Gilt in Kreuztal eine Baumschutzsatzung?
Nein, Kreuztal hat nach bisheriger Recherche wahrscheinlich keine Baumschutzsatzung; in Nordrhein-Westfalen entscheidet jede Gemeinde selbst darüber (§ 49 Landesnaturschutzgesetz NRW).
| Baumschutzsatzung in Kreuztal | Nein, keine Satzung |
|---|---|
| Besonderheiten | Laut Siegener Zeitung vom 23.02.2021 hat im Kreis Siegen-Wittgenstein nur die Stadt Siegen eine Baumschutzsatzung. Einzelne Bäume und Baumgruppen können in Kreuztal als Naturdenkmal oder geschützter Landschaftsbestandteil über den Landschaftsplan des Kreises geschützt sein. |
| Postleitzahlen in Kreuztal | 57223 |
| Nächste Kommune mit Satzung | Siegen, rund 12 km von Kreuztal entfernt (Luftlinie) |
| Quelle | web.archive.org, abgerufen Oktober 2026 |
Eine Baumschutzsatzung für Kreuztal haben wir nicht gefunden, das ist aber nicht vollständig belegt. Bitte vor einer Fällung bei der Verwaltung von Kreuztal nachfragen.
Was beim Baumfällen in Kreuztal außerdem gilt
Auch in Kreuztal gelten bundesweit die Schutzzeit vom 1. März bis 30. September für Hecken und Bäume außerhalb von Wald und Gärten, der ganzjährige Artenschutz für Nester und Höhlen sowie in NRW der Alleenschutz (§ 41 LNatSchG NRW). Einzelne Bäume können zudem über einen Bebauungsplan, als Naturdenkmal oder im Denkmalbereich geschützt sein. Ausführlich: Wann eine Fällung genehmigt werden muss.
Fällzeit-Check: Darf ich in Kreuztal jetzt fällen?
Schutzzeit vom 1. März bis 30. September
Von Oktober bis Februar erlaubt § 39 BNatSchG das Fällen von Bäumen; Baumschutzsatzung und Artenschutz gelten trotzdem. Von März bis September sind Fällungen von Bäumen außerhalb von Wald und Gärten sowie von Hecken und Gebüschen verboten; Bäume im Hausgarten fallen nicht unter das Verbot, müssen aber vorher auf Nester und Höhlen kontrolliert werden (§ 44 BNatSchG). Schonende Pflegeschnitte sind ganzjährig erlaubt.
Kreuztal hat nach bisheriger Recherche wahrscheinlich keine Baumschutzsatzung – eine kommunale Fällgenehmigung brauchen Sie in der Regel nicht.
Orientierung, keine Rechtsauskunft. Im Zweifel fragen Sie die Untere Naturschutzbehörde.
Zuständige Stellen für Kreuztal
Ohne Baumschutzsatzung ist in Kreuztal für Artenschutz und Fällzeiten die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein zuständig.
Untere Naturschutzbehörde
Untere Naturschutzbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein
Koblenzer Straße 73, 57072 Siegen (Kreisverwaltung)
Telefon: 0271 333-0
E-Mail: post@siegen-wittgenstein.de
Baumschutz in den Nachbarorten
Von den 6 Nachbarorten von Kreuztal hat nur Siegen eine Baumschutzsatzung.
| Ort | Baumschutzsatzung | Geschützt ab |
|---|---|---|
| Hilchenbach | keine Satzung | – |
| Olpe | keine Satzung | – |
| Wenden | keine Satzung | – |
| Kirchhundem | keine Satzung | – |
| Siegen | Baumschutzsatzung | Geschützt sind Laubbäume ab 100 cm Stammumfang und Nadelbäume ab 120 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe; liegt der Kronenansatz … |
| Freudenberg | keine Satzung | – |
Bäume in der Region Kreis Olpe und Siegerland
In der Region Kreis Olpe und Siegerland hat nach unserer Recherche nur eine von 13 Städten und Gemeinden eine Baumschutzsatzung; Kreuztal gehört nicht dazu.
Häufige Fragen
Brauche ich in Kreuztal eine Genehmigung, um einen Baum zu fällen?
In der Regel nicht, denn Kreuztal hat nach bisheriger Recherche wahrscheinlich keine Baumschutzsatzung. Eine Genehmigung kann trotzdem nötig sein: Ist der Baum im Bebauungsplan festgesetzt, gibt die Verwaltung von Kreuztal Auskunft; Baudenkmäler betreut die Untere Denkmalbehörde von Kreuztal, Naturdenkmäler die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein, Wald im Sinne des Forstrechts der Landesbetrieb Wald und Holz NRW.
Welche Bäume darf ich in Kreuztal ohne Genehmigung fällen?
Weil Kreuztal nach bisheriger Recherche wahrscheinlich keine Baumschutzsatzung hat, dürfen Sie Bäume im eigenen Garten in Kreuztal in der Regel ohne kommunale Genehmigung fällen – ausgenommen Bäume, die ein Bebauungsplan festsetzt, Natur- und Baudenkmäler. Hecken und Bäume außerhalb von Wald und Gärten dürfen nur vom 1. Oktober bis 28. bzw. 29. Februar gefällt werden (§ 39 BNatSchG), und besetzte Nester, Baumhöhlen und Fledermausquartiere sind immer geschützt (§ 44 BNatSchG).
Wer ist in Kreuztal für Baumfällgenehmigungen und Baumschutz zuständig?
Ohne Baumschutzsatzung ist in Kreuztal bei Nistplätzen, Höhlen, Fledermausquartieren oder Fragen zur Fällzeit die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein Ansprechpartner.