Gilt in Düsseldorf eine Baumschutzsatzung?
Ja, in Düsseldorf gilt eine Baumschutzsatzung nach § 49 Landesnaturschutzgesetz NRW. Das Wichtigste daraus:
| Baumschutzsatzung in Düsseldorf | Ja, es gilt eine Satzung |
|---|---|
| Bezeichnung | Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Landeshauptstadt Düsseldorf |
| Fassung | Vom 19.12.1986 (Amtsblatt Nr. 52 vom 30.12.1986); § 6 geändert durch Satzung vom 24.10.2001, redaktioneller Stand Januar 2002 |
| Geschützte Bäume in Düsseldorf | Die Satzung gilt im Innenbereich und in Bebauungsplangebieten. Geschützt sind Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe; liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn ein Stamm mindestens 50 cm hat. Nadelbäume sind nicht ausgenommen. Unabhängig von der Größe geschützt sind Bäume, die per Bebauungsplan zu erhalten sind, und Ersatzpflanzungen. |
| Ausgenommen | Ausgenommen sind Obstbäume, außer Walnuss und Esskastanie; Wald; Flächen in Bebauungsplänen mit land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung oder Grünflächennutzung, soweit ein Landschaftsplan gilt; Schutzgebiete mit eigener Verordnung. Ohne Genehmigung erlaubt sind fachgerechtes Verpflanzen auf demselben Grundstück, fachgerechte Pflege, Baumschul- und Gärtnereibetrieb sowie unaufschiebbare Gefahrenabwehr. Die Gefahrenabwehr ist dem Gartenamt unverzüglich anzuzeigen und zu begründen. Es gibt keine Regel zu Grundstücksgröße oder Hausabstand. |
| Genehmigung in Düsseldorf | Schriftlicher, begründeter Antrag beim Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Laut Stadt reicht ein formloser Antrag; ein Online-Formular „Antrag auf Baumfällung“ gibt es ebenfalls. Fotos sind hilfreich, auf Verlangen ist ein Lageplan beizulegen. Laut Satzung soll binnen eines Monats nach Eingang des begründeten Antrags entschieden werden. Kommt in dieser Frist kein Zwischen- oder Endbescheid, gilt die Genehmigung als erteilt. Gebühr laut Stadt: 76 € bei Genehmigung, 57 € bei Ablehnung. Bei Bauvorhaben wird der Fällantrag dem Bauantrag bei der Bauaufsicht beigefügt. |
| Ersatzpflanzung in Düsseldorf | Bei Bauvorhaben ist Ersatz Pflicht, sonst liegt er im Ermessen der Stadt. Der Baumwert wird nach dem Sachwertverfahren (Methode Koch) bemessen. Bei Bauvorhaben beträgt der Ersatz einen Anteil am Baumwert: Industrie-, Verwaltungs- und Gewerbebauten 75 %, Mehrfamilienhäuser 50 %, Einfamilienhäuser oder geförderter Wohnbau 25 %. In den übrigen Fällen sind es bis zu 25 %. Ist die Pflanzung unmöglich, wird eine Ausgleichszahlung an die Stadtkasse fällig. |
| Besonderheiten | Kronenschnitt: Verboten ist eine wesentliche Veränderung des Aufbaus, also Eingriffe, die das charakteristische Aussehen erheblich verändern oder das Wachstum beeinträchtigen; fachgerechte Pflege ist frei. Eine Ausnahme ist unter anderem möglich, wenn der Baum Fenster so verschattet, dass Wohnräume tagsüber nur mit Kunstlicht nutzbar sind. Bußgeld bis 50.000 €. Die Satzung stammt im Kern von 1986. Eine Neufassung ist auf der Stadtrechtsseite nicht vermerkt. Laut Stadt ist das Amt Mo–Fr 8:30–16 Uhr erreichbar, auch unter 0211 89-93773. |
| Postleitzahlen in Düsseldorf | 40210, 40211, 40212, 40213, 40215, 40217, 40219, 40221, 40223, 40225, 40227, 40229, 40231, 40233, 40235, 40237, 40239, 40468, 40470, 40472, 40474, 40476, 40477, 40479, 40489, 40545, 40547, 40549, 40589, 40591, 40593, 40595, 40597, 40599, 40625, 40627, 40629 |
| Quelle | duesseldorf.de, abgerufen Oktober 2026 |
Stammumfang-Check für Düsseldorf
Messen Sie mit einem Maßband rund um den Stamm, 1 m über dem Boden. Kein Maßband? Den Durchmesser schätzen geht auch.
Orientierung, keine verbindliche Auskunft der Stadt.
Was beim Baumfällen in Düsseldorf außerdem gilt
Auch in Düsseldorf gelten bundesweit die Schutzzeit vom 1. März bis 30. September für Hecken und Bäume außerhalb von Wald und Gärten, der ganzjährige Artenschutz für Nester und Höhlen sowie in NRW der Alleenschutz (§ 41 LNatSchG NRW). Einzelne Bäume können zudem über einen Bebauungsplan, als Naturdenkmal oder im Denkmalbereich geschützt sein. Ausführlich: Wann eine Fällung genehmigt werden muss.
Fällzeit-Check: Darf ich in Düsseldorf jetzt fällen?
Schutzzeit vom 1. März bis 30. September
Von Oktober bis Februar erlaubt § 39 BNatSchG das Fällen von Bäumen; Baumschutzsatzung und Artenschutz gelten trotzdem. Von März bis September sind Fällungen von Bäumen außerhalb von Wald und Gärten sowie von Hecken und Gebüschen verboten; Bäume im Hausgarten fallen nicht unter das Verbot, müssen aber vorher auf Nester und Höhlen kontrolliert werden (§ 44 BNatSchG). Schonende Pflegeschnitte sind ganzjährig erlaubt.
Zusätzlich gilt in Düsseldorf eine Baumschutzsatzung: Geschützt sind in Düsseldorf Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe; liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen. Geschützte Bäume brauchen zu jeder Jahreszeit eine Genehmigung.
Orientierung, keine Rechtsauskunft. Im Zweifel fragen Sie die Untere Naturschutzbehörde.
Zuständige Stellen für Düsseldorf
Fällanträge nach der Baumschutzsatzung von Düsseldorf gehen an die Landeshauptstadt Düsseldorf, Garten-, Friedhofs- und Forstamt; für Nester, Höhlen und Artenschutz ist die Untere Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt Düsseldorf zuständig.
Baumschutzsatzung, Fällanträge
Landeshauptstadt Düsseldorf, Garten-, Friedhofs- und Forstamt
Kaiserswerther Straße 390, 40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 8992032
Untere Naturschutzbehörde
Garten-, Friedhofs- und Forstamt (68) – Untere Naturschutzbehörde
Kaiserswerther Straße 390, 40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 89-94800
E-Mail: unb@duesseldorf.de
So läuft eine Fällung in Düsseldorf ab
- Stammumfang messen und Baum ansehen lassen. Liegt der Baum über der Grenze der Satzung, ist er in Düsseldorf geschützt.
- Antrag bei der Landeshauptstadt Düsseldorf, Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Mit Fotos, Lageplan, Stammumfang und Begründung; viele Fachbetriebe übernehmen das. Antrag Schritt für Schritt
- Schriftliches Angebot, Termin, Abnahme. Der ganze Ablauf · Seriöses Angebot erkennen
Baumschutz in den Nachbarorten
Von den 6 Nachbarorten von Düsseldorf haben 5 eine Baumschutzsatzung: Erkrath, Neuss, Hilden, Meerbusch, Mettmann.
| Ort | Baumschutzsatzung | Geschützt ab |
|---|---|---|
| Erkrath | Baumschutzsatzung | Geschützt sind Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe. |
| Neuss | Baumschutzsatzung | Geschützt sind Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe (liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen). |
| Ratingen | keine Satzung | – |
| Hilden | Baumschutzsatzung | Geschützt sind Bäume ab 90 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe. |
| Meerbusch | Baumschutzsatzung | Geschützt sind Laubbäume und Eiben ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe (liegt der Kronenansatz tiefer, wird darunter gemessen). |
| Mettmann | Baumschutzsatzung | Geschützt sind Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe. |
Bäume in der Region Rheinland: Düsseldorf, Köln und Umgebung
In der Region Rheinland: Düsseldorf, Köln und Umgebung haben nach unserer Recherche 25 von 35 Städten und Gemeinden eine Baumschutzsatzung; Düsseldorf gehört dazu.
Häufige Fragen
Brauche ich in Düsseldorf eine Genehmigung, um einen Baum zu fällen?
Ja, eine Genehmigung (Fällerlaubnis) brauchen Sie, wenn der Baum unter die Baumschutzsatzung von Düsseldorf fällt. Geschützt sind in Düsseldorf Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe; liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen. Den Antrag stellen Sie bei der Landeshauptstadt Düsseldorf, Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Ist der Baum nicht geschützt, brauchen Sie keine Genehmigung nach der Satzung, müssen aber Fällzeiten und Artenschutz beachten.
Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Düsseldorf geschützt?
Geschützt sind in Düsseldorf Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe; liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen. Gemeint ist der Umfang um den Stamm, nicht der Durchmesser; einen gemessenen Durchmesser rechnen Sie mit 3,14 malgenommen in den Umfang um.
Welche Bäume darf ich in Düsseldorf ohne Genehmigung fällen?
Nach der Baumschutzsatzung von Düsseldorf gilt: Ausgenommen sind Obstbäume, außer Walnuss und Esskastanie; Wald; Flächen in Bebauungsplänen mit land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung oder Grünflächennutzung, soweit ein Landschaftsplan gilt; Schutzgebiete mit eigener Verordnung. Ohne Genehmigung erlaubt sind fachgerechtes Verpflanzen auf demselben Grundstück, fachgerechte Pflege, Baumschul- und Gärtnereibetrieb sowie unaufschiebbare Gefahrenabwehr. Die Gefahrenabwehr ist dem Gartenamt unverzüglich anzuzeigen und zu begründen. Es gibt keine Regel zu Grundstücksgröße oder Hausabstand. Fällzeiten und Artenschutz gelten trotzdem.
Was kostet eine Fällgenehmigung in Düsseldorf?
Für eine Fällgenehmigung nach der Baumschutzsatzung von Düsseldorf gilt: 76 Euro, bei Ablehnung 57 Euro. Hinzu kommen gegebenenfalls Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung.
Wer ist in Düsseldorf für Baumfällgenehmigungen und Baumschutz zuständig?
Anträge nach der Baumschutzsatzung von Düsseldorf gehen an die Landeshauptstadt Düsseldorf, Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Für den Artenschutz, etwa bei Nistplätzen oder Fledermausquartieren, ist die Untere Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt Düsseldorf zuständig.
Muss ich in Düsseldorf nach dem Fällen einen neuen Baum pflanzen?
Nach der Baumschutzsatzung von Düsseldorf gilt: Bei Bauvorhaben ist Ersatz Pflicht, sonst liegt er im Ermessen der Stadt. Der Baumwert wird nach dem Sachwertverfahren (Methode Koch) bemessen. Bei Bauvorhaben beträgt der Ersatz einen Anteil am Baumwert: Industrie-, Verwaltungs- und Gewerbebauten 75 %, Mehrfamilienhäuser 50 %, Einfamilienhäuser oder geförderter Wohnbau 25 %. In den übrigen Fällen sind es bis zu 25 %. Ist die Pflanzung unmöglich, wird eine Ausgleichszahlung an die Stadtkasse fällig.
Welche Strafe droht, wenn ich in Düsseldorf einen geschützten Baum ohne Genehmigung fälle?
Wer in Düsseldorf einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt, begeht keine Straftat, aber eine Ordnungswidrigkeit; die Geldbuße beträgt bis zu 50.000 Euro. Werden dabei Nester oder Baumhöhlen zerstört, kommt ein Bußgeld nach § 69 BNatSchG hinzu.
Darf ich in Düsseldorf einen gefährlichen Baum sofort fällen?
Die Baumschutzsatzung von Düsseldorf regelt das so: Die Gefahrenabwehr ist dem Gartenamt unverzüglich anzuzeigen und zu begründen. Besetzte Nester und Höhlen bleiben auch dann nach § 44 BNatSchG geschützt.