Gilt in Bönen eine Baumschutzsatzung?
Ja, in Bönen gilt eine Baumschutzsatzung nach § 49 Landesnaturschutzgesetz NRW. Das Wichtigste daraus:
| Baumschutzsatzung in Bönen | Ja, es gilt eine Satzung |
|---|---|
| Bezeichnung | Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Bönen |
| Fassung | Vom 29.11.2021 (Ratsbeschluss 25.11.2021) |
| Geschützte Bäume in Bönen | Die Satzung gilt in den bebauten Ortsteilen und in Bebauungsplangebieten. Geschützt sind Laub- und Nadelbäume ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe. Liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Stämme zusammen 60 cm messen und ein Stamm mindestens 30 cm. Außerdem geschützt sind im Bebauungsplan festgesetzte Bäume und alle Ersatzpflanzungen. |
| Ausgenommen | Ausgenommen sind Obstbäume. Walnuss, Esskastanie und Obstbäume im erweiterten Straßenbereich bleiben geschützt. Nicht erfasst sind Wald, Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile mit eigener Regelung sowie Bebauungsplanflächen für Land- und Forstwirtschaft oder Grün, soweit ein Landschaftsplan gilt. Erlaubt sind ordnungsgemäße Pflege, Baumschul- und Gärtnereibetrieb, öffentliche Grünflächen und Gewässer, Waldbewirtschaftung und unaufschiebbare Gefahrenabwehr. Die Gefahrenabwehr ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. |
| Genehmigung in Bönen | Ausnahme oder Befreiung schriftlich bei der Gemeinde Bönen beantragen. Der Antrag geht online im Digitalen Rathaus oder per Antragsformular. Beizufügen ist ein Lageplan mit Art, Stammumfang und Kronendurchmesser der geschützten Bäume. Ausnahmen gibt es unter anderem bei Pflicht aus öffentlichem Recht, sonst verhinderter zulässiger Bebauung, Gefahr, Krankheit oder unzumutbarer Verschattung von Fenstern. Eine Gebühr nennt die Satzung nicht. |
| Ersatzpflanzung in Bönen | Eine Ersatzpflanzung ist Pflicht bei Ausnahmen wegen Bebauung und bei Befreiungen. Bis 120 cm Stammumfang des gefällten Baums ist ein Baum derselben oder gleichwertigen Art mit mindestens 14 cm Stammumfang zu pflanzen. Darüber kommt je weitere 60 cm ein zusätzlicher Baum hinzu. Geht die Pflanzung nicht an, ist sie zu wiederholen. Ist sie unmöglich, wird eine Ausgleichszahlung fällig: Wert des Ersatzbaums plus 30 % Pflanzkostenpauschale. |
| Besonderheiten | Verboten ist auch, den Aufbau eines geschützten Baums wesentlich zu verändern, also Eingriffe, die sein Aussehen erheblich verändern oder sein Wachstum beeinträchtigen. Ein starker Kronenschnitt fällt darunter. Ebenfalls verboten sind Schäden im Wurzel- und Kronenbereich. Bußgeld bis 50.000 Euro. |
| Postleitzahlen in Bönen | 59199 |
| Quelle | boenen.de, abgerufen Oktober 2026 |
Stammumfang-Check für Bönen
Messen Sie mit einem Maßband rund um den Stamm, 1 m über dem Boden. Kein Maßband? Den Durchmesser schätzen geht auch.
Orientierung, keine verbindliche Auskunft der Stadt.
Was beim Baumfällen in Bönen außerdem gilt
Auch in Bönen gelten bundesweit die Schutzzeit vom 1. März bis 30. September für Hecken und Bäume außerhalb von Wald und Gärten, der ganzjährige Artenschutz für Nester und Höhlen sowie in NRW der Alleenschutz (§ 41 LNatSchG NRW). Einzelne Bäume können zudem über einen Bebauungsplan, als Naturdenkmal oder im Denkmalbereich geschützt sein. Ausführlich: Wann eine Fällung genehmigt werden muss.
Fällzeit-Check: Darf ich in Bönen jetzt fällen?
Schutzzeit vom 1. März bis 30. September
Von Oktober bis Februar erlaubt § 39 BNatSchG das Fällen von Bäumen; Baumschutzsatzung und Artenschutz gelten trotzdem. Von März bis September sind Fällungen von Bäumen außerhalb von Wald und Gärten sowie von Hecken und Gebüschen verboten; Bäume im Hausgarten fallen nicht unter das Verbot, müssen aber vorher auf Nester und Höhlen kontrolliert werden (§ 44 BNatSchG). Schonende Pflegeschnitte sind ganzjährig erlaubt.
Zusätzlich gilt in Bönen eine Baumschutzsatzung: Geschützt sind in Bönen Laub- und Nadelbäume ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe. Geschützte Bäume brauchen zu jeder Jahreszeit eine Genehmigung.
Orientierung, keine Rechtsauskunft. Im Zweifel fragen Sie die Untere Naturschutzbehörde.
Zuständige Stellen für Bönen
Fällanträge nach der Baumschutzsatzung von Bönen gehen an die Gemeinde Bönen (Baumschutz); für Nester, Höhlen und Artenschutz ist die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Unna zuständig.
Baumschutzsatzung, Fällanträge
Gemeinde Bönen (Baumschutz)
Am Bahnhof 7, 59199 Bönen
Telefon: 02383 933-307
E-Mail: post@boenen.de
Untere Naturschutzbehörde
Fachbereich Natur und Umwelt, Sachgebiet Landschaft – Untere Naturschutzbehörde
Dienstgebäude Edisonstraße 1a, 59199 Bönen (Post: Untere Naturschutzbehörde, Platanenallee 16, 59425 Unna)
Telefon: 02303 27-1070
E-Mail: irina.tien@kreis-unna.de
So läuft eine Fällung in Bönen ab
- Stammumfang messen und Baum ansehen lassen. Liegt der Baum über der Grenze der Satzung, ist er in Bönen geschützt.
- Antrag bei der Gemeinde Bönen (Baumschutz). Mit Fotos, Lageplan, Stammumfang und Begründung; viele Fachbetriebe übernehmen das. Antrag Schritt für Schritt
- Schriftliches Angebot, Termin, Abnahme. Der ganze Ablauf · Seriöses Angebot erkennen
Baumschutz in den Nachbarorten
Von den 6 Nachbarorten von Bönen haben 4 eine Baumschutzsatzung: Kamen, Unna, Hamm, Bergkamen.
| Ort | Baumschutzsatzung | Geschützt ab |
|---|---|---|
| Kamen | Baumschutzsatzung | Geschützt sind Laubbäume ab 60 cm und Nadelbäume ab 100 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe. |
| Unna | Baumschutzsatzung | nur Bäume auf öffentlichen Flächen |
| Hamm | Baumschutzsatzung | Geschützt sind Laubbäume, Waldkiefer und Europäische Lärche ab 100 cm Stammumfang in 1 m Höhe; setzt die Krone tiefer an, wird direkt … |
| Bergkamen | Baumschutzsatzung | Geschützt sind Laubbäume ab 80 cm und Nadelbäume ab 100 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe. |
| Fröndenberg/Ruhr | keine Satzung | – |
| Werl | keine Satzung | – |
Bäume in der Region Hellweg: Kreis Unna, Hamm und Soest
In der Region Hellweg: Kreis Unna, Hamm und Soest haben nach unserer Recherche 10 von 24 Städten und Gemeinden eine Baumschutzsatzung (davon Unna nur für öffentliche Flächen); Bönen gehört dazu.
Häufige Fragen
Brauche ich in Bönen eine Genehmigung, um einen Baum zu fällen?
Ja, eine Genehmigung (Fällerlaubnis) brauchen Sie, wenn der Baum unter die Baumschutzsatzung von Bönen fällt. Geschützt sind in Bönen Laub- und Nadelbäume ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe. Den Antrag stellen Sie bei der Gemeinde Bönen (Baumschutz). Ist der Baum nicht geschützt, brauchen Sie keine Genehmigung nach der Satzung, müssen aber Fällzeiten und Artenschutz beachten.
Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Bönen geschützt?
Geschützt sind in Bönen Laub- und Nadelbäume ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe. Gemeint ist der Umfang um den Stamm, nicht der Durchmesser; einen gemessenen Durchmesser rechnen Sie mit 3,14 malgenommen in den Umfang um.
Welche Bäume darf ich in Bönen ohne Genehmigung fällen?
Nach der Baumschutzsatzung von Bönen gilt: Ausgenommen sind Obstbäume. Walnuss, Esskastanie und Obstbäume im erweiterten Straßenbereich bleiben geschützt. Nicht erfasst sind Wald, Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile mit eigener Regelung sowie Bebauungsplanflächen für Land- und Forstwirtschaft oder Grün, soweit ein Landschaftsplan gilt. Erlaubt sind ordnungsgemäße Pflege, Baumschul- und Gärtnereibetrieb, öffentliche Grünflächen und Gewässer, Waldbewirtschaftung und unaufschiebbare Gefahrenabwehr. Die Gefahrenabwehr ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Fällzeiten und Artenschutz gelten trotzdem.
Wer ist in Bönen für Baumfällgenehmigungen und Baumschutz zuständig?
Anträge nach der Baumschutzsatzung von Bönen gehen an die Gemeinde Bönen (Baumschutz). Für den Artenschutz, etwa bei Nistplätzen oder Fledermausquartieren, ist die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Unna zuständig.
Muss ich in Bönen nach dem Fällen einen neuen Baum pflanzen?
Nach der Baumschutzsatzung von Bönen gilt: Eine Ersatzpflanzung ist Pflicht bei Ausnahmen wegen Bebauung und bei Befreiungen. Bis 120 cm Stammumfang des gefällten Baums ist ein Baum derselben oder gleichwertigen Art mit mindestens 14 cm Stammumfang zu pflanzen. Darüber kommt je weitere 60 cm ein zusätzlicher Baum hinzu. Geht die Pflanzung nicht an, ist sie zu wiederholen. Ist sie unmöglich, wird eine Ausgleichszahlung fällig: Wert des Ersatzbaums plus 30 % Pflanzkostenpauschale.
Welche Strafe droht, wenn ich in Bönen einen geschützten Baum ohne Genehmigung fälle?
Wer in Bönen einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt, begeht keine Straftat, aber eine Ordnungswidrigkeit; die Geldbuße beträgt bis zu 50.000 Euro. Werden dabei Nester oder Baumhöhlen zerstört, kommt ein Bußgeld nach § 69 BNatSchG hinzu.
Darf ich in Bönen einen gefährlichen Baum sofort fällen?
Die Baumschutzsatzung von Bönen regelt das so: Die Gefahrenabwehr ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Besetzte Nester und Höhlen bleiben auch dann nach § 44 BNatSchG geschützt.