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Baum fällen in Düsseldorf: Baumschutzsatzung und Genehmigung

Kreisfreie Stadt · Rheinland: Düsseldorf, Köln und Umgebung · rund 48 km westlich von Hagen · Satzungslage recherchiert Oktober 2026

Kurz gesagt

In Düsseldorf gilt eine Baumschutzsatzung („Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Landeshauptstadt Düsseldorf“). Geschützt sind in Düsseldorf Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe; liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen. Geschützte Bäume dürfen in Düsseldorf nur mit Genehmigung gefällt oder stark beschnitten werden. Zuständig: Landeshauptstadt Düsseldorf, Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Ganzjährig geschützt sind besetzte Nester, Baumhöhlen und Fledermausquartiere (§ 44 BNatSchG); für Hecken und für Bäume außerhalb von Wald und Gärten gilt zusätzlich die Schutzzeit vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG).

Gilt in Düsseldorf eine Baumschutzsatzung?

Ja, in Düsseldorf gilt eine Baumschutzsatzung nach § 49 Landesnaturschutzgesetz NRW. Das Wichtigste daraus:

Baumschutzsatzung in Düsseldorf – das Wichtigste
Baumschutzsatzung in DüsseldorfJa, es gilt eine Satzung
BezeichnungSatzung zum Schutz des Baumbestandes in der Landeshauptstadt Düsseldorf
FassungVom 19.12.1986 (Amtsblatt Nr. 52 vom 30.12.1986); § 6 geändert durch Satzung vom 24.10.2001, redaktioneller Stand Januar 2002
Geschützte Bäume in DüsseldorfDie Satzung gilt im Innenbereich und in Bebauungsplangebieten. Geschützt sind Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe; liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn ein Stamm mindestens 50 cm hat. Nadelbäume sind nicht ausgenommen. Unabhängig von der Größe geschützt sind Bäume, die per Bebauungsplan zu erhalten sind, und Ersatzpflanzungen.
AusgenommenAusgenommen sind Obstbäume, außer Walnuss und Esskastanie; Wald; Flächen in Bebauungsplänen mit land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung oder Grünflächennutzung, soweit ein Landschaftsplan gilt; Schutzgebiete mit eigener Verordnung. Ohne Genehmigung erlaubt sind fachgerechtes Verpflanzen auf demselben Grundstück, fachgerechte Pflege, Baumschul- und Gärtnereibetrieb sowie unaufschiebbare Gefahrenabwehr. Die Gefahrenabwehr ist dem Gartenamt unverzüglich anzuzeigen und zu begründen. Es gibt keine Regel zu Grundstücksgröße oder Hausabstand.
Genehmigung in DüsseldorfSchriftlicher, begründeter Antrag beim Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Laut Stadt reicht ein formloser Antrag; ein Online-Formular „Antrag auf Baumfällung“ gibt es ebenfalls. Fotos sind hilfreich, auf Verlangen ist ein Lageplan beizulegen. Laut Satzung soll binnen eines Monats nach Eingang des begründeten Antrags entschieden werden. Kommt in dieser Frist kein Zwischen- oder Endbescheid, gilt die Genehmigung als erteilt. Gebühr laut Stadt: 76 € bei Genehmigung, 57 € bei Ablehnung. Bei Bauvorhaben wird der Fällantrag dem Bauantrag bei der Bauaufsicht beigefügt.
Ersatzpflanzung in DüsseldorfBei Bauvorhaben ist Ersatz Pflicht, sonst liegt er im Ermessen der Stadt. Der Baumwert wird nach dem Sachwertverfahren (Methode Koch) bemessen. Bei Bauvorhaben beträgt der Ersatz einen Anteil am Baumwert: Industrie-, Verwaltungs- und Gewerbebauten 75 %, Mehrfamilienhäuser 50 %, Einfamilienhäuser oder geförderter Wohnbau 25 %. In den übrigen Fällen sind es bis zu 25 %. Ist die Pflanzung unmöglich, wird eine Ausgleichszahlung an die Stadtkasse fällig.
BesonderheitenKronenschnitt: Verboten ist eine wesentliche Veränderung des Aufbaus, also Eingriffe, die das charakteristische Aussehen erheblich verändern oder das Wachstum beeinträchtigen; fachgerechte Pflege ist frei. Eine Ausnahme ist unter anderem möglich, wenn der Baum Fenster so verschattet, dass Wohnräume tagsüber nur mit Kunstlicht nutzbar sind. Bußgeld bis 50.000 €. Die Satzung stammt im Kern von 1986. Eine Neufassung ist auf der Stadtrechtsseite nicht vermerkt. Laut Stadt ist das Amt Mo–Fr 8:30–16 Uhr erreichbar, auch unter 0211 89-93773.
Postleitzahlen in Düsseldorf40210, 40211, 40212, 40213, 40215, 40217, 40219, 40221, 40223, 40225, 40227, 40229, 40231, 40233, 40235, 40237, 40239, 40468, 40470, 40472, 40474, 40476, 40477, 40479, 40489, 40545, 40547, 40549, 40589, 40591, 40593, 40595, 40597, 40599, 40625, 40627, 40629
Quelleduesseldorf.de, abgerufen Oktober 2026

Stammumfang-Check für Düsseldorf

Messen Sie mit einem Maßband rund um den Stamm, 1 m über dem Boden. Kein Maßband? Den Durchmesser schätzen geht auch.

Ich habe gemessen

Orientierung, keine verbindliche Auskunft der Stadt.

Was beim Baumfällen in Düsseldorf außerdem gilt

Auch in Düsseldorf gelten bundesweit die Schutzzeit vom 1. März bis 30. September für Hecken und Bäume außerhalb von Wald und Gärten, der ganzjährige Artenschutz für Nester und Höhlen sowie in NRW der Alleenschutz (§ 41 LNatSchG NRW). Einzelne Bäume können zudem über einen Bebauungsplan, als Naturdenkmal oder im Denkmalbereich geschützt sein. Ausführlich: Wann eine Fällung genehmigt werden muss.

Fällzeit-Check: Darf ich in Düsseldorf jetzt fällen?

Wo steht das Gehölz?
Was ist geplant?

Schutzzeit vom 1. März bis 30. September

Von Oktober bis Februar erlaubt § 39 BNatSchG das Fällen von Bäumen; Baumschutzsatzung und Artenschutz gelten trotzdem. Von März bis September sind Fällungen von Bäumen außerhalb von Wald und Gärten sowie von Hecken und Gebüschen verboten; Bäume im Hausgarten fallen nicht unter das Verbot, müssen aber vorher auf Nester und Höhlen kontrolliert werden (§ 44 BNatSchG). Schonende Pflegeschnitte sind ganzjährig erlaubt.

Zusätzlich gilt in Düsseldorf eine Baumschutzsatzung: Geschützt sind in Düsseldorf Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe; liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen. Geschützte Bäume brauchen zu jeder Jahreszeit eine Genehmigung.

Orientierung, keine Rechtsauskunft. Im Zweifel fragen Sie die Untere Naturschutzbehörde.

Zuständige Stellen für Düsseldorf

Fällanträge nach der Baumschutzsatzung von Düsseldorf gehen an die Landeshauptstadt Düsseldorf, Garten-, Friedhofs- und Forstamt; für Nester, Höhlen und Artenschutz ist die Untere Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt Düsseldorf zuständig.

Baumschutzsatzung, Fällanträge

Landeshauptstadt Düsseldorf, Garten-, Friedhofs- und Forstamt

Kaiserswerther Straße 390, 40474 Düsseldorf

Telefon: 0211 8992032

Internetseite

Untere Naturschutzbehörde

Garten-, Friedhofs- und Forstamt (68) – Untere Naturschutzbehörde

Kaiserswerther Straße 390, 40474 Düsseldorf

Telefon: 0211 89-94800

E-Mail: unb@duesseldorf.de

Internetseite

So läuft eine Fällung in Düsseldorf ab

  1. Stammumfang messen und Baum ansehen lassen. Liegt der Baum über der Grenze der Satzung, ist er in Düsseldorf geschützt.
  2. Antrag bei der Landeshauptstadt Düsseldorf, Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Mit Fotos, Lageplan, Stammumfang und Begründung; viele Fachbetriebe übernehmen das. Antrag Schritt für Schritt
  3. Schriftliches Angebot, Termin, Abnahme. Der ganze Ablauf · Seriöses Angebot erkennen

Baumschutz in den Nachbarorten

Von den 6 Nachbarorten von Düsseldorf haben 5 eine Baumschutzsatzung: Erkrath, Neuss, Hilden, Meerbusch, Mettmann.

OrtBaumschutzsatzungGeschützt ab
ErkrathBaumschutzsatzungGeschützt sind Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe.
NeussBaumschutzsatzungGeschützt sind Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe (liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen).
Ratingenkeine Satzung–
HildenBaumschutzsatzungGeschützt sind Bäume ab 90 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe.
MeerbuschBaumschutzsatzungGeschützt sind Laubbäume und Eiben ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe (liegt der Kronenansatz tiefer, wird darunter gemessen).
MettmannBaumschutzsatzungGeschützt sind Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe.

Bäume in der Region Rheinland: Düsseldorf, Köln und Umgebung

In der Region Rheinland: Düsseldorf, Köln und Umgebung haben nach unserer Recherche 25 von 35 Städten und Gemeinden eine Baumschutzsatzung; Düsseldorf gehört dazu.

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Häufige Fragen

Brauche ich in Düsseldorf eine Genehmigung, um einen Baum zu fällen?

Ja, eine Genehmigung (Fällerlaubnis) brauchen Sie, wenn der Baum unter die Baumschutzsatzung von Düsseldorf fällt. Geschützt sind in Düsseldorf Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe; liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen. Den Antrag stellen Sie bei der Landeshauptstadt Düsseldorf, Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Ist der Baum nicht geschützt, brauchen Sie keine Genehmigung nach der Satzung, müssen aber Fällzeiten und Artenschutz beachten.

Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Düsseldorf geschützt?

Geschützt sind in Düsseldorf Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe; liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen. Gemeint ist der Umfang um den Stamm, nicht der Durchmesser; einen gemessenen Durchmesser rechnen Sie mit 3,14 malgenommen in den Umfang um.

Welche Bäume darf ich in Düsseldorf ohne Genehmigung fällen?

Nach der Baumschutzsatzung von Düsseldorf gilt: Ausgenommen sind Obstbäume, außer Walnuss und Esskastanie; Wald; Flächen in Bebauungsplänen mit land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung oder Grünflächennutzung, soweit ein Landschaftsplan gilt; Schutzgebiete mit eigener Verordnung. Ohne Genehmigung erlaubt sind fachgerechtes Verpflanzen auf demselben Grundstück, fachgerechte Pflege, Baumschul- und Gärtnereibetrieb sowie unaufschiebbare Gefahrenabwehr. Die Gefahrenabwehr ist dem Gartenamt unverzüglich anzuzeigen und zu begründen. Es gibt keine Regel zu Grundstücksgröße oder Hausabstand. Fällzeiten und Artenschutz gelten trotzdem.

Was kostet eine Fällgenehmigung in Düsseldorf?

Für eine Fällgenehmigung nach der Baumschutzsatzung von Düsseldorf gilt: 76 Euro, bei Ablehnung 57 Euro. Hinzu kommen gegebenenfalls Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung.

Wer ist in Düsseldorf für Baumfällgenehmigungen und Baumschutz zuständig?

Anträge nach der Baumschutzsatzung von Düsseldorf gehen an die Landeshauptstadt Düsseldorf, Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Für den Artenschutz, etwa bei Nistplätzen oder Fledermausquartieren, ist die Untere Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt Düsseldorf zuständig.

Muss ich in Düsseldorf nach dem Fällen einen neuen Baum pflanzen?

Nach der Baumschutzsatzung von Düsseldorf gilt: Bei Bauvorhaben ist Ersatz Pflicht, sonst liegt er im Ermessen der Stadt. Der Baumwert wird nach dem Sachwertverfahren (Methode Koch) bemessen. Bei Bauvorhaben beträgt der Ersatz einen Anteil am Baumwert: Industrie-, Verwaltungs- und Gewerbebauten 75 %, Mehrfamilienhäuser 50 %, Einfamilienhäuser oder geförderter Wohnbau 25 %. In den übrigen Fällen sind es bis zu 25 %. Ist die Pflanzung unmöglich, wird eine Ausgleichszahlung an die Stadtkasse fällig.

Welche Strafe droht, wenn ich in Düsseldorf einen geschützten Baum ohne Genehmigung fälle?

Wer in Düsseldorf einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt, begeht keine Straftat, aber eine Ordnungswidrigkeit; die Geldbuße beträgt bis zu 50.000 Euro. Werden dabei Nester oder Baumhöhlen zerstört, kommt ein Bußgeld nach § 69 BNatSchG hinzu.

Darf ich in Düsseldorf einen gefährlichen Baum sofort fällen?

Die Baumschutzsatzung von Düsseldorf regelt das so: Die Gefahrenabwehr ist dem Gartenamt unverzüglich anzuzeigen und zu begründen. Besetzte Nester und Höhlen bleiben auch dann nach § 44 BNatSchG geschützt.