Gilt in Neuss eine Baumschutzsatzung?
Ja, in Neuss gilt eine Baumschutzsatzung nach § 49 Landesnaturschutzgesetz NRW. Das Wichtigste daraus:
| Baumschutzsatzung in Neuss | Ja, es gilt eine Satzung |
|---|---|
| Bezeichnung | Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Neuss (Baumschutzsatzung), Ortsrecht 67/05 |
| Fassung | Satzung vom 25.09.1992 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 23.09.2022 (in Kraft seit 13.10.2022). |
| Geschützte Bäume in Neuss | Geschützt sind Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe (liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen). Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn alle Stämme zusammen mindestens 120 cm haben oder ein Stamm mindestens 50 cm. Ebenfalls geschützt sind Bäume, die laut Bebauungsplan zu erhalten sind, und Ersatzpflanzungen. Eibe und Ginkgo sind ausdrücklich geschützt. Die Satzung gilt im Innenbereich und in Bebauungsplangebieten. |
| Ausgenommen | Ausgenommen sind Birken und Pappeln (heimische Zitter- und Schwarzpappeln aber nicht) und Nadelgehölze außer Eibe. Ausgenommen sind auch Wald, Kleingärten nach BKleingG, B-Plan-Gebiete mit Land-/Forstwirtschaft, Baumschulen oder Erwerbsgartenbau. Obstbäume sind nicht gesondert ausgenommen. Eine Mindestgröße des Grundstücks nennt die Satzung nicht. Verschattet ein Baum Fenster unzumutbar, ist die Fällung zu genehmigen; das gilt in der Regel bei weniger als 5 m Abstand zum Fenster. |
| Genehmigung in Neuss | Ausnahme oder Befreiung werden schriftlich mit Begründung beim Amt für Stadtgrün, Umwelt und Klima beantragt. Beizufügen ist ein Lageplan 1:500 mit Standort, Art, Stammumfang und Kronendurchmesser; im Einzelfall reichen Fotos oder eine Skizze. Die Fachberatung der Stadt hilft kostenlos. Bei Bauvorhaben wird der Antrag dem Bauantrag beigelegt. Gebühr und Bearbeitungsdauer nennt die Satzung nicht. |
| Ersatzpflanzung in Neuss | Ersatz ist Pflicht bei Ausnahmen wegen Bauvorhaben oder Fensterverschattung und nach unerlaubter Fällung. Bis 120 cm Umfang des gefällten Baums (mehrstämmig bis 160 cm) ist 1 Baum mit 18–20 cm Stammumfang zu pflanzen, darüber 2 Bäume. Geht ein Ersatzbaum ein, ist neu zu pflanzen. Ist die Pflanzung unmöglich, wird ein Ausgleich fällig: Baumwert nach dem Mittel dreier Markenbaumschul-Kataloge plus 100 %. |
| Besonderheiten | Kronenschnitt: Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus ist verboten, ordnungsgemäße Pflege erlaubt. Bei gegenwärtiger Gefahr darf sofort gehandelt werden, die Maßnahme ist unverzüglich anzuzeigen. Der Wurzel- und Kronenraum ist geschützt. Bußgeld bis 50.000 Euro. Die Stadt berät kostenlos zur Baumpflege. |
| Postleitzahlen in Neuss | 41460, 41462, 41464, 41466, 41468, 41469, 41470, 41472 |
| Quelle | neuss.de, abgerufen Oktober 2026 |
Stammumfang-Check für Neuss
Messen Sie mit einem Maßband rund um den Stamm, 1 m über dem Boden. Kein Maßband? Den Durchmesser schätzen geht auch.
Orientierung, keine verbindliche Auskunft der Stadt.
Was beim Baumfällen in Neuss außerdem gilt
Auch in Neuss gelten bundesweit die Schutzzeit vom 1. März bis 30. September für Hecken und Bäume außerhalb von Wald und Gärten, der ganzjährige Artenschutz für Nester und Höhlen sowie in NRW der Alleenschutz (§ 41 LNatSchG NRW). Einzelne Bäume können zudem über einen Bebauungsplan, als Naturdenkmal oder im Denkmalbereich geschützt sein. Ausführlich: Wann eine Fällung genehmigt werden muss.
Fällzeit-Check: Darf ich in Neuss jetzt fällen?
Schutzzeit vom 1. März bis 30. September
Von Oktober bis Februar erlaubt § 39 BNatSchG das Fällen von Bäumen; Baumschutzsatzung und Artenschutz gelten trotzdem. Von März bis September sind Fällungen von Bäumen außerhalb von Wald und Gärten sowie von Hecken und Gebüschen verboten; Bäume im Hausgarten fallen nicht unter das Verbot, müssen aber vorher auf Nester und Höhlen kontrolliert werden (§ 44 BNatSchG). Schonende Pflegeschnitte sind ganzjährig erlaubt.
Zusätzlich gilt in Neuss eine Baumschutzsatzung: Geschützt sind in Neuss Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe (liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen). Geschützte Bäume brauchen zu jeder Jahreszeit eine Genehmigung.
Orientierung, keine Rechtsauskunft. Im Zweifel fragen Sie die Untere Naturschutzbehörde.
Zuständige Stellen für Neuss
Fällanträge nach der Baumschutzsatzung von Neuss gehen an Stadtgrün Neuss (Amt für Stadtgrün, Umwelt und Klima); für Nester, Höhlen und Artenschutz ist die Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Kreises Neuss zuständig.
Baumschutzsatzung, Fällanträge
Stadtgrün Neuss (Amt für Stadtgrün, Umwelt und Klima)
Bergheimer Straße 67a, 41464 Neuss
Telefon: 02131 90-3301
E-Mail: stadtgruen@stadt.neuss.de
Untere Naturschutzbehörde
Untere Naturschutzbehörde und Forst (Umweltamt)
Oberstraße 91, 41460 Neuss (Kreisverwaltung)
Telefon: 02131 928-0
E-Mail: info@rhein-kreis-neuss.de
So läuft eine Fällung in Neuss ab
- Stammumfang messen und Baum ansehen lassen. Liegt der Baum über der Grenze der Satzung, ist er in Neuss geschützt.
- Antrag bei Stadtgrün Neuss (Amt für Stadtgrün, Umwelt und Klima). Mit Fotos, Lageplan, Stammumfang und Begründung; viele Fachbetriebe übernehmen das. Antrag Schritt für Schritt
- Schriftliches Angebot, Termin, Abnahme. Der ganze Ablauf · Seriöses Angebot erkennen
Baumschutz in den Nachbarorten
Von den 6 Nachbarorten von Neuss haben 6 eine Baumschutzsatzung: Kaarst, Dormagen, Düsseldorf, Korschenbroich, Grevenbroich, Meerbusch.
| Ort | Baumschutzsatzung | Geschützt ab |
|---|---|---|
| Kaarst | Baumschutzsatzung | Geschützt sind Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe (liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen). |
| Dormagen | Baumschutzsatzung | Geschützt sind Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe (liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen). |
| Düsseldorf | Baumschutzsatzung | Geschützt sind Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe; liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen. |
| Korschenbroich | Baumschutzsatzung | Geschützt sind Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe (liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen). |
| Grevenbroich | Baumschutzsatzung | Geschützt sind Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe (liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen). |
| Meerbusch | Baumschutzsatzung | Geschützt sind Laubbäume und Eiben ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe (liegt der Kronenansatz tiefer, wird darunter gemessen). |
Bäume in der Region Rheinland: Düsseldorf, Köln und Umgebung
In der Region Rheinland: Düsseldorf, Köln und Umgebung haben nach unserer Recherche 25 von 35 Städten und Gemeinden eine Baumschutzsatzung; Neuss gehört dazu.
Häufige Fragen
Brauche ich in Neuss eine Genehmigung, um einen Baum zu fällen?
Ja, eine Genehmigung (Fällerlaubnis) brauchen Sie, wenn der Baum unter die Baumschutzsatzung von Neuss fällt. Geschützt sind in Neuss Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe (liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen). Den Antrag stellen Sie bei Stadtgrün Neuss (Amt für Stadtgrün, Umwelt und Klima). Ist der Baum nicht geschützt, brauchen Sie keine Genehmigung nach der Satzung, müssen aber Fällzeiten und Artenschutz beachten.
Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Neuss geschützt?
Geschützt sind in Neuss Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe (liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen). Gemeint ist der Umfang um den Stamm, nicht der Durchmesser; einen gemessenen Durchmesser rechnen Sie mit 3,14 malgenommen in den Umfang um.
Welche Bäume darf ich in Neuss ohne Genehmigung fällen?
Nach der Baumschutzsatzung von Neuss gilt: Ausgenommen sind Birken und Pappeln (heimische Zitter- und Schwarzpappeln aber nicht) und Nadelgehölze außer Eibe. Ausgenommen sind auch Wald, Kleingärten nach BKleingG, B-Plan-Gebiete mit Land-/Forstwirtschaft, Baumschulen oder Erwerbsgartenbau. Obstbäume sind nicht gesondert ausgenommen. Eine Mindestgröße des Grundstücks nennt die Satzung nicht. Verschattet ein Baum Fenster unzumutbar, ist die Fällung zu genehmigen; das gilt in der Regel bei weniger als 5 m Abstand zum Fenster. Fällzeiten und Artenschutz gelten trotzdem.
Wer ist in Neuss für Baumfällgenehmigungen und Baumschutz zuständig?
Anträge nach der Baumschutzsatzung von Neuss gehen an Stadtgrün Neuss (Amt für Stadtgrün, Umwelt und Klima). Für den Artenschutz, etwa bei Nistplätzen oder Fledermausquartieren, ist die Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Kreises Neuss zuständig.
Muss ich in Neuss nach dem Fällen einen neuen Baum pflanzen?
Nach der Baumschutzsatzung von Neuss gilt: Ersatz ist Pflicht bei Ausnahmen wegen Bauvorhaben oder Fensterverschattung und nach unerlaubter Fällung. Bis 120 cm Umfang des gefällten Baums (mehrstämmig bis 160 cm) ist 1 Baum mit 18–20 cm Stammumfang zu pflanzen, darüber 2 Bäume. Geht ein Ersatzbaum ein, ist neu zu pflanzen. Ist die Pflanzung unmöglich, wird ein Ausgleich fällig: Baumwert nach dem Mittel dreier Markenbaumschul-Kataloge plus 100 %.
Welche Strafe droht, wenn ich in Neuss einen geschützten Baum ohne Genehmigung fälle?
Wer in Neuss einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt, begeht keine Straftat, aber eine Ordnungswidrigkeit; die Geldbuße beträgt bis zu 50.000 Euro. Werden dabei Nester oder Baumhöhlen zerstört, kommt ein Bußgeld nach § 69 BNatSchG hinzu.
Darf ich in Neuss einen gefährlichen Baum sofort fällen?
Die Baumschutzsatzung von Neuss regelt das so: Bei gegenwärtiger Gefahr darf sofort gehandelt werden, die Maßnahme ist unverzüglich anzuzeigen. Besetzte Nester und Höhlen bleiben auch dann nach § 44 BNatSchG geschützt.