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Baumpflege-RatgeberHagen · Ruhrgebiet · Sauerland

Baum fällen in Siegen: Baumschutzsatzung und Genehmigung

Kreis Siegen-Wittgenstein · Kreis Olpe und Siegerland · rund 66 km südöstlich von Hagen · Satzungslage recherchiert Oktober 2026

Kurz gesagt

In Siegen gilt eine Baumschutzsatzung („Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Siegen“). Geschützt sind in Siegen Laubbäume ab 100 cm Stammumfang und Nadelbäume ab 120 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe; liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen. Geschützte Bäume dürfen in Siegen nur mit Genehmigung gefällt oder stark beschnitten werden. Zuständig: Universitätsstadt Siegen, Abteilung 4/7 Umwelt und Klima, Sachgebiet Baumschutz. Ganzjährig geschützt sind besetzte Nester, Baumhöhlen und Fledermausquartiere (§ 44 BNatSchG); für Hecken und für Bäume außerhalb von Wald und Gärten gilt zusätzlich die Schutzzeit vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG).

Gilt in Siegen eine Baumschutzsatzung?

Ja, in Siegen gilt eine Baumschutzsatzung nach § 49 Landesnaturschutzgesetz NRW. Das Wichtigste daraus:

Baumschutzsatzung in Siegen – das Wichtigste
Baumschutzsatzung in SiegenJa, es gilt eine Satzung
BezeichnungSatzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Siegen (Baumschutzsatzung), Ortsrecht-Ordnungsziffer 68.010
FassungErstmals 29.06.1983; aktuelle Fassung: 3. Änderungssatzung, Ratsbeschluss 24.04.2024 (laut städtischem Faltblatt Fassung vom 10.05.2024)
Geschützte Bäume in SiegenDie Satzung gilt nur innerhalb der bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen. Geschützt sind Laubbäume ab 100 cm Stammumfang und Nadelbäume ab 120 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe; liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Stämme zusammen mindestens 120 cm messen und ein Stamm mindestens 60 cm. Birken, Pappeln, veredelte Zierbäume und Walnussbäume sind ab 100 cm ebenfalls geschützt. Geschützt sind außerdem Bäume, die der Bebauungsplan festsetzt, und Ersatzpflanzungen. Verboten sind Fällen, Schädigen und eine wesentliche Veränderung des Aufbaus, z. B. durch Kappen oder einseitigen Kronenschnitt. Verboten sind auch schädliche Eingriffe im Wurzel- und Kronenbereich wie Versiegeln, Abgraben, Verdichten, Salz, Herbizide oder Feuer.
AusgenommenNicht geschützt sind Fichten und Obstbäume, Walnuss ausgenommen. Die Satzung gilt nicht für Wald, die freie Landschaft und Flächen mit eigener Schutzverordnung (Naturschutzgebiet, Naturdenkmal, geschützter Landschaftsbestandteil). Ohne Genehmigung erlaubt sind fachgerechte Pflege nach ZTV-Baumpflege, Verpflanzen auf demselben Grundstück und unaufschiebbare Maßnahmen bei unmittelbarer Gefahr; diese sind der Stadt aber schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Eine Mindestgrundstücksgröße oder einen Mindestabstand zum Haus nennt die Satzung nicht.
Genehmigung in SiegenAusnahme oder Befreiung schriftlich bei der Stadt Siegen beantragen, Abteilung 4/7 Umwelt und Klima (Rathaus Geisweid), per Formular oder Online-Service. Beizufügen ist ein Lageplan mit allen geschützten Bäumen samt Art, Stammumfang und Kronendurchmesser. Ausnahmen werden u. a. erteilt bei Gefahr für Personen oder Sachen, bei kranken, nicht erhaltbaren Bäumen, bei unzumutbarer Verschattung von Wohnraumfenstern und bei sonst nicht umsetzbaren zulässigen Bauvorhaben. Beim Bauantrag gehört der Fällantrag zum Bauantrag. Die Bearbeitungsgebühr beträgt laut städtischem Faltblatt derzeit 30 Euro. Geschützte Bäume dürfen vom 1. März bis 30. September nicht gefällt werden, außer in genehmigten unaufschiebbaren Fällen.
Ersatzpflanzung in SiegenEine Ersatzpflanzung muss bei Ausnahmen wegen eines Bauvorhabens sein und kann bei anderen Ausnahmen verlangt werden. Für einen Baum bis 150 cm Stammumfang ist ein standortgerechter heimischer Laubbaum mit 16–18 cm Stammumfang zu pflanzen. Für jeden weiteren angefangenen Meter Umfang kommt ein Baum hinzu. Die Pflicht ist erst erfüllt, wenn der Baum nach zwei Jahren angewachsen ist. Ist eine Pflanzung nicht möglich, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe der marktüblichen Kosten für Lieferung und Pflanzung eines Laubbaums 16/18 cm zulässig.
BesonderheitenRückschnitt an geschützten Bäumen nur nach ZTV-Baumpflege und ohne wesentliche Veränderung des Aufbaus; die Stadt bietet einen Online-Service für die Anzeige eines Rückschnitts an. Kappen oder einseitiger Kronenschnitt gilt als verbotene wesentliche Veränderung. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten; laut Faltblatt beträgt die Geldbuße bis 50.000 Euro, zusätzlich besteht Ersatzpflanzungspflicht. Für Pflege besonders schützenswerter privater Großbäume gibt es auf Antrag Zuschüsse, über die die Baumkommission berät. Laut städtischer Dienstleistungsseite ist die Verwaltung derzeit nicht per E-Mail erreichbar, daher telefonisch melden.
Postleitzahlen in Siegen57072, 57074, 57076, 57078, 57080
Quellesiegen.de, abgerufen Oktober 2026

Stammumfang-Check für Siegen

Messen Sie mit einem Maßband rund um den Stamm, 1 m über dem Boden. Kein Maßband? Den Durchmesser schätzen geht auch.

Ich habe gemessen

Orientierung, keine verbindliche Auskunft der Stadt.

Was beim Baumfällen in Siegen außerdem gilt

Auch in Siegen gelten bundesweit die Schutzzeit vom 1. März bis 30. September für Hecken und Bäume außerhalb von Wald und Gärten, der ganzjährige Artenschutz für Nester und Höhlen sowie in NRW der Alleenschutz (§ 41 LNatSchG NRW). Einzelne Bäume können zudem über einen Bebauungsplan, als Naturdenkmal oder im Denkmalbereich geschützt sein. Ausführlich: Wann eine Fällung genehmigt werden muss.

Fällzeit-Check: Darf ich in Siegen jetzt fällen?

Wo steht das Gehölz?
Was ist geplant?

Schutzzeit vom 1. März bis 30. September

Von Oktober bis Februar erlaubt § 39 BNatSchG das Fällen von Bäumen; Baumschutzsatzung und Artenschutz gelten trotzdem. Von März bis September sind Fällungen von Bäumen außerhalb von Wald und Gärten sowie von Hecken und Gebüschen verboten; Bäume im Hausgarten fallen nicht unter das Verbot, müssen aber vorher auf Nester und Höhlen kontrolliert werden (§ 44 BNatSchG). Schonende Pflegeschnitte sind ganzjährig erlaubt.

Zusätzlich gilt in Siegen eine Baumschutzsatzung: Geschützt sind in Siegen Laubbäume ab 100 cm Stammumfang und Nadelbäume ab 120 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe; liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen. Geschützte Bäume brauchen zu jeder Jahreszeit eine Genehmigung.

Orientierung, keine Rechtsauskunft. Im Zweifel fragen Sie die Untere Naturschutzbehörde.

Zuständige Stellen für Siegen

Fällanträge nach der Baumschutzsatzung von Siegen gehen an die Universitätsstadt Siegen, Abteilung 4/7 Umwelt und Klima, Sachgebiet Baumschutz; für Nester, Höhlen und Artenschutz ist die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein zuständig.

Baumschutzsatzung, Fällanträge

Universitätsstadt Siegen, Abteilung 4/7 Umwelt und Klima, Sachgebiet Baumschutz

Rathaus Geisweid, Lindenplatz 7 (Raum 601), 57078 Siegen

Telefon: 0271 404-3212

E-Mail: b.selter@siegen.de

Internetseite

Untere Naturschutzbehörde

Untere Naturschutzbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein

Koblenzer Straße 73, 57072 Siegen (Kreisverwaltung)

Telefon: 0271 333-0

E-Mail: post@siegen-wittgenstein.de

Internetseite

So läuft eine Fällung in Siegen ab

  1. Stammumfang messen und Baum ansehen lassen. Liegt der Baum über der Grenze der Satzung, ist er in Siegen geschützt.
  2. Antrag bei der Universitätsstadt Siegen, Abteilung 4/7 Umwelt und Klima, Sachgebiet Baumschutz. Mit Fotos, Lageplan, Stammumfang und Begründung; viele Fachbetriebe übernehmen das. Antrag Schritt für Schritt
  3. Schriftliches Angebot, Termin, Abnahme. Der ganze Ablauf · Seriöses Angebot erkennen

Baumschutz in den Nachbarorten

Keiner der Nachbarorte von Siegen hat nach unserer Recherche eine Baumschutzsatzung.

OrtBaumschutzsatzungGeschützt ab
Freudenbergkeine Satzung–
Netphenkeine Satzung–
Kreuztalkeine Satzung–
Hilchenbachkeine Satzung–
Wendenkeine Satzung–
Olpekeine Satzung–

Bäume in der Region Kreis Olpe und Siegerland

In der Region Kreis Olpe und Siegerland hat nach unserer Recherche nur eine von 13 Städten und Gemeinden eine Baumschutzsatzung; Siegen gehört dazu.

Mehr zur Region Kreis Olpe und Siegerland

Häufige Fragen

Brauche ich in Siegen eine Genehmigung, um einen Baum zu fällen?

Ja, eine Genehmigung (Fällerlaubnis) brauchen Sie, wenn der Baum unter die Baumschutzsatzung von Siegen fällt. Geschützt sind in Siegen Laubbäume ab 100 cm Stammumfang und Nadelbäume ab 120 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe; liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen. Den Antrag stellen Sie bei der Universitätsstadt Siegen, Abteilung 4/7 Umwelt und Klima, Sachgebiet Baumschutz. Ist der Baum nicht geschützt, brauchen Sie keine Genehmigung nach der Satzung, müssen aber Fällzeiten und Artenschutz beachten.

Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Siegen geschützt?

Geschützt sind in Siegen Laubbäume ab 100 cm Stammumfang und Nadelbäume ab 120 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe; liegt der Kronenansatz tiefer, wird direkt darunter gemessen. Gemeint ist der Umfang um den Stamm, nicht der Durchmesser; einen gemessenen Durchmesser rechnen Sie mit 3,14 malgenommen in den Umfang um.

Welche Bäume darf ich in Siegen ohne Genehmigung fällen?

Nach der Baumschutzsatzung von Siegen gilt: Nicht geschützt sind Fichten und Obstbäume, Walnuss ausgenommen. Die Satzung gilt nicht für Wald, die freie Landschaft und Flächen mit eigener Schutzverordnung (Naturschutzgebiet, Naturdenkmal, geschützter Landschaftsbestandteil). Ohne Genehmigung erlaubt sind fachgerechte Pflege nach ZTV-Baumpflege, Verpflanzen auf demselben Grundstück und unaufschiebbare Maßnahmen bei unmittelbarer Gefahr; diese sind der Stadt aber schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Eine Mindestgrundstücksgröße oder einen Mindestabstand zum Haus nennt die Satzung nicht. Fällzeiten und Artenschutz gelten trotzdem.

Was kostet eine Fällgenehmigung in Siegen?

Für eine Fällgenehmigung nach der Baumschutzsatzung von Siegen gilt: 30 Euro (laut städtischem Faltblatt). Hinzu kommen gegebenenfalls Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung.

Wer ist in Siegen für Baumfällgenehmigungen und Baumschutz zuständig?

Anträge nach der Baumschutzsatzung von Siegen gehen an die Universitätsstadt Siegen, Abteilung 4/7 Umwelt und Klima, Sachgebiet Baumschutz. Für den Artenschutz, etwa bei Nistplätzen oder Fledermausquartieren, ist die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein zuständig.

Muss ich in Siegen nach dem Fällen einen neuen Baum pflanzen?

Nach der Baumschutzsatzung von Siegen gilt: Eine Ersatzpflanzung muss bei Ausnahmen wegen eines Bauvorhabens sein und kann bei anderen Ausnahmen verlangt werden. Für einen Baum bis 150 cm Stammumfang ist ein standortgerechter heimischer Laubbaum mit 16–18 cm Stammumfang zu pflanzen. Für jeden weiteren angefangenen Meter Umfang kommt ein Baum hinzu. Die Pflicht ist erst erfüllt, wenn der Baum nach zwei Jahren angewachsen ist. Ist eine Pflanzung nicht möglich, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe der marktüblichen Kosten für Lieferung und Pflanzung eines Laubbaums 16/18 cm zulässig.

Welche Strafe droht, wenn ich in Siegen einen geschützten Baum ohne Genehmigung fälle?

Wer in Siegen einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt, begeht keine Straftat, aber eine Ordnungswidrigkeit; die Geldbuße beträgt bis zu 50.000 Euro. Werden dabei Nester oder Baumhöhlen zerstört, kommt ein Bußgeld nach § 69 BNatSchG hinzu.

Darf ich in Siegen einen gefährlichen Baum sofort fällen?

Die Baumschutzsatzung von Siegen regelt das so: Ohne Genehmigung erlaubt sind fachgerechte Pflege nach ZTV-Baumpflege, Verpflanzen auf demselben Grundstück und unaufschiebbare Maßnahmen bei unmittelbarer Gefahr; diese sind der Stadt aber schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Besetzte Nester und Höhlen bleiben auch dann nach § 44 BNatSchG geschützt.