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Baumpflege-RatgeberHagen · Ruhrgebiet · Sauerland

Baum fällen in Wenden: Baumschutzsatzung und Genehmigung

Kreis Olpe · Kreis Olpe und Siegerland · rund 52 km südöstlich von Hagen · Satzungslage recherchiert Oktober 2026

Kurz gesagt

Wenden hat nach unserer Recherche (Stand Oktober 2026) keine Baumschutzsatzung. Für Bäume im privaten Garten brauchen Sie in Wenden deshalb in der Regel keine kommunale Fällgenehmigung – außer der Baum ist im Bebauungsplan festgesetzt oder ein Natur- oder Baudenkmal. Ganzjährig geschützt sind aber besetzte Nester, Baumhöhlen und Fledermausquartiere (§ 44 BNatSchG); für Hecken und für Bäume außerhalb von Wald und Gärten gilt zusätzlich die Schutzzeit vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Ansprechpartner für Naturschutzfragen ist die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Olpe.

Gilt in Wenden eine Baumschutzsatzung?

Nein, Wenden hat nach unserer Recherche keine Baumschutzsatzung; in Nordrhein-Westfalen entscheidet jede Gemeinde selbst darüber (§ 49 Landesnaturschutzgesetz NRW).

Baumschutzsatzung in Wenden – das Wichtigste
Baumschutzsatzung in WendenNein, keine Satzung
BesonderheitenDas nummerierte Ortsrecht der Gemeinde Wenden enthält in keinem der Abschnitte 1 bis 9 eine Baumschutzsatzung. Die Abschnitte reichen von Allgemeiner Verwaltung über Bauwesen und Öffentliche Einrichtungen bis zu den Mitgliedschaftsverzeichnissen. Ob es früher eine Satzung gab, ist nicht bekannt. Für Bäume außerhalb des Innenbereichs, in Schutzgebieten und für Naturdenkmale ist die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Olpe zuständig.
Postleitzahlen in Wenden57482
Nächste Kommune mit SatzungSiegen, rund 15 km von Wenden entfernt (Luftlinie)
Quellewenden.de, abgerufen Oktober 2026

Was beim Baumfällen in Wenden außerdem gilt

Auch in Wenden gelten bundesweit die Schutzzeit vom 1. März bis 30. September für Hecken und Bäume außerhalb von Wald und Gärten, der ganzjährige Artenschutz für Nester und Höhlen sowie in NRW der Alleenschutz (§ 41 LNatSchG NRW). Einzelne Bäume können zudem über einen Bebauungsplan, als Naturdenkmal oder im Denkmalbereich geschützt sein. Ausführlich: Wann eine Fällung genehmigt werden muss.

Fällzeit-Check: Darf ich in Wenden jetzt fällen?

Wo steht das Gehölz?
Was ist geplant?

Schutzzeit vom 1. März bis 30. September

Von Oktober bis Februar erlaubt § 39 BNatSchG das Fällen von Bäumen; Baumschutzsatzung und Artenschutz gelten trotzdem. Von März bis September sind Fällungen von Bäumen außerhalb von Wald und Gärten sowie von Hecken und Gebüschen verboten; Bäume im Hausgarten fallen nicht unter das Verbot, müssen aber vorher auf Nester und Höhlen kontrolliert werden (§ 44 BNatSchG). Schonende Pflegeschnitte sind ganzjährig erlaubt.

Wenden hat keine Baumschutzsatzung – eine kommunale Fällgenehmigung brauchen Sie in der Regel nicht.

Orientierung, keine Rechtsauskunft. Im Zweifel fragen Sie die Untere Naturschutzbehörde.

Zuständige Stellen für Wenden

Ohne Baumschutzsatzung ist in Wenden für Artenschutz und Fällzeiten die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Olpe zuständig; Auskunft zu Bebauungsplänen und Baudenkmälern gibt die Verwaltung von Wenden.

Stadt/Gemeinde: Bebauungsplan, Denkmal, Auskunft

Gemeinde Wenden, Gemeindeverwaltung

Hauptstraße 75, 57482 Wenden

Telefon: +49 2762 406-0

Internetseite

Untere Naturschutzbehörde

Untere Naturschutzbehörde des Kreises Olpe

Westfälische Straße 75, 57462 Olpe (Kreisverwaltung)

Telefon: 02761 81-0

Internetseite

Baumschutz in den Nachbarorten

Von den 6 Nachbarorten von Wenden hat nur Siegen eine Baumschutzsatzung.

OrtBaumschutzsatzungGeschützt ab
Olpekeine Satzung–
Freudenbergkeine Satzung–
Kreuztalkeine Satzung–
Drolshagenkeine Satzung–
Reichshofkeine Satzung–
SiegenBaumschutzsatzungGeschützt sind Laubbäume ab 100 cm Stammumfang und Nadelbäume ab 120 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe; liegt der Kronenansatz …

Bäume in der Region Kreis Olpe und Siegerland

In der Region Kreis Olpe und Siegerland hat nach unserer Recherche nur eine von 13 Städten und Gemeinden eine Baumschutzsatzung; Wenden gehört nicht dazu.

Mehr zur Region Kreis Olpe und Siegerland

Häufige Fragen

Brauche ich in Wenden eine Genehmigung, um einen Baum zu fällen?

In der Regel nicht, denn Wenden hat keine Baumschutzsatzung. Eine Genehmigung kann trotzdem nötig sein: Ist der Baum im Bebauungsplan festgesetzt, gibt die Verwaltung von Wenden Auskunft; Baudenkmäler betreut die Untere Denkmalbehörde von Wenden, Naturdenkmäler die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Olpe, Wald im Sinne des Forstrechts der Landesbetrieb Wald und Holz NRW.

Welche Bäume darf ich in Wenden ohne Genehmigung fällen?

Weil Wenden keine Baumschutzsatzung hat, dürfen Sie Bäume im eigenen Garten in Wenden in der Regel ohne kommunale Genehmigung fällen – ausgenommen Bäume, die ein Bebauungsplan festsetzt, Natur- und Baudenkmäler. Hecken und Bäume außerhalb von Wald und Gärten dürfen nur vom 1. Oktober bis 28. bzw. 29. Februar gefällt werden (§ 39 BNatSchG), und besetzte Nester, Baumhöhlen und Fledermausquartiere sind immer geschützt (§ 44 BNatSchG).

Wer ist in Wenden für Baumfällgenehmigungen und Baumschutz zuständig?

Ohne Baumschutzsatzung ist in Wenden bei Nistplätzen, Höhlen, Fledermausquartieren oder Fragen zur Fällzeit die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Olpe Ansprechpartner. Auskunft zu Bäumen im Bebauungsplan gibt die Gemeinde Wenden, Gemeindeverwaltung.