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Baumpflege-RatgeberHagen · Ruhrgebiet · Sauerland

Baum fällen in Bergisch Gladbach: Baumschutzsatzung und Genehmigung

Rheinisch-Bergischer Kreis · Bergisches Land · rund 48 km südwestlich von Hagen · Satzungslage recherchiert Oktober 2026

Kurz gesagt

In Bergisch Gladbach gilt eine Baumschutzsatzung („Baumschutzsatzung der Stadt Bergisch Gladbach“). Geschützt sind in Bergisch Gladbach Bäume ab 100 cm Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe (liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen). Geschützte Bäume dürfen in Bergisch Gladbach nur mit Genehmigung gefällt oder stark beschnitten werden. Zuständig: Stadt Bergisch Gladbach – StadtGrün. Ganzjährig geschützt sind besetzte Nester, Baumhöhlen und Fledermausquartiere (§ 44 BNatSchG); für Hecken und für Bäume außerhalb von Wald und Gärten gilt zusätzlich die Schutzzeit vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG).

Gilt in Bergisch Gladbach eine Baumschutzsatzung?

Ja, in Bergisch Gladbach gilt eine Baumschutzsatzung nach § 49 Landesnaturschutzgesetz NRW. Das Wichtigste daraus:

Baumschutzsatzung in Bergisch Gladbach – das Wichtigste
Baumschutzsatzung in Bergisch GladbachJa, es gilt eine Satzung
BezeichnungBaumschutzsatzung der Stadt Bergisch Gladbach (Ortsrecht 67.1)
FassungRatsbeschluss 05.04.2022 (ersetzt die Satzung vom 01.10.2020). Die Satzung steht im Ortsrecht der Stadt ohne Aufhebungsvermerk (Stand Oktober 2026).
Geschützte Bäume in Bergisch GladbachGeschützt sind Bäume ab 100 cm Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe (liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen). Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn ein Stamm mindestens 50 cm hat und alle zusammen mindestens 100 cm. Ebenfalls geschützt sind Baumgruppen und -reihen ab 5 Bäumen mit je mindestens 50 cm, deren Kronen sich berühren, sowie Ersatzpflanzungen ab dem Pflanztag. Der Schutz umfasst Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich. Die Satzung gilt im Innenbereich und in Bebauungsplangebieten.
AusgenommenAusgenommen sind Obstbäume; Walnuss, Esskastanie und Kirsche sind aber geschützt. Ausgenommen sind auch Wald nach Landesforstgesetz (Wald auf Hausgrundstücken fällt jedoch unter die Satzung), Bäume in Erwerbsnutzung, Kleingärten nach BKleingG. Für die Gartensiedlung Gronauer Wald gilt eine eigene Satzung (67.2). Nadelbäume sind nicht generell ausgenommen. Einen Mindestabstand zum Haus oder eine Mindestgröße des Grundstücks nennt die Satzung nicht.
Genehmigung in Bergisch GladbachDie Ausnahme wird schriftlich mit Begründung bei StadtGrün der Stadt Bergisch Gladbach beantragt. Beizufügen sind ein Lageplan und ein Foto mit Standort, Art und Stammumfang (in 1 m Höhe) der Bäume. Der Bescheid kommt schriftlich und gilt 2 Jahre, verlängerbar um je 1 Jahr. Ohne Bescheid innerhalb 1 Monats nach vollständigem Antrag gilt die Genehmigung als erteilt. Bei Bauanträgen sind geschützte Bäume im Bestandsplan einzutragen, auch die auf Nachbargrundstücken. Eine Gebühr nennt die Satzung nicht.
Ersatzpflanzung in Bergisch GladbachGepflanzt wird ein Hochstamm mit mindestens 16/18 cm Stammumfang auf demselben Grundstück. Bis 120 cm Umfang des gefällten Baums ist es 1 Ersatzbaum, darüber je angefangene 50 cm ein weiterer. Die Art legt der Bescheid fest. Ist die Pflanzung unmöglich, kostet jeder fehlende Ersatzbaum 1.500 Euro Ausgleich. Die Pflicht ist erst erfüllt, wenn die Bäume angewachsen sind.
BesonderheitenKronenschnitt: Kappen und jede wesentliche Veränderung des Aufbaus sind verboten. Fachgerechte Pflege bleibt erlaubt: Totholz entfernen, Wunden behandeln, Lichtraumprofil herstellen, Formschnitt. Bei akuter Gefahr darf sofort gehandelt werden, die Maßnahme ist unverzüglich anzuzeigen. Der Wurzelbereich (Traufe plus 1,5 m) ist geschützt. Bußgeld bis 50.000 Euro.
Postleitzahlen in Bergisch Gladbach51427, 51429, 51465, 51467, 51469
Quellebergischgladbach.de, abgerufen Oktober 2026

Stammumfang-Check für Bergisch Gladbach

Messen Sie mit einem Maßband rund um den Stamm, 1 m über dem Boden. Kein Maßband? Den Durchmesser schätzen geht auch.

Ich habe gemessen

Orientierung, keine verbindliche Auskunft der Stadt.

Was beim Baumfällen in Bergisch Gladbach außerdem gilt

Auch in Bergisch Gladbach gelten bundesweit die Schutzzeit vom 1. März bis 30. September für Hecken und Bäume außerhalb von Wald und Gärten, der ganzjährige Artenschutz für Nester und Höhlen sowie in NRW der Alleenschutz (§ 41 LNatSchG NRW). Einzelne Bäume können zudem über einen Bebauungsplan, als Naturdenkmal oder im Denkmalbereich geschützt sein. Ausführlich: Wann eine Fällung genehmigt werden muss.

Fällzeit-Check: Darf ich in Bergisch Gladbach jetzt fällen?

Wo steht das Gehölz?
Was ist geplant?

Schutzzeit vom 1. März bis 30. September

Von Oktober bis Februar erlaubt § 39 BNatSchG das Fällen von Bäumen; Baumschutzsatzung und Artenschutz gelten trotzdem. Von März bis September sind Fällungen von Bäumen außerhalb von Wald und Gärten sowie von Hecken und Gebüschen verboten; Bäume im Hausgarten fallen nicht unter das Verbot, müssen aber vorher auf Nester und Höhlen kontrolliert werden (§ 44 BNatSchG). Schonende Pflegeschnitte sind ganzjährig erlaubt.

Zusätzlich gilt in Bergisch Gladbach eine Baumschutzsatzung: Geschützt sind in Bergisch Gladbach Bäume ab 100 cm Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe (liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen). Geschützte Bäume brauchen zu jeder Jahreszeit eine Genehmigung.

Orientierung, keine Rechtsauskunft. Im Zweifel fragen Sie die Untere Naturschutzbehörde.

Zuständige Stellen für Bergisch Gladbach

Fällanträge nach der Baumschutzsatzung von Bergisch Gladbach gehen an die Stadt Bergisch Gladbach – StadtGrün; für Nester, Höhlen und Artenschutz ist die Untere Naturschutzbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises zuständig.

Baumschutzsatzung, Fällanträge

Stadt Bergisch Gladbach – StadtGrün

Scheidtbachstraße 23, 51469 Bergisch Gladbach

Telefon: 02202 141378

E-Mail: stadtgruen@stadt-gl.de

Internetseite

Untere Naturschutzbehörde

Amt für Planung und Landschaftsschutz, Abteilung Natur- und Landschaftsschutz – Untere Naturschutzbehörde

Kreisverwaltung, Am Rübezahlwald 7, 51469 Bergisch Gladbach

Telefon: 02202 13-2525

E-Mail: landschaft@rbk-online.de

Internetseite

So läuft eine Fällung in Bergisch Gladbach ab

  1. Stammumfang messen und Baum ansehen lassen. Liegt der Baum über der Grenze der Satzung, ist er in Bergisch Gladbach geschützt.
  2. Antrag bei der Stadt Bergisch Gladbach – StadtGrün. Mit Fotos, Lageplan, Stammumfang und Begründung; viele Fachbetriebe übernehmen das. Antrag Schritt für Schritt
  3. Schriftliches Angebot, Termin, Abnahme. Der ganze Ablauf · Seriöses Angebot erkennen

Baumschutz in den Nachbarorten

Von den 6 Nachbarorten von Bergisch Gladbach haben 3 eine Baumschutzsatzung: Rösrath, Overath, Burscheid.

OrtBaumschutzsatzungGeschützt ab
Odenthalkeine Satzung–
RösrathBaumschutzsatzungnur einzeln gelistete Bäume (Baumkataster)
Kürtenkeine Satzung–
OverathBaumschutzsatzungnur einzeln gelistete Bäume (Baumkataster)
Lohmarkeine Satzung–
BurscheidBaumschutzsatzungnur einzeln gelistete Bäume (Baumkataster)

Bäume in der Region Bergisches Land

In der Region Bergisches Land haben nach unserer Recherche 12 von 24 Städten und Gemeinden eine Baumschutzsatzung (davon Leichlingen nur für öffentliche Flächen); Bergisch Gladbach gehört dazu.

Mehr zur Region Bergisches Land

Häufige Fragen

Brauche ich in Bergisch Gladbach eine Genehmigung, um einen Baum zu fällen?

Ja, eine Genehmigung (Fällerlaubnis) brauchen Sie, wenn der Baum unter die Baumschutzsatzung von Bergisch Gladbach fällt. Geschützt sind in Bergisch Gladbach Bäume ab 100 cm Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe (liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen). Den Antrag stellen Sie bei der Stadt Bergisch Gladbach – StadtGrün. Ist der Baum nicht geschützt, brauchen Sie keine Genehmigung nach der Satzung, müssen aber Fällzeiten und Artenschutz beachten.

Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Bergisch Gladbach geschützt?

Geschützt sind in Bergisch Gladbach Bäume ab 100 cm Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe (liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen). Gemeint ist der Umfang um den Stamm, nicht der Durchmesser; einen gemessenen Durchmesser rechnen Sie mit 3,14 malgenommen in den Umfang um.

Welche Bäume darf ich in Bergisch Gladbach ohne Genehmigung fällen?

Nach der Baumschutzsatzung von Bergisch Gladbach gilt: Ausgenommen sind Obstbäume; Walnuss, Esskastanie und Kirsche sind aber geschützt. Ausgenommen sind auch Wald nach Landesforstgesetz (Wald auf Hausgrundstücken fällt jedoch unter die Satzung), Bäume in Erwerbsnutzung, Kleingärten nach BKleingG. Für die Gartensiedlung Gronauer Wald gilt eine eigene Satzung (67.2). Nadelbäume sind nicht generell ausgenommen. Einen Mindestabstand zum Haus oder eine Mindestgröße des Grundstücks nennt die Satzung nicht. Fällzeiten und Artenschutz gelten trotzdem.

Wer ist in Bergisch Gladbach für Baumfällgenehmigungen und Baumschutz zuständig?

Anträge nach der Baumschutzsatzung von Bergisch Gladbach gehen an die Stadt Bergisch Gladbach – StadtGrün. Für den Artenschutz, etwa bei Nistplätzen oder Fledermausquartieren, ist die Untere Naturschutzbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises zuständig.

Muss ich in Bergisch Gladbach nach dem Fällen einen neuen Baum pflanzen?

Nach der Baumschutzsatzung von Bergisch Gladbach gilt: Gepflanzt wird ein Hochstamm mit mindestens 16/18 cm Stammumfang auf demselben Grundstück. Bis 120 cm Umfang des gefällten Baums ist es 1 Ersatzbaum, darüber je angefangene 50 cm ein weiterer. Die Art legt der Bescheid fest. Ist die Pflanzung unmöglich, kostet jeder fehlende Ersatzbaum 1.500 Euro Ausgleich. Die Pflicht ist erst erfüllt, wenn die Bäume angewachsen sind.

Welche Strafe droht, wenn ich in Bergisch Gladbach einen geschützten Baum ohne Genehmigung fälle?

Wer in Bergisch Gladbach einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt, begeht keine Straftat, aber eine Ordnungswidrigkeit; die Geldbuße beträgt bis zu 50.000 Euro. Werden dabei Nester oder Baumhöhlen zerstört, kommt ein Bußgeld nach § 69 BNatSchG hinzu.

Darf ich in Bergisch Gladbach einen gefährlichen Baum sofort fällen?

Die Baumschutzsatzung von Bergisch Gladbach regelt das so: Bei akuter Gefahr darf sofort gehandelt werden, die Maßnahme ist unverzüglich anzuzeigen. Besetzte Nester und Höhlen bleiben auch dann nach § 44 BNatSchG geschützt.