Gilt in Windeck eine Baumschutzsatzung?
Nein, Windeck hat nach unserer Recherche keine Baumschutzsatzung; in Nordrhein-Westfalen entscheidet jede Gemeinde selbst darüber (§ 49 Landesnaturschutzgesetz NRW).
| Baumschutzsatzung in Windeck | Nein, keine Satzung |
|---|---|
| Besonderheiten | Im Ortsrecht der Gemeinde Windeck (gegliedert nach Sachbereichen) steht keine Baumschutzsatzung; auch die Suche auf der Gemeindeseite nach „Baumschutz“ ergab nichts. Ob es früher eine gab, ist nicht bekannt. |
| Postleitzahlen in Windeck | 51570 |
| Nächste Kommune mit Satzung | Eitorf, rund 9 km von Windeck entfernt (Luftlinie) |
| Quelle | gemeinde-windeck.de, abgerufen Oktober 2026 |
Was beim Baumfällen in Windeck außerdem gilt
Auch in Windeck gelten bundesweit die Schutzzeit vom 1. März bis 30. September für Hecken und Bäume außerhalb von Wald und Gärten, der ganzjährige Artenschutz für Nester und Höhlen sowie in NRW der Alleenschutz (§ 41 LNatSchG NRW). Einzelne Bäume können zudem über einen Bebauungsplan, als Naturdenkmal oder im Denkmalbereich geschützt sein. Ausführlich: Wann eine Fällung genehmigt werden muss.
Fällzeit-Check: Darf ich in Windeck jetzt fällen?
Schutzzeit vom 1. März bis 30. September
Von Oktober bis Februar erlaubt § 39 BNatSchG das Fällen von Bäumen; Baumschutzsatzung und Artenschutz gelten trotzdem. Von März bis September sind Fällungen von Bäumen außerhalb von Wald und Gärten sowie von Hecken und Gebüschen verboten; Bäume im Hausgarten fallen nicht unter das Verbot, müssen aber vorher auf Nester und Höhlen kontrolliert werden (§ 44 BNatSchG). Schonende Pflegeschnitte sind ganzjährig erlaubt.
Windeck hat keine Baumschutzsatzung – eine kommunale Fällgenehmigung brauchen Sie in der Regel nicht.
Orientierung, keine Rechtsauskunft. Im Zweifel fragen Sie die Untere Naturschutzbehörde.
Zuständige Stellen für Windeck
Ohne Baumschutzsatzung ist in Windeck für Artenschutz und Fällzeiten die Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Sieg-Kreises zuständig; Auskunft zu Bebauungsplänen und Baudenkmälern gibt die Verwaltung von Windeck.
Stadt/Gemeinde: Bebauungsplan, Denkmal, Auskunft
Gemeinde Windeck
Rathausstraße 12, 51570 Windeck
Telefon: 02292 601-0
E-Mail: zd@gemeinde-windeck.de
Untere Naturschutzbehörde
Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Sieg-Kreises
Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg (Kreisverwaltung)
Telefon: 02241 13-0
Baumschutz in den Nachbarorten
Von den 6 Nachbarorten von Windeck haben 4 eine Baumschutzsatzung: Eitorf, Nümbrecht, Morsbach, Much.
| Ort | Baumschutzsatzung | Geschützt ab |
|---|---|---|
| Eitorf | Baumschutzsatzung | Geschützt sind Laubbäume und Eiben mit mehr als 100 cm Stammumfang (ca. 32 cm Durchmesser) in 1 m Höhe, samt Kronen-, Stamm- und … |
| Waldbröl | keine Satzung | – |
| Ruppichteroth | keine Satzung | – |
| Nümbrecht | Baumschutzsatzung | Geschützt sind Bäume ab 120 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe. |
| Morsbach | Baumschutzsatzung | Geschützt sind Bäume ab 120 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe. |
| Much | Baumschutzsatzung | nur einzeln gelistete Bäume (Baumkataster) |
Bäume in der Region Rheinland: Düsseldorf, Köln und Umgebung
In der Region Rheinland: Düsseldorf, Köln und Umgebung haben nach unserer Recherche 25 von 35 Städten und Gemeinden eine Baumschutzsatzung; Windeck gehört nicht dazu.
Häufige Fragen
Brauche ich in Windeck eine Genehmigung, um einen Baum zu fällen?
In der Regel nicht, denn Windeck hat keine Baumschutzsatzung. Eine Genehmigung kann trotzdem nötig sein: Ist der Baum im Bebauungsplan festgesetzt, gibt die Verwaltung von Windeck Auskunft; Baudenkmäler betreut die Untere Denkmalbehörde von Windeck, Naturdenkmäler die Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Sieg-Kreises, Wald im Sinne des Forstrechts der Landesbetrieb Wald und Holz NRW.
Welche Bäume darf ich in Windeck ohne Genehmigung fällen?
Weil Windeck keine Baumschutzsatzung hat, dürfen Sie Bäume im eigenen Garten in Windeck in der Regel ohne kommunale Genehmigung fällen – ausgenommen Bäume, die ein Bebauungsplan festsetzt, Natur- und Baudenkmäler. Hecken und Bäume außerhalb von Wald und Gärten dürfen nur vom 1. Oktober bis 28. bzw. 29. Februar gefällt werden (§ 39 BNatSchG), und besetzte Nester, Baumhöhlen und Fledermausquartiere sind immer geschützt (§ 44 BNatSchG).
Wer ist in Windeck für Baumfällgenehmigungen und Baumschutz zuständig?
Ohne Baumschutzsatzung ist in Windeck bei Nistplätzen, Höhlen, Fledermausquartieren oder Fragen zur Fällzeit die Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Sieg-Kreises Ansprechpartner. Auskunft zu Bäumen im Bebauungsplan gibt die Gemeinde Windeck.