Gilt in Hückeswagen eine Baumschutzsatzung?
Ja, in Hückeswagen gilt eine Baumschutzsatzung nach § 49 Landesnaturschutzgesetz NRW. Das Wichtigste daraus:
| Baumschutzsatzung in Hückeswagen | Ja, es gilt eine Satzung |
|---|---|
| Bezeichnung | Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Hückeswagen |
| Fassung | Vom 04.04.2008 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 29.07.2025, gültig ab 09.08.2025 |
| Geschützte Bäume in Hückeswagen | Die Satzung gilt nur in der Innenstadt (Gebiet laut Karte in Anlage I der Satzung). Geschützt sind Laubbäume ab 100 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe. Setzt die Krone tiefer an, wird direkt unter dem Kronenansatz gemessen. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Stammumfänge zusammen mindestens 100 cm ergeben und ein Stamm mindestens 50 cm hat. Ebenfalls geschützt: Bäume, die nach einem Bebauungsplan zu erhalten sind, und Ersatzpflanzungen. |
| Ausgenommen | Ausgenommen sind Nadelbäume, Pappeln und Obstbäume (Walnuss bleibt geschützt). Erlaubt sind ordnungsgemäße Pflege, Arbeiten in Baumschulen und Gärtnereien, auf öffentlichen Grünflächen und in der Waldbewirtschaftung sowie unaufschiebbare Gefahrenabwehr. Gefahrenabwehr muss der Stadt sofort gemeldet und dokumentiert werden. |
| Genehmigung in Hückeswagen | Ausnahme oder Befreiung schriftlich bei der Stadt Hückeswagen beantragen. Beizufügen ist ein Lageplan mit den geschützten Bäumen (Standort, Art, Stammumfang, Kronendurchmesser). Die Stadt kann ein Gutachten verlangen. Die Genehmigung gilt 1 Jahr und kann verlängert werden. Bei Bauvorhaben gehört der Antrag zum Bauantrag. Eine Gebühr nennt die Satzung nicht. |
| Ersatzpflanzung in Hückeswagen | Wird eine Ausnahme für ein Bauvorhaben oder eine Befreiung erteilt, ist je Baum ein neuer Baum gleicher oder gleichwertiger Art zu pflanzen (mindestens 16 cm Stammumfang). Bei mehr als 150 cm Umfang des gefällten Baums kommt je angefangenem weiteren Meter Umfang ein Baum dazu. Ist keine Pflanzung möglich, sind je Baum 1.000 € Ausgleich zu zahlen. |
| Besonderheiten | Verboten ist auch, den Aufbau eines geschützten Baums wesentlich zu verändern, also starke Kronen- oder Kappungsschnitte, die das Aussehen oder das Wachstum erheblich beeinträchtigen. Fachgerechte Pflege ist erlaubt. Bußgeld bis 50.000 €. Außerhalb der Innenstadt gilt die Satzung nicht. |
| Postleitzahlen in Hückeswagen | 42499 |
| Quelle | hueckeswagen.de, abgerufen Oktober 2026 |
Stammumfang-Check für Hückeswagen
Messen Sie mit einem Maßband rund um den Stamm, 1 m über dem Boden. Kein Maßband? Den Durchmesser schätzen geht auch.
Orientierung, keine verbindliche Auskunft der Stadt.
Was beim Baumfällen in Hückeswagen außerdem gilt
Auch in Hückeswagen gelten bundesweit die Schutzzeit vom 1. März bis 30. September für Hecken und Bäume außerhalb von Wald und Gärten, der ganzjährige Artenschutz für Nester und Höhlen sowie in NRW der Alleenschutz (§ 41 LNatSchG NRW). Einzelne Bäume können zudem über einen Bebauungsplan, als Naturdenkmal oder im Denkmalbereich geschützt sein. Ausführlich: Wann eine Fällung genehmigt werden muss.
Fällzeit-Check: Darf ich in Hückeswagen jetzt fällen?
Schutzzeit vom 1. März bis 30. September
Von Oktober bis Februar erlaubt § 39 BNatSchG das Fällen von Bäumen; Baumschutzsatzung und Artenschutz gelten trotzdem. Von März bis September sind Fällungen von Bäumen außerhalb von Wald und Gärten sowie von Hecken und Gebüschen verboten; Bäume im Hausgarten fallen nicht unter das Verbot, müssen aber vorher auf Nester und Höhlen kontrolliert werden (§ 44 BNatSchG). Schonende Pflegeschnitte sind ganzjährig erlaubt.
Zusätzlich gilt in Hückeswagen eine Baumschutzsatzung: Geschützt sind in Hückeswagen Laubbäume ab 100 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe. Geschützte Bäume brauchen zu jeder Jahreszeit eine Genehmigung.
Orientierung, keine Rechtsauskunft. Im Zweifel fragen Sie die Untere Naturschutzbehörde.
Zuständige Stellen für Hückeswagen
Fällanträge nach der Baumschutzsatzung von Hückeswagen gehen an die Schloss-Stadt Hückeswagen, Rathaus; für Nester, Höhlen und Artenschutz ist die Untere Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises zuständig.
Baumschutzsatzung, Fällanträge
Schloss-Stadt Hückeswagen, Rathaus
Bahnhofsplatz 14, 42499 Hückeswagen
Telefon: 02192 88-0
E-Mail: info@hueckeswagen.de
Untere Naturschutzbehörde
Untere Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises
Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach (Kreisverwaltung)
Telefon: 02261 88-0
E-Mail: mail@obk.de
So läuft eine Fällung in Hückeswagen ab
- Stammumfang messen und Baum ansehen lassen. Liegt der Baum über der Grenze der Satzung, ist er in Hückeswagen geschützt.
- Antrag bei der Schloss-Stadt Hückeswagen, Rathaus. Mit Fotos, Lageplan, Stammumfang und Begründung; viele Fachbetriebe übernehmen das. Antrag Schritt für Schritt
- Schriftliches Angebot, Termin, Abnahme. Der ganze Ablauf · Seriöses Angebot erkennen
Baumschutz in den Nachbarorten
Von den 6 Nachbarorten von Hückeswagen haben 2 eine Baumschutzsatzung: Radevormwald, Remscheid.
| Ort | Baumschutzsatzung | Geschützt ab |
|---|---|---|
| Wipperfürth | keine Satzung | – |
| Radevormwald | Baumschutzsatzung | Geschützt sind Bäume ab 120 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe. |
| Remscheid | Baumschutzsatzung | Geschützt sind Laubbäume, Ginkgo und Eibe ab 120 cm Stammumfang in 1 m Höhe, übrige Nadelbäume ab 270 cm; setzt die Krone tiefer an, … |
| Wermelskirchen | keine Satzung | – |
| Halver | keine Satzung | – |
| Kürten | keine Satzung | – |
Bäume in der Region Bergisches Land
In der Region Bergisches Land haben nach unserer Recherche 12 von 24 Städten und Gemeinden eine Baumschutzsatzung (davon Leichlingen nur für öffentliche Flächen); Hückeswagen gehört dazu.
Häufige Fragen
Brauche ich in Hückeswagen eine Genehmigung, um einen Baum zu fällen?
Ja, eine Genehmigung (Fällerlaubnis) brauchen Sie, wenn der Baum unter die Baumschutzsatzung von Hückeswagen fällt. Geschützt sind in Hückeswagen Laubbäume ab 100 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe. Den Antrag stellen Sie bei der Schloss-Stadt Hückeswagen, Rathaus. Ist der Baum nicht geschützt, brauchen Sie keine Genehmigung nach der Satzung, müssen aber Fällzeiten und Artenschutz beachten.
Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Hückeswagen geschützt?
Geschützt sind in Hückeswagen Laubbäume ab 100 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe. Gemeint ist der Umfang um den Stamm, nicht der Durchmesser; einen gemessenen Durchmesser rechnen Sie mit 3,14 malgenommen in den Umfang um.
Welche Bäume darf ich in Hückeswagen ohne Genehmigung fällen?
Nach der Baumschutzsatzung von Hückeswagen gilt: Ausgenommen sind Nadelbäume, Pappeln und Obstbäume (Walnuss bleibt geschützt). Erlaubt sind ordnungsgemäße Pflege, Arbeiten in Baumschulen und Gärtnereien, auf öffentlichen Grünflächen und in der Waldbewirtschaftung sowie unaufschiebbare Gefahrenabwehr. Gefahrenabwehr muss der Stadt sofort gemeldet und dokumentiert werden. Fällzeiten und Artenschutz gelten trotzdem.
Wer ist in Hückeswagen für Baumfällgenehmigungen und Baumschutz zuständig?
Anträge nach der Baumschutzsatzung von Hückeswagen gehen an die Schloss-Stadt Hückeswagen, Rathaus. Für den Artenschutz, etwa bei Nistplätzen oder Fledermausquartieren, ist die Untere Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises zuständig.
Muss ich in Hückeswagen nach dem Fällen einen neuen Baum pflanzen?
Nach der Baumschutzsatzung von Hückeswagen gilt: Wird eine Ausnahme für ein Bauvorhaben oder eine Befreiung erteilt, ist je Baum ein neuer Baum gleicher oder gleichwertiger Art zu pflanzen (mindestens 16 cm Stammumfang). Bei mehr als 150 cm Umfang des gefällten Baums kommt je angefangenem weiteren Meter Umfang ein Baum dazu. Ist keine Pflanzung möglich, sind je Baum 1.000 € Ausgleich zu zahlen.
Welche Strafe droht, wenn ich in Hückeswagen einen geschützten Baum ohne Genehmigung fälle?
Wer in Hückeswagen einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt, begeht keine Straftat, aber eine Ordnungswidrigkeit; die Geldbuße beträgt bis zu 50.000 Euro. Werden dabei Nester oder Baumhöhlen zerstört, kommt ein Bußgeld nach § 69 BNatSchG hinzu.
Darf ich in Hückeswagen einen gefährlichen Baum sofort fällen?
Die Baumschutzsatzung von Hückeswagen regelt das so: Gefahrenabwehr muss der Stadt sofort gemeldet und dokumentiert werden. Besetzte Nester und Höhlen bleiben auch dann nach § 44 BNatSchG geschützt.