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Baum fällen in Hilden: Baumschutzsatzung und Genehmigung

Kreis Mettmann · Rheinland: Düsseldorf, Köln und Umgebung · rund 43 km südwestlich von Hagen · Satzungslage recherchiert Oktober 2026

Kurz gesagt

In Hilden gilt eine Baumschutzsatzung („Satzung zum Schutz des Baumbestandes im Stadtgebiet Hilden“). Geschützt sind in Hilden Bäume ab 90 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe. Geschützte Bäume dürfen in Hilden nur mit Genehmigung gefällt oder stark beschnitten werden. Zuständig: Stadt Hilden, Tiefbau- und Grünflächenamt. Ganzjährig geschützt sind besetzte Nester, Baumhöhlen und Fledermausquartiere (§ 44 BNatSchG); für Hecken und für Bäume außerhalb von Wald und Gärten gilt zusätzlich die Schutzzeit vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG).

Gilt in Hilden eine Baumschutzsatzung?

Ja, in Hilden gilt eine Baumschutzsatzung nach § 49 Landesnaturschutzgesetz NRW. Das Wichtigste daraus:

Baumschutzsatzung in Hilden – das Wichtigste
Baumschutzsatzung in HildenJa, es gilt eine Satzung
BezeichnungSatzung zum Schutz des Baumbestandes im Stadtgebiet Hilden (Ordnungsziffer VI-33)
FassungVom 10.11.2010 (in Kraft 16.11.2010), 1. Nachtrag 17.12.2015, 2. Nachtrag 15.12.2016 (in Kraft 01.01.2017)
Geschützte Bäume in HildenGeschützt sind Bäume ab 90 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe. Liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Stammumfänge zusammen 90 cm ergeben und mindestens zwei Stämme je 30 cm haben. Geschützt sind außerdem Bäume, die im Bebauungsplan als zu erhalten festgesetzt sind, und Ersatzpflanzungen. Die Satzung gilt im Innenbereich und in Bebauungsplangebieten.
AusgenommenAusgenommen sind Nadelbäume, Birken, Pappeln und Kulturobstbäume. Eiben, Ginkgos, Walnüsse und Esskastanien bleiben trotzdem geschützt. Ausgenommen sind auch abgestorbene Bäume, erwerbsmäßig genutzte Bäume und Bäume auf Privatflächen, deren Stamm (in 1 m Höhe) näher als 4,00 m an der Außenwand eines Wohn- oder Gewerbegebäudes steht. Garagen, Schuppen, Gartenlauben und Ähnliches zählen dabei nicht als Gebäude. Wald fällt nicht unter die Satzung. Auf Grundstücken unter 300 m² ist eine Ausnahme zu genehmigen.
Genehmigung in HildenSchriftlicher Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten bei der Stadt Hilden, möglichst 2 Monate vor der Maßnahme. Beizulegen sind ein Lageplan (Art, Stammumfang, Kronendurchmesser), aussagekräftige Fotos, ein Eigentumsnachweis und eine Erklärung, ob Ersatz gepflanzt oder gezahlt wird. Die Entscheidung ergeht schriftlich und gilt 1 Jahr; zweimal um je 1 Jahr verlängerbar. Gebühr: 24 € je angefangene 30 Minuten Bearbeitung, mindestens 48 €. Bei Ablehnung oder Rücknahme fallen 75 % an. Die Prüfung, ob ein Baum überhaupt unter die Satzung fällt, ist ebenfalls gebührenpflichtig.
Ersatzpflanzung in HildenBei Fällung wegen Bauvorhaben oder Befreiung: Ein entfernter Baum bis 150 cm Umfang wird durch 1 Baum gleicher oder gleichwertiger Art mit mindestens 20 cm Umfang ersetzt. Für jeden weiteren angefangenen Meter Umfang kommt 1 Baum hinzu. Wächst er nicht an, muss neu gepflanzt werden. Ist eine Pflanzung nicht möglich, wird eine Ausgleichszahlung fällig: Baumwert plus 30 % Pflanzkostenpauschale.
BesonderheitenVerboten ist auch, den Aufbau wesentlich zu verändern, also Eingriffe, die das Aussehen erheblich verändern oder das Wachstum beeinträchtigen. Ordnungsgemäße Pflege ist erlaubt. Gegenwärtige Gefahr darf sofort abgewehrt werden, muss aber unverzüglich gemeldet werden. Vor einer Fällung prüft die Stadt, ob ein Rückschnitt reicht. Bußgeld bis 50.000 €. Die Stadtseite nennt für Bauvorhaben auch das Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt. Für Baumpatenschaften und Grünflächen nennt die Stadt 02103 72-1486 und baum@hilden.de.
Postleitzahlen in Hilden40721, 40723, 40724
Quellehilden.de, abgerufen Oktober 2026

Stammumfang-Check für Hilden

Messen Sie mit einem Maßband rund um den Stamm, 1 m über dem Boden. Kein Maßband? Den Durchmesser schätzen geht auch.

Ich habe gemessen

Orientierung, keine verbindliche Auskunft der Stadt.

Was beim Baumfällen in Hilden außerdem gilt

Auch in Hilden gelten bundesweit die Schutzzeit vom 1. März bis 30. September für Hecken und Bäume außerhalb von Wald und Gärten, der ganzjährige Artenschutz für Nester und Höhlen sowie in NRW der Alleenschutz (§ 41 LNatSchG NRW). Einzelne Bäume können zudem über einen Bebauungsplan, als Naturdenkmal oder im Denkmalbereich geschützt sein. Ausführlich: Wann eine Fällung genehmigt werden muss.

Fällzeit-Check: Darf ich in Hilden jetzt fällen?

Wo steht das Gehölz?
Was ist geplant?

Schutzzeit vom 1. März bis 30. September

Von Oktober bis Februar erlaubt § 39 BNatSchG das Fällen von Bäumen; Baumschutzsatzung und Artenschutz gelten trotzdem. Von März bis September sind Fällungen von Bäumen außerhalb von Wald und Gärten sowie von Hecken und Gebüschen verboten; Bäume im Hausgarten fallen nicht unter das Verbot, müssen aber vorher auf Nester und Höhlen kontrolliert werden (§ 44 BNatSchG). Schonende Pflegeschnitte sind ganzjährig erlaubt.

Zusätzlich gilt in Hilden eine Baumschutzsatzung: Geschützt sind in Hilden Bäume ab 90 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe. Geschützte Bäume brauchen zu jeder Jahreszeit eine Genehmigung.

Orientierung, keine Rechtsauskunft. Im Zweifel fragen Sie die Untere Naturschutzbehörde.

Zuständige Stellen für Hilden

Fällanträge nach der Baumschutzsatzung von Hilden gehen an die Stadt Hilden, Tiefbau- und Grünflächenamt; für Nester, Höhlen und Artenschutz ist die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Mettmann zuständig.

Baumschutzsatzung, Fällanträge

Stadt Hilden, Tiefbau- und Grünflächenamt

Am Rathaus 1, 40721 Hilden

Telefon: +49 2103 72-0

E-Mail: info@hilden.de

Internetseite

Untere Naturschutzbehörde

Untere Naturschutzbehörde (Landschaftsplanung), Kreis Mettmann – Die Landrätin

Goldberger Straße 30, Verwaltungsgebäude 3, 40822 Mettmann

Telefon: 02104 99-2811

E-Mail: landschaftsplanung@kreis-mettmann.de

Internetseite

So läuft eine Fällung in Hilden ab

  1. Stammumfang messen und Baum ansehen lassen. Liegt der Baum über der Grenze der Satzung, ist er in Hilden geschützt.
  2. Antrag bei der Stadt Hilden, Tiefbau- und Grünflächenamt. Mit Fotos, Lageplan, Stammumfang und Begründung; viele Fachbetriebe übernehmen das. Antrag Schritt für Schritt
  3. Schriftliches Angebot, Termin, Abnahme. Der ganze Ablauf · Seriöses Angebot erkennen

Baumschutz in den Nachbarorten

Von den 6 Nachbarorten von Hilden haben 5 eine Baumschutzsatzung: Erkrath, Haan, Monheim am Rhein, Solingen, Mettmann.

OrtBaumschutzsatzungGeschützt ab
ErkrathBaumschutzsatzungGeschützt sind Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe.
HaanBaumschutzsatzungIn Haan sind Obstbäume einschließlich Walnuss und Esskastanie ab 60 cm Stammumfang geschützt, sonstige Laubbäume ab 80 cm und Nadelbäume …
Langenfeld (Rheinland)keine Satzung–
Monheim am RheinBaumschutzsatzungGeschützt sind Bäume ab 80 cm Stammumfang bzw. 25 cm Stammdurchmesser, gemessen in 100 cm Höhe.
SolingenBaumschutzsatzungIn Solingen sind alle Laub- und Nadelbäume ab 80 cm Stammumfang geschützt, gemessen in 1 m Höhe.
MettmannBaumschutzsatzungGeschützt sind Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe.

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In der Region Rheinland: Düsseldorf, Köln und Umgebung haben nach unserer Recherche 25 von 35 Städten und Gemeinden eine Baumschutzsatzung; Hilden gehört dazu.

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Häufige Fragen

Brauche ich in Hilden eine Genehmigung, um einen Baum zu fällen?

Ja, eine Genehmigung (Fällerlaubnis) brauchen Sie, wenn der Baum unter die Baumschutzsatzung von Hilden fällt. Geschützt sind in Hilden Bäume ab 90 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe. Den Antrag stellen Sie bei der Stadt Hilden, Tiefbau- und Grünflächenamt. Ist der Baum nicht geschützt, brauchen Sie keine Genehmigung nach der Satzung, müssen aber Fällzeiten und Artenschutz beachten.

Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Hilden geschützt?

Geschützt sind in Hilden Bäume ab 90 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe. Gemeint ist der Umfang um den Stamm, nicht der Durchmesser; einen gemessenen Durchmesser rechnen Sie mit 3,14 malgenommen in den Umfang um.

Welche Bäume darf ich in Hilden ohne Genehmigung fällen?

Nach der Baumschutzsatzung von Hilden gilt: Ausgenommen sind Nadelbäume, Birken, Pappeln und Kulturobstbäume. Eiben, Ginkgos, Walnüsse und Esskastanien bleiben trotzdem geschützt. Ausgenommen sind auch abgestorbene Bäume, erwerbsmäßig genutzte Bäume und Bäume auf Privatflächen, deren Stamm (in 1 m Höhe) näher als 4,00 m an der Außenwand eines Wohn- oder Gewerbegebäudes steht. Garagen, Schuppen, Gartenlauben und Ähnliches zählen dabei nicht als Gebäude. Wald fällt nicht unter die Satzung. Auf Grundstücken unter 300 m² ist eine Ausnahme zu genehmigen. Fällzeiten und Artenschutz gelten trotzdem.

Was kostet eine Fällgenehmigung in Hilden?

Für eine Fällgenehmigung nach der Baumschutzsatzung von Hilden gilt: 24 Euro je angefangene 30 Minuten Bearbeitung, mindestens 48 Euro. Hinzu kommen gegebenenfalls Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung.

Wer ist in Hilden für Baumfällgenehmigungen und Baumschutz zuständig?

Anträge nach der Baumschutzsatzung von Hilden gehen an die Stadt Hilden, Tiefbau- und Grünflächenamt. Für den Artenschutz, etwa bei Nistplätzen oder Fledermausquartieren, ist die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Mettmann zuständig.

Muss ich in Hilden nach dem Fällen einen neuen Baum pflanzen?

Nach der Baumschutzsatzung von Hilden gilt: Bei Fällung wegen Bauvorhaben oder Befreiung: Ein entfernter Baum bis 150 cm Umfang wird durch 1 Baum gleicher oder gleichwertiger Art mit mindestens 20 cm Umfang ersetzt. Für jeden weiteren angefangenen Meter Umfang kommt 1 Baum hinzu. Wächst er nicht an, muss neu gepflanzt werden. Ist eine Pflanzung nicht möglich, wird eine Ausgleichszahlung fällig: Baumwert plus 30 % Pflanzkostenpauschale.

Welche Strafe droht, wenn ich in Hilden einen geschützten Baum ohne Genehmigung fälle?

Wer in Hilden einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt, begeht keine Straftat, aber eine Ordnungswidrigkeit; die Geldbuße beträgt bis zu 50.000 Euro. Werden dabei Nester oder Baumhöhlen zerstört, kommt ein Bußgeld nach § 69 BNatSchG hinzu.

Darf ich in Hilden einen gefährlichen Baum sofort fällen?

Die Baumschutzsatzung von Hilden regelt das so: Gegenwärtige Gefahr darf sofort abgewehrt werden, muss aber unverzüglich gemeldet werden. Besetzte Nester und Höhlen bleiben auch dann nach § 44 BNatSchG geschützt.