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Baumpflege-RatgeberHagen · Ruhrgebiet · Sauerland

Baum fällen in Essen: Baumschutzsatzung und Genehmigung

Kreisfreie Stadt · Ruhrgebiet · rund 33 km westlich von Hagen · Satzungslage recherchiert Oktober 2026

Kurz gesagt

In Essen gilt eine Baumschutzsatzung („Satzung zum Schutze des Baumbestands in der Stadt Essen“). Geschützt sind in Essen Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe; liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen. Geschützte Bäume dürfen in Essen nur mit Genehmigung gefällt oder stark beschnitten werden. Zuständig: Stadt Essen, Umweltamt – Untere Naturschutzbehörde. Ganzjährig geschützt sind besetzte Nester, Baumhöhlen und Fledermausquartiere (§ 44 BNatSchG); für Hecken und für Bäume außerhalb von Wald und Gärten gilt zusätzlich die Schutzzeit vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG).

Gilt in Essen eine Baumschutzsatzung?

Ja, in Essen gilt eine Baumschutzsatzung nach § 49 Landesnaturschutzgesetz NRW. Das Wichtigste daraus:

Baumschutzsatzung in Essen – das Wichtigste
Baumschutzsatzung in EssenJa, es gilt eine Satzung
BezeichnungSatzung zum Schutze des Baumbestands in der Stadt Essen (Baumschutzsatzung)
FassungVom 06.07.2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 06.10.2005
Geschützte Bäume in EssenDie Satzung gilt im Innenbereich und in Bebauungsplangebieten. Geschützt sind Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe; liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 80 cm erreicht und ein Stamm mindestens 30 cm hat. Ausdrücklich geschützt sind auch Eibe, Ginkgo, Walnuss und Esskastanie. Unabhängig von der Größe geschützt sind Bäume, die per Bebauungsplan zu erhalten sind, und Ersatzpflanzungen.
AusgenommenNicht geschützt sind Nadelbäume, Birken, Pappeln, Weiden und Kulturobstbäume (außer Eibe, Ginkgo, Walnuss, Esskastanie). Ausgenommen sind auch abgestorbene und erwerbsmäßig genutzte Bäume. Ausgenommen sind außerdem Bäume auf Privatflächen, deren Stamm in 100 cm Höhe näher als 4,00 m an der Außenwand eines Gebäudes mit Wohnungen oder gewerblichen Aufenthaltsräumen steht. Garagen, Schuppen und Gartenlauben zählen dabei nicht. Wald und Schutzgebiete sind ausgenommen. Unaufschiebbare Gefahrenabwehr ist erlaubt und unverzüglich anzuzeigen. Es gibt keine Regel zur Grundstücksgröße.
Genehmigung in EssenSchriftlicher Antrag bei der Stadt Essen, Umweltamt / Untere Naturschutzbehörde. Beizulegen sind eine Begründung und eine Flurkarte mit allen geschützten Bäumen (Standort, Art, Stammumfang, Kronendurchmesser); im Einzelfall genügen Lageskizze und Fotos. Der Antrag muss Ort und Art der Ersatzpflanzung nennen. Bei Bauvorhaben sind Teile des Bauantrags beizufügen. Gebühr laut Stadt: 50 € bei Genehmigung, 37 € bei Ablehnung. Bei Bauvorhaben kostet der erste Baum 66 €, jeder weitere 15 €, eine Ablehnung 50 €. Eine Bearbeitungsdauer nennt die Stadt nicht.
Ersatzpflanzung in EssenIn der Regel ist je gefälltem Baum ein Ersatzbaum zu pflanzen, als Laubbaum oder Eibe. Die Größe des Ersatzbaums richtet sich nach dem Stammumfang des entfernten Baums: 80–99 cm → 16–18 cm; 100–149 cm → 18–20 cm; ab 150 cm → 20–25 cm. Für heimische Arten gilt jeweils eine Stufe weniger. Die Pflicht ist erst erfüllt, wenn der Baum nach 2 Jahren angewachsen ist. Ist die Pflanzung unmöglich, wird eine Ausgleichszahlung fällig: Katalogpreis plus 50 %, bei 20–25 cm plus 35 %. Geht vom Baum selbst Gefahr aus, entfällt der Ersatz in der Regel. Für Bäume näher als 4 m an einem geplanten Gebäude entfällt der Ersatz ebenfalls.
BesonderheitenKronenschnitt ist genehmigungspflichtig. Pflege nach ZTV-Baumpflege ist nur frei, wenn die Krone weder ausgelichtet noch eingekürzt noch gekappt wird und keine Kronenteile eingekürzt werden. Bußgeld bis 50.000 €. Die Stadt bezuschusst Pflege- und Sanierungsarbeiten an geschützten Bäumen mit 40–100 % (Förderrichtlinie Baumschutz, Zuschüsse unter 150 € werden nicht gewährt). Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr, die von einem geschützten Baum ausgeht, sind in Essen erlaubt, müssen der Stadt Essen aber unverzüglich angezeigt werden (§ 2 Abs. 3 der Satzung); geht die Gefahr vom Baum selbst aus, soll auf eine Ersatzpflanzung verzichtet werden.
Postleitzahlen in Essen45127, 45128, 45130, 45131, 45133, 45134, 45136, 45138, 45139, 45141, 45143, 45144, 45145, 45147, 45149, 45219, 45239, 45257, 45259, 45276, 45277, 45279, 45289, 45307, 45309, 45326, 45327, 45329, 45355, 45356, 45357, 45359
Quelleservice.essen.de, abgerufen Oktober 2026

Stammumfang-Check für Essen

Messen Sie mit einem Maßband rund um den Stamm, 1 m über dem Boden. Kein Maßband? Den Durchmesser schätzen geht auch.

Ich habe gemessen

Orientierung, keine verbindliche Auskunft der Stadt.

Was beim Baumfällen in Essen außerdem gilt

Auch in Essen gelten bundesweit die Schutzzeit vom 1. März bis 30. September für Hecken und Bäume außerhalb von Wald und Gärten, der ganzjährige Artenschutz für Nester und Höhlen sowie in NRW der Alleenschutz (§ 41 LNatSchG NRW). Einzelne Bäume können zudem über einen Bebauungsplan, als Naturdenkmal oder im Denkmalbereich geschützt sein. Ausführlich: Wann eine Fällung genehmigt werden muss.

Fällzeit-Check: Darf ich in Essen jetzt fällen?

Wo steht das Gehölz?
Was ist geplant?

Schutzzeit vom 1. März bis 30. September

Von Oktober bis Februar erlaubt § 39 BNatSchG das Fällen von Bäumen; Baumschutzsatzung und Artenschutz gelten trotzdem. Von März bis September sind Fällungen von Bäumen außerhalb von Wald und Gärten sowie von Hecken und Gebüschen verboten; Bäume im Hausgarten fallen nicht unter das Verbot, müssen aber vorher auf Nester und Höhlen kontrolliert werden (§ 44 BNatSchG). Schonende Pflegeschnitte sind ganzjährig erlaubt.

Zusätzlich gilt in Essen eine Baumschutzsatzung: Geschützt sind in Essen Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe; liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen. Geschützte Bäume brauchen zu jeder Jahreszeit eine Genehmigung.

Orientierung, keine Rechtsauskunft. Im Zweifel fragen Sie die Untere Naturschutzbehörde.

Zuständige Stellen für Essen

Fällanträge nach der Baumschutzsatzung von Essen gehen an die Stadt Essen, Umweltamt – Untere Naturschutzbehörde; für Nester, Höhlen und Artenschutz ist die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Essen zuständig.

Baumschutzsatzung, Fällanträge

Stadt Essen, Umweltamt – Untere Naturschutzbehörde

Natorpstraße 27, 45139 Essen

Telefon: 0201 88-59515

E-Mail: unb@umweltamt.essen.de

Internetseite

Untere Naturschutzbehörde

Umweltamt – Untere Naturschutzbehörde

Natorpstraße 27, 45139 Essen

Telefon: 0201 88-59515

E-Mail: unb@umweltamt.essen.de

Internetseite

So läuft eine Fällung in Essen ab

  1. Stammumfang messen und Baum ansehen lassen. Liegt der Baum über der Grenze der Satzung, ist er in Essen geschützt.
  2. Antrag bei der Stadt Essen, Umweltamt – Untere Naturschutzbehörde. Mit Fotos, Lageplan, Stammumfang und Begründung; viele Fachbetriebe übernehmen das. Antrag Schritt für Schritt
  3. Schriftliches Angebot, Termin, Abnahme. Der ganze Ablauf · Seriöses Angebot erkennen

Baumschutz in den Nachbarorten

Von den 6 Nachbarorten von Essen haben 4 eine Baumschutzsatzung: Mülheim an der Ruhr, Gelsenkirchen, Oberhausen, Hattingen.

OrtBaumschutzsatzungGeschützt ab
Mülheim an der RuhrBaumschutzsatzungIn Mülheim an der Ruhr sind Bäume ab 60 cm Stammumfang geschützt, Obstbäume und Nadelgehölze ab 100 cm, gemessen in 100 cm Höhe.
Velbertkeine Satzung–
Heiligenhauskeine Satzung–
GelsenkirchenBaumschutzsatzungGeschützt sind Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe; liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen.
OberhausenBaumschutzsatzungGeschützt sind Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe.
HattingenBaumschutzsatzungIn Hattingen sind alle Bäume ab 80 cm Stammumfang geschützt, gemessen in 1 m Höhe; Nadelbäume sind nicht ausgenommen.

Bäume in der Region Ruhrgebiet

In der Region Ruhrgebiet haben nach unserer Recherche 14 von 19 Städten und Gemeinden eine Baumschutzsatzung; Essen gehört dazu.

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Häufige Fragen

Brauche ich in Essen eine Genehmigung, um einen Baum zu fällen?

Ja, eine Genehmigung (Fällerlaubnis) brauchen Sie, wenn der Baum unter die Baumschutzsatzung von Essen fällt. Geschützt sind in Essen Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe; liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen. Den Antrag stellen Sie bei der Stadt Essen, Umweltamt – Untere Naturschutzbehörde. Ist der Baum nicht geschützt, brauchen Sie keine Genehmigung nach der Satzung, müssen aber Fällzeiten und Artenschutz beachten.

Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Essen geschützt?

Geschützt sind in Essen Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe; liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen. Gemeint ist der Umfang um den Stamm, nicht der Durchmesser; einen gemessenen Durchmesser rechnen Sie mit 3,14 malgenommen in den Umfang um.

Welche Bäume darf ich in Essen ohne Genehmigung fällen?

Nach der Baumschutzsatzung von Essen gilt: Nicht geschützt sind Nadelbäume, Birken, Pappeln, Weiden und Kulturobstbäume (außer Eibe, Ginkgo, Walnuss, Esskastanie). Ausgenommen sind auch abgestorbene und erwerbsmäßig genutzte Bäume. Ausgenommen sind außerdem Bäume auf Privatflächen, deren Stamm in 100 cm Höhe näher als 4,00 m an der Außenwand eines Gebäudes mit Wohnungen oder gewerblichen Aufenthaltsräumen steht. Garagen, Schuppen und Gartenlauben zählen dabei nicht. Wald und Schutzgebiete sind ausgenommen. Unaufschiebbare Gefahrenabwehr ist erlaubt und unverzüglich anzuzeigen. Es gibt keine Regel zur Grundstücksgröße. Fällzeiten und Artenschutz gelten trotzdem.

Was kostet eine Fällgenehmigung in Essen?

Für eine Fällgenehmigung nach der Baumschutzsatzung von Essen gilt: 50 Euro, bei Ablehnung 37 Euro; bei Bauvorhaben 66 Euro für den ersten Baum, je weiteren 15 Euro. Hinzu kommen gegebenenfalls Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung.

Wer ist in Essen für Baumfällgenehmigungen und Baumschutz zuständig?

Anträge nach der Baumschutzsatzung von Essen gehen an die Stadt Essen, Umweltamt – Untere Naturschutzbehörde. Für den Artenschutz, etwa bei Nistplätzen oder Fledermausquartieren, ist die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Essen zuständig.

Muss ich in Essen nach dem Fällen einen neuen Baum pflanzen?

Nach der Baumschutzsatzung von Essen gilt: In der Regel ist je gefälltem Baum ein Ersatzbaum zu pflanzen, als Laubbaum oder Eibe. Die Größe des Ersatzbaums richtet sich nach dem Stammumfang des entfernten Baums: 80–99 cm → 16–18 cm; 100–149 cm → 18–20 cm; ab 150 cm → 20–25 cm. Für heimische Arten gilt jeweils eine Stufe weniger. Die Pflicht ist erst erfüllt, wenn der Baum nach 2 Jahren angewachsen ist. Ist die Pflanzung unmöglich, wird eine Ausgleichszahlung fällig: Katalogpreis plus 50 %, bei 20–25 cm plus 35 %. Geht vom Baum selbst Gefahr aus, entfällt der Ersatz in der Regel. Für Bäume näher als 4 m an einem geplanten Gebäude entfällt der Ersatz ebenfalls.

Welche Strafe droht, wenn ich in Essen einen geschützten Baum ohne Genehmigung fälle?

Wer in Essen einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt, begeht keine Straftat, aber eine Ordnungswidrigkeit; die Geldbuße beträgt bis zu 50.000 Euro. Werden dabei Nester oder Baumhöhlen zerstört, kommt ein Bußgeld nach § 69 BNatSchG hinzu.

Darf ich in Essen einen gefährlichen Baum sofort fällen?

Die Baumschutzsatzung von Essen regelt das so: Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr, die von einem geschützten Baum ausgeht, sind in Essen erlaubt, müssen der Stadt Essen aber unverzüglich angezeigt werden (§ 2 Abs. 3 der Satzung); geht die Gefahr vom Baum selbst aus, soll auf eine Ersatzpflanzung verzichtet werden. Besetzte Nester und Höhlen bleiben auch dann nach § 44 BNatSchG geschützt.