Gilt in Gelsenkirchen eine Baumschutzsatzung?
Ja, in Gelsenkirchen gilt eine Baumschutzsatzung nach § 49 Landesnaturschutzgesetz NRW. Das Wichtigste daraus:
| Baumschutzsatzung in Gelsenkirchen | Ja, es gilt eine Satzung |
|---|---|
| Bezeichnung | Baumschutzsatzung der Stadt Gelsenkirchen |
| Fassung | Vom 24.07.2012, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 28.02.2017 (konsolidierte Lesefassung von GELSENDIENSTE) |
| Geschützte Bäume in Gelsenkirchen | Die Satzung gilt im Innenbereich und in Bebauungsplangebieten. Geschützt sind Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe; liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn ein Stamm mindestens 50 cm hat. Nadelbäume sind nicht generell ausgenommen. Unabhängig von der Größe geschützt sind Bäume, die per Bebauungsplan zu erhalten sind, und Ersatzpflanzungen. |
| Ausgenommen | Nicht geschützt sind Obstbäume (außer Walnuss und Esskastanie), Pappeln und Birken. Ausgenommen sind Wald und Bereiche mit einem vom Rat beschlossenen Grünplanungs- und Pflegekonzept. Fachgerechte Pflege und unaufschiebbare Gefahrenabwehr sind erlaubt; die Gefahrenabwehr ist unverzüglich anzuzeigen. In drei Fällen besteht ein Anspruch auf Genehmigung, ein Antrag bleibt aber nötig. Erstens: Der Baum steht auf Privatgrund weniger als 6 m von der Außenwand eines Wohngebäudes entfernt. Zweitens: Eine Solaranlage (ab 5 m²) oder PV-Anlage (ab 15 m²) würde erheblich verschattet. Drittens: Ein Nadelbaum wird gegen einen Laubbaum getauscht, außer bei Eibe, Ginkgo und Mammutbäumen. |
| Genehmigung in Gelsenkirchen | Schriftlicher Antrag bei der Stadt Gelsenkirchen, abgewickelt über GELSENDIENSTE. Dafür gibt es das Formular „Antrag zur Fällung bzw. zum Eingriff in den Kronenbereich eines Baumes“. Beizufügen sind ein Lageplan (Art, Stammumfang in 100 cm Höhe, Kronendurchmesser) und eine Eigentümererklärung. Zum Antrag gehört außerdem eine Erklärung, ob eine Ersatzpflanzung möglich ist. Die Genehmigung gilt zwei Jahre. Gebühr und Bearbeitungsdauer nennen die Quellen nicht. |
| Ersatzpflanzung in Gelsenkirchen | Für jeden Baum bis 150 cm Stammumfang ist ein Laubbaum-Hochstamm 18/20 cm zu pflanzen. Über 150 cm kommt je weiterem angefangenem Meter ein zusätzlicher Baum hinzu; bei mehrstämmigen Bäumen zählt der dickste Stamm. Gepflanzt wird auf demselben Grundstück innerhalb der zwei Jahre Gültigkeit, mit schriftlicher Meldung an GELSENDIENSTE. Ersatzweise sind 10 m Laubhecke je Baum möglich. Ist die Pflanzung unmöglich, wird eine Ausgleichszahlung fällig: Baumpreis plus 30 %. |
| Besonderheiten | Kronenschnitt: Verboten sind Eingriffe, die das charakteristische Aussehen erheblich verändern oder das Wachstum beeinträchtigen. Für Eingriffe in die Krone gibt es ein eigenes Antragsformular. Verboten ist auch eine Versiegelung im Umkreis von 150 cm um den Stamm. Bußgeld bis 50.000 €. Die verlinkte Satzung ist eine nicht amtliche Lesefassung. |
| Postleitzahlen in Gelsenkirchen | 45879, 45881, 45883, 45884, 45886, 45888, 45889, 45891, 45892, 45894, 45896, 45897, 45899 |
| Quelle | gelsendienste.de, abgerufen Oktober 2026 |
Stammumfang-Check für Gelsenkirchen
Messen Sie mit einem Maßband rund um den Stamm, 1 m über dem Boden. Kein Maßband? Den Durchmesser schätzen geht auch.
Orientierung, keine verbindliche Auskunft der Stadt.
Was beim Baumfällen in Gelsenkirchen außerdem gilt
Auch in Gelsenkirchen gelten bundesweit die Schutzzeit vom 1. März bis 30. September für Hecken und Bäume außerhalb von Wald und Gärten, der ganzjährige Artenschutz für Nester und Höhlen sowie in NRW der Alleenschutz (§ 41 LNatSchG NRW). Einzelne Bäume können zudem über einen Bebauungsplan, als Naturdenkmal oder im Denkmalbereich geschützt sein. Ausführlich: Wann eine Fällung genehmigt werden muss.
Fällzeit-Check: Darf ich in Gelsenkirchen jetzt fällen?
Schutzzeit vom 1. März bis 30. September
Von Oktober bis Februar erlaubt § 39 BNatSchG das Fällen von Bäumen; Baumschutzsatzung und Artenschutz gelten trotzdem. Von März bis September sind Fällungen von Bäumen außerhalb von Wald und Gärten sowie von Hecken und Gebüschen verboten; Bäume im Hausgarten fallen nicht unter das Verbot, müssen aber vorher auf Nester und Höhlen kontrolliert werden (§ 44 BNatSchG). Schonende Pflegeschnitte sind ganzjährig erlaubt.
Zusätzlich gilt in Gelsenkirchen eine Baumschutzsatzung: Geschützt sind in Gelsenkirchen Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe; liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen. Geschützte Bäume brauchen zu jeder Jahreszeit eine Genehmigung.
Orientierung, keine Rechtsauskunft. Im Zweifel fragen Sie die Untere Naturschutzbehörde.
Zuständige Stellen für Gelsenkirchen
Fällanträge nach der Baumschutzsatzung von Gelsenkirchen gehen an GELSENDIENSTE (für die Stadt Gelsenkirchen); für Nester, Höhlen und Artenschutz ist die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Gelsenkirchen zuständig.
Baumschutzsatzung, Fällanträge
GELSENDIENSTE (für die Stadt Gelsenkirchen)
Ebertstraße 30, 45879 Gelsenkirchen
Telefon: 0209 954-20
E-Mail: info@gelsendienste.de
Untere Naturschutzbehörde
Referat Umwelt (60), Abteilung 60/4 Landschafts- und Grünordnungsplanung (untere Naturschutzbehörde)
Dienstgebäude Rathausplatz, Rathausplatz 1, 45894 Gelsenkirchen
Telefon: 0209 169-5659
E-Mail: referat.umwelt@gelsenkirchen.de
So läuft eine Fällung in Gelsenkirchen ab
- Stammumfang messen und Baum ansehen lassen. Liegt der Baum über der Grenze der Satzung, ist er in Gelsenkirchen geschützt.
- Antrag bei GELSENDIENSTE (für die Stadt Gelsenkirchen). Mit Fotos, Lageplan, Stammumfang und Begründung; viele Fachbetriebe übernehmen das. Antrag Schritt für Schritt
- Schriftliches Angebot, Termin, Abnahme. Der ganze Ablauf · Seriöses Angebot erkennen
Baumschutz in den Nachbarorten
Von den 6 Nachbarorten von Gelsenkirchen haben 5 eine Baumschutzsatzung: Gladbeck, Herne, Bottrop, Recklinghausen, Marl.
| Ort | Baumschutzsatzung | Geschützt ab |
|---|---|---|
| Herten | keine Satzung | – |
| Gladbeck | Baumschutzsatzung | Geschützt sind Bäume ab 80 cm Stammumfang (ca. 25 cm Durchmesser), gemessen in 100 cm Höhe; liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt … |
| Herne | Baumschutzsatzung | Geschützt sind Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe, bei tieferem Kronenansatz direkt darunter gemessen. |
| Bottrop | Baumschutzsatzung | Geschützt sind Bäume ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe, bei tieferem Kronenansatz direkt darunter gemessen. |
| Recklinghausen | Baumschutzsatzung | Geschützt sind Laub- und Nadelbäume mit mehr als 80 cm Stammumfang in 100 cm Höhe, bei tieferem Kronenansatz direkt darunter gemessen. |
| Marl | Baumschutzsatzung | In Marl sind alle Laub- und Nadelbäume mit mehr als 80 cm Stammumfang geschützt, gemessen in 100 cm Höhe. |
Bäume in der Region Ruhrgebiet
In der Region Ruhrgebiet haben nach unserer Recherche 14 von 19 Städten und Gemeinden eine Baumschutzsatzung; Gelsenkirchen gehört dazu.
Häufige Fragen
Brauche ich in Gelsenkirchen eine Genehmigung, um einen Baum zu fällen?
Ja, eine Genehmigung (Fällerlaubnis) brauchen Sie, wenn der Baum unter die Baumschutzsatzung von Gelsenkirchen fällt. Geschützt sind in Gelsenkirchen Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe; liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen. Den Antrag stellen Sie bei GELSENDIENSTE (für die Stadt Gelsenkirchen). Ist der Baum nicht geschützt, brauchen Sie keine Genehmigung nach der Satzung, müssen aber Fällzeiten und Artenschutz beachten.
Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Gelsenkirchen geschützt?
Geschützt sind in Gelsenkirchen Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe; liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen. Gemeint ist der Umfang um den Stamm, nicht der Durchmesser; einen gemessenen Durchmesser rechnen Sie mit 3,14 malgenommen in den Umfang um.
Welche Bäume darf ich in Gelsenkirchen ohne Genehmigung fällen?
Nach der Baumschutzsatzung von Gelsenkirchen gilt: Nicht geschützt sind Obstbäume (außer Walnuss und Esskastanie), Pappeln und Birken. Ausgenommen sind Wald und Bereiche mit einem vom Rat beschlossenen Grünplanungs- und Pflegekonzept. Fachgerechte Pflege und unaufschiebbare Gefahrenabwehr sind erlaubt; die Gefahrenabwehr ist unverzüglich anzuzeigen. In drei Fällen besteht ein Anspruch auf Genehmigung, ein Antrag bleibt aber nötig. Erstens: Der Baum steht auf Privatgrund weniger als 6 m von der Außenwand eines Wohngebäudes entfernt. Zweitens: Eine Solaranlage (ab 5 m²) oder PV-Anlage (ab 15 m²) würde erheblich verschattet. Drittens: Ein Nadelbaum wird gegen einen Laubbaum getauscht, außer bei Eibe, Ginkgo und Mammutbäumen. Fällzeiten und Artenschutz gelten trotzdem.
Wer ist in Gelsenkirchen für Baumfällgenehmigungen und Baumschutz zuständig?
Anträge nach der Baumschutzsatzung von Gelsenkirchen gehen an GELSENDIENSTE (für die Stadt Gelsenkirchen). Für den Artenschutz, etwa bei Nistplätzen oder Fledermausquartieren, ist die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Gelsenkirchen zuständig.
Muss ich in Gelsenkirchen nach dem Fällen einen neuen Baum pflanzen?
Nach der Baumschutzsatzung von Gelsenkirchen gilt: Für jeden Baum bis 150 cm Stammumfang ist ein Laubbaum-Hochstamm 18/20 cm zu pflanzen. Über 150 cm kommt je weiterem angefangenem Meter ein zusätzlicher Baum hinzu; bei mehrstämmigen Bäumen zählt der dickste Stamm. Gepflanzt wird auf demselben Grundstück innerhalb der zwei Jahre Gültigkeit, mit schriftlicher Meldung an GELSENDIENSTE. Ersatzweise sind 10 m Laubhecke je Baum möglich. Ist die Pflanzung unmöglich, wird eine Ausgleichszahlung fällig: Baumpreis plus 30 %.
Welche Strafe droht, wenn ich in Gelsenkirchen einen geschützten Baum ohne Genehmigung fälle?
Wer in Gelsenkirchen einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt, begeht keine Straftat, aber eine Ordnungswidrigkeit; die Geldbuße beträgt bis zu 50.000 Euro. Werden dabei Nester oder Baumhöhlen zerstört, kommt ein Bußgeld nach § 69 BNatSchG hinzu.
Darf ich in Gelsenkirchen einen gefährlichen Baum sofort fällen?
Die Baumschutzsatzung von Gelsenkirchen regelt das so: Fachgerechte Pflege und unaufschiebbare Gefahrenabwehr sind erlaubt; die Gefahrenabwehr ist unverzüglich anzuzeigen. Besetzte Nester und Höhlen bleiben auch dann nach § 44 BNatSchG geschützt.