 von 24 Städten und Gemeinden eine Baumschutzsatzung (davon Leichlingen nur für öffentliche Flächen); Waldbröl gehört nicht dazu.

Mehr zur Region Bergisches Land

Häufige Fragen

Brauche ich in Waldbröl eine Genehmigung, um einen Baum zu fällen?

In der Regel nicht, denn Waldbröl hat nach bisheriger Recherche wahrscheinlich keine Baumschutzsatzung. Eine Genehmigung kann trotzdem nötig sein: Ist der Baum im Bebauungsplan festgesetzt, gibt die Verwaltung von Waldbröl Auskunft; Baudenkmäler betreut die Untere Denkmalbehörde von Waldbröl, Naturdenkmäler die Untere Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises, Wald im Sinne des Forstrechts der Landesbetrieb Wald und Holz NRW.

Welche Bäume darf ich in Waldbröl ohne Genehmigung fällen?

Weil Waldbröl nach bisheriger Recherche wahrscheinlich keine Baumschutzsatzung hat, dürfen Sie Bäume im eigenen Garten in Waldbröl in der Regel ohne kommunale Genehmigung fällen – ausgenommen Bäume, die ein Bebauungsplan festsetzt, Natur- und Baudenkmäler. Hecken und Bäume außerhalb von Wald und Gärten dürfen nur vom 1. Oktober bis 28. bzw. 29. Februar gefällt werden (§ 39 BNatSchG), und besetzte Nester, Baumhöhlen und Fledermausquartiere sind immer geschützt (§ 44 BNatSchG).

Wer ist in Waldbröl für Baumfällgenehmigungen und Baumschutz zuständig?

Ohne Baumschutzsatzung ist in Waldbröl bei Nistplätzen, Höhlen, Fledermausquartieren oder Fragen zur Fällzeit die Untere Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises Ansprechpartner. Auskunft zu Bäumen im Bebauungsplan gibt die Marktstadt Waldbröl.