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Baumpflege-RatgeberHagen · Ruhrgebiet · Sauerland

Baum fällen in Mettmann: Baumschutzsatzung und Genehmigung

Kreis Mettmann · Rheinland: Düsseldorf, Köln und Umgebung · rund 36 km westlich von Hagen · Satzungslage recherchiert Oktober 2026

Kurz gesagt

In Mettmann gilt eine Baumschutzsatzung („Satzung zum Schutz des Baumbestandes“). Geschützt sind in Mettmann Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe. Geschützte Bäume dürfen in Mettmann nur mit Genehmigung gefällt oder stark beschnitten werden. Zuständig: Kreisstadt Mettmann, Amt für Verkehr, Tiefbau und Grünflächen, Abteilung Grünflächen. Ganzjährig geschützt sind besetzte Nester, Baumhöhlen und Fledermausquartiere (§ 44 BNatSchG); für Hecken und für Bäume außerhalb von Wald und Gärten gilt zusätzlich die Schutzzeit vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG).

Gilt in Mettmann eine Baumschutzsatzung?

Ja, in Mettmann gilt eine Baumschutzsatzung nach § 49 Landesnaturschutzgesetz NRW. Das Wichtigste daraus:

Baumschutzsatzung in Mettmann – das Wichtigste
Baumschutzsatzung in MettmannJa, es gilt eine Satzung
BezeichnungSatzung zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung), Ortsrecht 33.002
FassungVom 01.05.2014 (Ratsbeschluss 08.04.2014), Neufassung; ersetzt die Satzung vom 05.12.1992
Geschützte Bäume in MettmannGeschützt sind Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe. Liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Stammumfänge zusammen 80 cm ergeben und mindestens ein Stamm 30 cm hat. Geschützt sind auch Bäume, die im Bebauungsplan als zu erhalten festgesetzt sind, und Ersatzpflanzungen. Die Satzung gilt im Innenbereich und in Bebauungsplangebieten.
AusgenommenAusgenommen sind Hybridpappeln, Pyramidenpappeln, Birken, Fichten und Obstbäume; Walnuss und Esskastanie bleiben geschützt. Ausgenommen sind auch Bäume, die weniger als 2 m von dauerhaft genutzten Wohngebäuden entfernt stehen (gemessen in 1 m Höhe ab Stammmitte), und Wald. Andere Nadelbäume als Fichten sind nicht ausgenommen.
Genehmigung in MettmannSchriftlicher Baumfällantrag bei der Stadt Mettmann. Nur der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf ihn stellen und unterschreiben. Beizulegen ist ein Lageplan mit den geschützten Bäumen (Standort, Art, Stammumfang, Kronendurchmesser). Entscheiden wird die Fachabteilung Grünflächen. Soll abgelehnt werden, kommt zuerst ein Vorbescheid; dagegen ist binnen 3 Wochen ein begründeter Einspruch möglich, etwa mit einem Gutachten. Gebühr: höchstens 1,5 Stunden, also 60 € je Antrag, einschließlich Ortsbesichtigung. Ein Antragsformular stellt die Stadt bereit. Bei Bauvorhaben gehört der Antrag zum Bauantrag.
Ersatzpflanzung in MettmannFür jeden genehmigt gefällten Baum wird auf dem eigenen Grundstück gepflanzt, Ersatzbäume mit 18/20 cm Stammumfang. Bei 80–150 cm Umfang des gefällten Baums ist 1 Ersatzbaum zu pflanzen, bei 151–250 cm sind es 2, bei 251–350 cm 3 und so weiter. Wächst er nicht an, muss neu gepflanzt werden. Ist keine Pflanzung möglich, sind pauschal 700 € je fehlendem Ersatzbaum zu zahlen.
BesonderheitenDie Satzung regelt den Kronenschnitt ausdrücklich. Verboten sind Kappungen von Ästen, Kronenregenerationsschnitte, Kronensicherungsschnitte und erhebliche Einkürzungen der Krone. Ohne Genehmigung erlaubt sind nur die Entfernung toter oder kranker Äste bis 5 cm Durchmesser und eine Kronenauslichtung bis 15 % im Fein- und Schwachastbereich (bis 5 cm), ohne das Erscheinungsbild zu verändern. Alles darüber hinaus muss Grünflächen genehmigen. Gegenwärtige Gefahr darf sofort abgewehrt werden, muss aber unverzüglich gemeldet werden. Bußgeld bis 50.000 €. Die Satzung nennt die Stelle noch „SG 3.3.4 Grünflächen“; heute heißt sie Grünflächen im Amt für Verkehr, Tiefbau und Grünflächen.
Postleitzahlen in Mettmann40822
Quellemettmann.de, abgerufen Oktober 2026

Stammumfang-Check für Mettmann

Messen Sie mit einem Maßband rund um den Stamm, 1 m über dem Boden. Kein Maßband? Den Durchmesser schätzen geht auch.

Ich habe gemessen

Orientierung, keine verbindliche Auskunft der Stadt.

Was beim Baumfällen in Mettmann außerdem gilt

Auch in Mettmann gelten bundesweit die Schutzzeit vom 1. März bis 30. September für Hecken und Bäume außerhalb von Wald und Gärten, der ganzjährige Artenschutz für Nester und Höhlen sowie in NRW der Alleenschutz (§ 41 LNatSchG NRW). Einzelne Bäume können zudem über einen Bebauungsplan, als Naturdenkmal oder im Denkmalbereich geschützt sein. Ausführlich: Wann eine Fällung genehmigt werden muss.

Fällzeit-Check: Darf ich in Mettmann jetzt fällen?

Wo steht das Gehölz?
Was ist geplant?

Schutzzeit vom 1. März bis 30. September

Von Oktober bis Februar erlaubt § 39 BNatSchG das Fällen von Bäumen; Baumschutzsatzung und Artenschutz gelten trotzdem. Von März bis September sind Fällungen von Bäumen außerhalb von Wald und Gärten sowie von Hecken und Gebüschen verboten; Bäume im Hausgarten fallen nicht unter das Verbot, müssen aber vorher auf Nester und Höhlen kontrolliert werden (§ 44 BNatSchG). Schonende Pflegeschnitte sind ganzjährig erlaubt.

Zusätzlich gilt in Mettmann eine Baumschutzsatzung: Geschützt sind in Mettmann Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe. Geschützte Bäume brauchen zu jeder Jahreszeit eine Genehmigung.

Orientierung, keine Rechtsauskunft. Im Zweifel fragen Sie die Untere Naturschutzbehörde.

Zuständige Stellen für Mettmann

Fällanträge nach der Baumschutzsatzung von Mettmann gehen an die Kreisstadt Mettmann, Amt für Verkehr, Tiefbau und Grünflächen, Abteilung Grünflächen; für Nester, Höhlen und Artenschutz ist die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Mettmann zuständig.

Baumschutzsatzung, Fällanträge

Kreisstadt Mettmann, Amt für Verkehr, Tiefbau und Grünflächen, Abteilung Grünflächen

Neanderstr. 16, 40822 Mettmann

Telefon: 02104 980-350

Internetseite

Untere Naturschutzbehörde

Untere Naturschutzbehörde (Landschaftsplanung), Kreis Mettmann – Die Landrätin

Goldberger Straße 30, Verwaltungsgebäude 3, 40822 Mettmann

Telefon: 02104 99-2811

E-Mail: landschaftsplanung@kreis-mettmann.de

Internetseite

So läuft eine Fällung in Mettmann ab

  1. Stammumfang messen und Baum ansehen lassen. Liegt der Baum über der Grenze der Satzung, ist er in Mettmann geschützt.
  2. Antrag bei der Kreisstadt Mettmann, Amt für Verkehr, Tiefbau und Grünflächen, Abteilung Grünflächen. Mit Fotos, Lageplan, Stammumfang und Begründung; viele Fachbetriebe übernehmen das. Antrag Schritt für Schritt
  3. Schriftliches Angebot, Termin, Abnahme. Der ganze Ablauf · Seriöses Angebot erkennen

Baumschutz in den Nachbarorten

Von den 6 Nachbarorten von Mettmann haben 4 eine Baumschutzsatzung: Wülfrath, Erkrath, Haan, Hilden.

OrtBaumschutzsatzungGeschützt ab
WülfrathBaumschutzsatzungGeschützt sind Laub- und Nadelbäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe.
ErkrathBaumschutzsatzungGeschützt sind Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe.
HaanBaumschutzsatzungIn Haan sind Obstbäume einschließlich Walnuss und Esskastanie ab 60 cm Stammumfang geschützt, sonstige Laubbäume ab 80 cm und Nadelbäume …
Heiligenhauskeine Satzung–
Ratingenkeine Satzung–
HildenBaumschutzsatzungGeschützt sind Bäume ab 90 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe.

Bäume in der Region Rheinland: Düsseldorf, Köln und Umgebung

In der Region Rheinland: Düsseldorf, Köln und Umgebung haben nach unserer Recherche 25 von 35 Städten und Gemeinden eine Baumschutzsatzung; Mettmann gehört dazu.

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Häufige Fragen

Brauche ich in Mettmann eine Genehmigung, um einen Baum zu fällen?

Ja, eine Genehmigung (Fällerlaubnis) brauchen Sie, wenn der Baum unter die Baumschutzsatzung von Mettmann fällt. Geschützt sind in Mettmann Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe. Den Antrag stellen Sie bei der Kreisstadt Mettmann, Amt für Verkehr, Tiefbau und Grünflächen, Abteilung Grünflächen. Ist der Baum nicht geschützt, brauchen Sie keine Genehmigung nach der Satzung, müssen aber Fällzeiten und Artenschutz beachten.

Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Mettmann geschützt?

Geschützt sind in Mettmann Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe. Gemeint ist der Umfang um den Stamm, nicht der Durchmesser; einen gemessenen Durchmesser rechnen Sie mit 3,14 malgenommen in den Umfang um.

Welche Bäume darf ich in Mettmann ohne Genehmigung fällen?

Nach der Baumschutzsatzung von Mettmann gilt: Ausgenommen sind Hybridpappeln, Pyramidenpappeln, Birken, Fichten und Obstbäume; Walnuss und Esskastanie bleiben geschützt. Ausgenommen sind auch Bäume, die weniger als 2 m von dauerhaft genutzten Wohngebäuden entfernt stehen (gemessen in 1 m Höhe ab Stammmitte), und Wald. Andere Nadelbäume als Fichten sind nicht ausgenommen. Fällzeiten und Artenschutz gelten trotzdem.

Was kostet eine Fällgenehmigung in Mettmann?

Für eine Fällgenehmigung nach der Baumschutzsatzung von Mettmann gilt: Höchstens 60 Euro je Antrag, einschließlich Ortsbesichtigung. Hinzu kommen gegebenenfalls Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung.

Wer ist in Mettmann für Baumfällgenehmigungen und Baumschutz zuständig?

Anträge nach der Baumschutzsatzung von Mettmann gehen an die Kreisstadt Mettmann, Amt für Verkehr, Tiefbau und Grünflächen, Abteilung Grünflächen. Für den Artenschutz, etwa bei Nistplätzen oder Fledermausquartieren, ist die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Mettmann zuständig.

Muss ich in Mettmann nach dem Fällen einen neuen Baum pflanzen?

Nach der Baumschutzsatzung von Mettmann gilt: Für jeden genehmigt gefällten Baum wird auf dem eigenen Grundstück gepflanzt, Ersatzbäume mit 18/20 cm Stammumfang. Bei 80–150 cm Umfang des gefällten Baums ist 1 Ersatzbaum zu pflanzen, bei 151–250 cm sind es 2, bei 251–350 cm 3 und so weiter. Wächst er nicht an, muss neu gepflanzt werden. Ist keine Pflanzung möglich, sind pauschal 700 € je fehlendem Ersatzbaum zu zahlen.

Welche Strafe droht, wenn ich in Mettmann einen geschützten Baum ohne Genehmigung fälle?

Wer in Mettmann einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt, begeht keine Straftat, aber eine Ordnungswidrigkeit; die Geldbuße beträgt bis zu 50.000 Euro. Werden dabei Nester oder Baumhöhlen zerstört, kommt ein Bußgeld nach § 69 BNatSchG hinzu.

Darf ich in Mettmann einen gefährlichen Baum sofort fällen?

Die Baumschutzsatzung von Mettmann regelt das so: Gegenwärtige Gefahr darf sofort abgewehrt werden, muss aber unverzüglich gemeldet werden. Besetzte Nester und Höhlen bleiben auch dann nach § 44 BNatSchG geschützt.