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Baumpflege-RatgeberHagen · Ruhrgebiet · Sauerland

Baum fällen in Grevenbroich: Baumschutzsatzung und Genehmigung

Rhein-Kreis Neuss · Rheinland: Düsseldorf, Köln und Umgebung · rund 67 km südwestlich von Hagen · Satzungslage recherchiert Oktober 2026

Kurz gesagt

In Grevenbroich gilt eine Baumschutzsatzung („Satzung der Stadtbetriebe Grevenbroich AöR zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Grevenbroich“). Geschützt sind in Grevenbroich Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe (liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen). Geschützte Bäume dürfen in Grevenbroich nur mit Genehmigung gefällt oder stark beschnitten werden. Zuständig: Stadtbetriebe Grevenbroich AöR, SBG Bereich 3 – Grün / Umwelt / Klima. Ganzjährig geschützt sind besetzte Nester, Baumhöhlen und Fledermausquartiere (§ 44 BNatSchG); für Hecken und für Bäume außerhalb von Wald und Gärten gilt zusätzlich die Schutzzeit vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG).

Gilt in Grevenbroich eine Baumschutzsatzung?

Ja, in Grevenbroich gilt eine Baumschutzsatzung nach § 49 Landesnaturschutzgesetz NRW. Das Wichtigste daraus:

Baumschutzsatzung in Grevenbroich – das Wichtigste
Baumschutzsatzung in GrevenbroichJa, es gilt eine Satzung
BezeichnungSatzung der Stadtbetriebe Grevenbroich AöR zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Grevenbroich (Fassung der 2. Änderung vom 11.10.2024)
FassungSatzung der Stadtbetriebe vom 11.10.2022, 1. Änderung 2023. Die 2. Änderung vom 11.10.2024 hat der Verwaltungsrat am 24.09.2024 beschlossen; sie gilt ab dem Tag der Bekanntmachung. Die Ortsrecht-Seite der Stadt verlinkt sie als aktuelle Fassung (Stand Oktober 2026).
Geschützte Bäume in GrevenbroichGeschützt sind Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe (liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen). Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Stämme zusammen 80 cm erreichen und ein Stamm mindestens 30 cm hat. Außerdem geschützt sind Bäume, die laut Bebauungsplan zu erhalten sind, und Ersatzpflanzungen. Nadelbäume, Birken und Pappeln sind nicht ausgenommen. Laut Kommunalportal gilt die Genehmigungspflicht auch für Bäume im Baumverzeichnis zur Satzung. Die Satzung gilt im Innenbereich und in Bebauungsplangebieten.
AusgenommenNur kommerziell genutzte Obstbäume sind ausgenommen, nicht aber Walnuss und Esskastanie. Ausgenommen sind außerdem Wald, Bebauungsplan-Flächen mit Land-/Forstwirtschaft oder Grünfläche unter einem Landschaftsplan sowie Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile mit eigenen Regeln. Frei sind ordnungsgemäße Pflege und Maßnahmen von Baumschulen und Gärtnereien. Eine Ausnahme nach Grundstücksgröße oder Hausabstand gibt es nicht.
Genehmigung in GrevenbroichAusnahme oder Befreiung schriftlich bei den Stadtbetrieben Grevenbroich AöR (SBG Bereich 3 – Grün/Umwelt/Klima) beantragen, mit dem Formular „Baumfällung Antrag“ aus dem Kommunalportal. Beizulegen ist ein Lageplan mit allen geschützten Bäumen (Standort, Art, Stammumfang, Kronendurchmesser); die SBG können mehr Unterlagen oder ein unabhängiges Gutachten verlangen. Gründe sind u. a. Gefahr, Krankheit, Bauvorhaben und unzumutbare Verschattung von Fenstern. Neu seit 2024: Auch eine starke Verschattung einer PV-Anlage auf dem Dach ist ein Grund, mit Fotodokumentation. Laub, Schatten und Wurzeln gelten laut Kommunalportal in der Regel als zumutbar. Erst nach erteilter Genehmigung darf gefällt werden. Eine Gebühr nennt die Satzung nicht.
Ersatzpflanzung in GrevenbroichEine Ersatzpflanzung ist Pflicht bei Ausnahmen wegen Bauvorhaben, Gefahr, Fensterverschattung oder PV-Verschattung; keine Pflicht bei kranken Bäumen und bei überwiegendem öffentlichem Interesse. Bis 120 cm Stammumfang ist 1 standortgerechter Laubbaum zu pflanzen (Qualität 18/20 cm, Hochstamm 3x verpflanzt mit Drahtballen), für jeden weiteren angefangenen Meter ein zusätzlicher Baum. Die Pflege ist 3 Jahre zu sichern; stirbt der Baum, ist neu zu pflanzen. Wenn keine Pflanzung erfolgt, wird eine Ausgleichszahlung fällig: 1.000 € für den ersten Baum und 800 € für jeden weiteren. Nach unerlaubter Fällung wird der Baumwert durch ein von den SBG bestelltes Sachverständigenbüro (Methode Koch) ermittelt und dem Verursacher in Rechnung gestellt.
BesonderheitenKronenschnitt: Verboten ist auch, den Aufbau wesentlich zu verändern. Nach dem Kommunalportal braucht deshalb auch ein Eingriff, der Aussehen, Wachstum oder Aufbau erheblich verändert, eine Genehmigung; ordnungsgemäße Pflege ist frei. Bei gegenwärtiger Gefahr darf sofort gehandelt werden, mit unverzüglicher Anzeige an die Stadtbetriebe. Unnötiges Befahren der Baumscheibe ist verboten. Bußgeld bis 50.000 €, verfolgt durch das Ordnungsamt der Stadt. Zuständig ist nicht die Stadtverwaltung, sondern die Stadtbetriebe Grevenbroich AöR.
Postleitzahlen in Grevenbroich41515, 41516, 41517
Quellegrevenbroich.de, abgerufen Oktober 2026

Stammumfang-Check für Grevenbroich

Messen Sie mit einem Maßband rund um den Stamm, 1 m über dem Boden. Kein Maßband? Den Durchmesser schätzen geht auch.

Ich habe gemessen

Orientierung, keine verbindliche Auskunft der Stadt.

Was beim Baumfällen in Grevenbroich außerdem gilt

Auch in Grevenbroich gelten bundesweit die Schutzzeit vom 1. März bis 30. September für Hecken und Bäume außerhalb von Wald und Gärten, der ganzjährige Artenschutz für Nester und Höhlen sowie in NRW der Alleenschutz (§ 41 LNatSchG NRW). Einzelne Bäume können zudem über einen Bebauungsplan, als Naturdenkmal oder im Denkmalbereich geschützt sein. Ausführlich: Wann eine Fällung genehmigt werden muss.

Fällzeit-Check: Darf ich in Grevenbroich jetzt fällen?

Wo steht das Gehölz?
Was ist geplant?

Schutzzeit vom 1. März bis 30. September

Von Oktober bis Februar erlaubt § 39 BNatSchG das Fällen von Bäumen; Baumschutzsatzung und Artenschutz gelten trotzdem. Von März bis September sind Fällungen von Bäumen außerhalb von Wald und Gärten sowie von Hecken und Gebüschen verboten; Bäume im Hausgarten fallen nicht unter das Verbot, müssen aber vorher auf Nester und Höhlen kontrolliert werden (§ 44 BNatSchG). Schonende Pflegeschnitte sind ganzjährig erlaubt.

Zusätzlich gilt in Grevenbroich eine Baumschutzsatzung: Geschützt sind in Grevenbroich Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe (liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen). Geschützte Bäume brauchen zu jeder Jahreszeit eine Genehmigung.

Orientierung, keine Rechtsauskunft. Im Zweifel fragen Sie die Untere Naturschutzbehörde.

Zuständige Stellen für Grevenbroich

Fällanträge nach der Baumschutzsatzung von Grevenbroich gehen an die Stadtbetriebe Grevenbroich AöR, SBG Bereich 3 – Grün / Umwelt / Klima; für Nester, Höhlen und Artenschutz ist die Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Kreises Neuss zuständig.

Baumschutzsatzung, Fällanträge

Stadtbetriebe Grevenbroich AöR, SBG Bereich 3 – Grün / Umwelt / Klima

Dr.-Paul-Edelmann-Straße 2, 41515 Grevenbroich

Telefon: 02181 608-605

E-Mail: pasqual.juntermanns@stadtbetriebe-grevenbroich.de

Internetseite

Untere Naturschutzbehörde

Untere Naturschutzbehörde und Forst (Umweltamt)

Oberstraße 91, 41460 Neuss (Kreisverwaltung)

Telefon: 02131 928-0

E-Mail: info@rhein-kreis-neuss.de

Internetseite

So läuft eine Fällung in Grevenbroich ab

  1. Stammumfang messen und Baum ansehen lassen. Liegt der Baum über der Grenze der Satzung, ist er in Grevenbroich geschützt.
  2. Antrag bei den Stadtbetrieben Grevenbroich AöR, SBG Bereich 3 – Grün / Umwelt / Klima. Mit Fotos, Lageplan, Stammumfang und Begründung; viele Fachbetriebe übernehmen das. Antrag Schritt für Schritt
  3. Schriftliches Angebot, Termin, Abnahme. Der ganze Ablauf · Seriöses Angebot erkennen

Baumschutz in den Nachbarorten

Von den 6 Nachbarorten von Grevenbroich haben 5 eine Baumschutzsatzung: Neuss, Korschenbroich, Dormagen, Pulheim, Kaarst.

OrtBaumschutzsatzungGeschützt ab
Rommerskirchenkeine Satzung–
NeussBaumschutzsatzungGeschützt sind Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe (liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen).
KorschenbroichBaumschutzsatzungGeschützt sind Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe (liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen).
DormagenBaumschutzsatzungGeschützt sind Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe (liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen).
PulheimBaumschutzsatzungGeschützt sind Bäume ab 140 cm Stammumfang in 1 m Höhe (bei tieferem Kronenansatz darunter gemessen), samt ober- und unterirdischem …
KaarstBaumschutzsatzungGeschützt sind Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe (liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen).

Bäume in der Region Rheinland: Düsseldorf, Köln und Umgebung

In der Region Rheinland: Düsseldorf, Köln und Umgebung haben nach unserer Recherche 25 von 35 Städten und Gemeinden eine Baumschutzsatzung; Grevenbroich gehört dazu.

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Häufige Fragen

Brauche ich in Grevenbroich eine Genehmigung, um einen Baum zu fällen?

Ja, eine Genehmigung (Fällerlaubnis) brauchen Sie, wenn der Baum unter die Baumschutzsatzung von Grevenbroich fällt. Geschützt sind in Grevenbroich Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe (liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen). Den Antrag stellen Sie bei den Stadtbetrieben Grevenbroich AöR, SBG Bereich 3 – Grün / Umwelt / Klima. Ist der Baum nicht geschützt, brauchen Sie keine Genehmigung nach der Satzung, müssen aber Fällzeiten und Artenschutz beachten.

Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Grevenbroich geschützt?

Geschützt sind in Grevenbroich Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe (liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen). Gemeint ist der Umfang um den Stamm, nicht der Durchmesser; einen gemessenen Durchmesser rechnen Sie mit 3,14 malgenommen in den Umfang um.

Welche Bäume darf ich in Grevenbroich ohne Genehmigung fällen?

Nach der Baumschutzsatzung von Grevenbroich gilt: Nur kommerziell genutzte Obstbäume sind ausgenommen, nicht aber Walnuss und Esskastanie. Ausgenommen sind außerdem Wald, Bebauungsplan-Flächen mit Land-/Forstwirtschaft oder Grünfläche unter einem Landschaftsplan sowie Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile mit eigenen Regeln. Frei sind ordnungsgemäße Pflege und Maßnahmen von Baumschulen und Gärtnereien. Eine Ausnahme nach Grundstücksgröße oder Hausabstand gibt es nicht. Fällzeiten und Artenschutz gelten trotzdem.

Wer ist in Grevenbroich für Baumfällgenehmigungen und Baumschutz zuständig?

Anträge nach der Baumschutzsatzung von Grevenbroich gehen an die Stadtbetriebe Grevenbroich AöR, SBG Bereich 3 – Grün / Umwelt / Klima. Für den Artenschutz, etwa bei Nistplätzen oder Fledermausquartieren, ist die Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Kreises Neuss zuständig.

Muss ich in Grevenbroich nach dem Fällen einen neuen Baum pflanzen?

Nach der Baumschutzsatzung von Grevenbroich gilt: Eine Ersatzpflanzung ist Pflicht bei Ausnahmen wegen Bauvorhaben, Gefahr, Fensterverschattung oder PV-Verschattung; keine Pflicht bei kranken Bäumen und bei überwiegendem öffentlichem Interesse. Bis 120 cm Stammumfang ist 1 standortgerechter Laubbaum zu pflanzen (Qualität 18/20 cm, Hochstamm 3x verpflanzt mit Drahtballen), für jeden weiteren angefangenen Meter ein zusätzlicher Baum. Die Pflege ist 3 Jahre zu sichern; stirbt der Baum, ist neu zu pflanzen. Wenn keine Pflanzung erfolgt, wird eine Ausgleichszahlung fällig: 1.000 € für den ersten Baum und 800 € für jeden weiteren. Nach unerlaubter Fällung wird der Baumwert durch ein von den SBG bestelltes Sachverständigenbüro (Methode Koch) ermittelt und dem Verursacher in Rechnung gestellt.

Welche Strafe droht, wenn ich in Grevenbroich einen geschützten Baum ohne Genehmigung fälle?

Wer in Grevenbroich einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt, begeht keine Straftat, aber eine Ordnungswidrigkeit; die Geldbuße beträgt bis zu 50.000 Euro. Werden dabei Nester oder Baumhöhlen zerstört, kommt ein Bußgeld nach § 69 BNatSchG hinzu.

Darf ich in Grevenbroich einen gefährlichen Baum sofort fällen?

Die Baumschutzsatzung von Grevenbroich regelt das so: Bei gegenwärtiger Gefahr darf sofort gehandelt werden, mit unverzüglicher Anzeige an die Stadtbetriebe. Besetzte Nester und Höhlen bleiben auch dann nach § 44 BNatSchG geschützt.