Wer Bäume auf seinem Grundstück pflegen oder fällen lässt, kann einen Teil der Kosten direkt von der Einkommensteuer abziehen. Grundlage ist § 35a des Einkommensteuergesetzes, umgangssprachlich Handwerkerbonus genannt. Dieser Ratgeber erklärt, was bei Baumarbeiten zählt, welche Belege Sie brauchen und wo die Grenzen liegen. Er gibt den Stand Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Steuerberatung; im Zweifel entscheidet Ihr Finanzamt.
Wie viel Steuer Sie sparen können
Bei Handwerkerleistungen ermäßigt sich die Einkommensteuer nach § 35a Abs. 3 EStG um 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, höchstens um 1.200 Euro im Jahr. Den Höchstbetrag erreichen Sie bei 6.000 Euro Arbeitskosten. Der Betrag wird nicht vom Einkommen, sondern direkt von der Steuerschuld abgezogen. Wer keine Einkommensteuer zahlt, hat daher keinen Vorteil.
Das Gesetz kennt daneben die Ermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG, ebenfalls 20 Prozent, aber mit einem eigenen Höchstbetrag von 4.000 Euro. Beide Töpfe stehen nebeneinander. Welcher für Baumarbeiten gilt, steht weiter unten.
Die Ermäßigung wird je Haushalt nur einmal gewährt, auch wenn Sie mehrere Wohnungen haben. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen (§ 35a Abs. 5 Satz 4 EStG).
Was 2027 geplant ist
Die Bundesregierung will den Handwerkerbonus ab 2027 kürzen. Der Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, beschlossen vom Kabinett und dem Bundesrat am 04.09.2026 als Drucksache 507/26 zugeleitet, ersetzt § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG: Der Satz soll von 20 auf 15 Prozent und der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro sinken. Die Regelung soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2027 gelten. Die Ermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Abs. 2 ist von diesem Entwurf nicht betroffen.
Beschlossen ist das noch nicht; der Zentralverband des Deutschen Handwerks weist darauf hin, dass bis auf Weiteres 20 Prozent und höchstens 1.200 Euro gelten. Weil es auf das Jahr der Zahlung ankommt, kann es sich lohnen, eine für den Winter geplante Baumarbeit noch 2026 ausführen, abrechnen und bezahlen zu lassen, sofern Fällzeiten und Genehmigung das zulassen.
Welche Kosten begünstigt sind
Begünstigt sind nur die Arbeitskosten, also nach dem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums die Kosten für die Tätigkeit selbst einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten. Maßgeblich ist das BMF-Schreiben vom 09.11.2016 in der Fassung vom 01.09.2021, auf das auch das amtliche Einkommensteuer-Handbuch 2025 verweist.
Bei Baumarbeiten bedeutet das konkret:
- Arbeitszeit der Baumpfleger und Helfer: begünstigt.
- Maschinenkosten für Hubarbeitsbühne, Kran, Häcksler, Stubbenfräse, wenn sie auf der Rechnung stehen: begünstigt.
- Fahrtkosten und Anfahrtspauschalen: begünstigt.
- Umsatzsteuer auf diese Positionen: zählt mit. Das BMF-Schreiben verlangt keinen gesonderten Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer.
- Material wie ein Jungbaum für eine Ersatzpflanzung, Kronensicherungsseile oder Pflanzerde: nicht begünstigt. Ausgenommen sind nach dem BMF-Schreiben nur Verbrauchsmittel.
Entsorgung: Nebenleistung ja, Hauptleistung nein
Die Entsorgung von Schnittgut ist begünstigt, wenn sie Nebenleistung der eigentlichen Arbeit ist. Die Anlage 1 zum BMF-Schreiben nennt bei Entsorgungsleistungen ausdrücklich die Grünschnittabfuhr bei Gartenpflege als begünstigte Nebenleistung; bei den Gartenpflegearbeiten ist die Grünschnittentsorgung als Nebenleistung eingeschlossen. Wird dagegen nur entsorgt, ohne dass am Baum gearbeitet wurde, ist die Entsorgung die Hauptleistung und nicht begünstigt; die Abgrenzung erfolgt laut Anlage 1 im Einzelfall.
Für Sie heißt das: Häckseln und Abfahren des Schnittguts nach einer Fällung oder Kronenpflege können Sie in der Regel mit ansetzen. Ob reine Annahmegebühren einer Kompostanlage oder Deponie, die der Betrieb weiterberechnet, als Arbeitskosten gelten, regelt das BMF-Schreiben nicht ausdrücklich. Lassen Sie solche Gebühren auf der Rechnung getrennt ausweisen, damit Sie und das Finanzamt sie zuordnen können.
Voraussetzung: Rechnung und Überweisung
Ohne Rechnung und ohne Zahlung auf das Konto des Betriebs gibt es keine Steuerermäßigung für Baumarbeiten. Das schreibt § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG vor. Die Rechnung muss den Anteil der Arbeitskosten erkennen lassen. Das BMF lässt auch eine prozentuale Aufteilung durch den Betrieb zu, eine eigene Schätzung durch Sie dagegen nicht.
Als unbare Zahlung gelten Überweisung, Dauerauftrag, Lastschrift, Online-Banking, EC-Karte und Verrechnungsscheck. Barzahlungen, Baranzahlungen und Barteilzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an, selbst wenn der Betrieb sie ordnungsgemäß verbucht und quittiert hat oder wenn eine Barzahlung später durch eine Überweisung ersetzt wird. Auch Abschlagszahlungen zählen nur, wenn sie überwiesen wurden und eine Rechnung mit Aufteilung vorliegt.
Rechnung und Kontoauszug müssen Sie der Steuererklärung nicht beilegen. Es reicht, sie auf Verlangen des Finanzamts vorzulegen. Bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind Sie ohnehin verpflichtet, die Rechnung zwei Jahre aufzubewahren (§ 14b Abs. 1 UStG).
Im Haushalt: Garten und Grundstück zählen dazu
Die Leistung muss im Haushalt erbracht werden, und dazu gehört nach dem BMF-Schreiben das Haus oder die Wohnung einschließlich des dazugehörenden Grund und Bodens. Bäume im eigenen Garten sind damit erfasst, egal ob gepflegt oder gefällt wird. Auch eine selbst genutzte Zweit- oder Ferienwohnung in der EU oder im EWR kann zum Haushalt gehören.
Arbeiten jenseits der Grundstücksgrenze sind nur ausnahmsweise begünstigt: wenn sie in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zu Ihrem Haushalt durchgeführt werden und ihm dienen. Nach dem BMF-Schreiben liegt dieser Zusammenhang nur vor, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder er durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird.
Handwerkerleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung
Ob eine Baumarbeit unter Abs. 3 (Handwerkerleistung, höchstens 1.200 Euro) oder Abs. 2 (haushaltsnahe Dienstleistung, höchstens 4.000 Euro) fällt, ist im BMF-Schreiben nicht ausdrücklich für Bäume geregelt. Die Anlage 1 ordnet Gartenpflegearbeiten wie Rasenmähen und Heckenschneiden den haushaltsnahen Dienstleistungen zu und die Gartengestaltung den Handwerkerleistungen. Baumfällung und Baumpflege werden dort nicht genannt.
Als Maßstab nennt das BMF-Schreiben: Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die gewöhnlich Mitglieder des Haushalts erledigen. Handwerkerleistungen umfassen auch Maßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Nach dieser Abgrenzung spricht viel dafür, dass eine Fällung mit Seilklettertechnik, Hubarbeitsbühne oder Kran eine Handwerkerleistung ist, während ein einfacher Formschnitt an kleinen Gehölzen eher als Gartenpflege gilt. Das ist eine Einschätzung; die Zuordnung trifft im Einzelfall Ihr Finanzamt. Der Satz von 20 Prozent ist 2026 in beiden Fällen gleich, nur die Höchstbeträge unterscheiden sich.
Was nicht begünstigt ist
Nicht nach § 35a EStG begünstigt sind Baumarbeiten im Rahmen eines Neubaus, Gutachten zur Wertermittlung, öffentlich geförderte Maßnahmen, Arbeiten an vermieteten Immobilien sowie Material und Behördengebühren; diese Fallgruppen schließen das Gesetz oder das BMF-Schreiben ausdrücklich aus.
Neubau. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt, bis der Haushalt fertiggestellt ist (BMF Rdnr. 21). Auch die erstmalige Anlage eines Gartens im Rahmen eines Neubaus zählt nicht. Eine Fällung, um ein Baugrundstück frei zu machen, fällt deshalb in der Regel nicht unter § 35a.
Gutachten. Gutachterliche Tätigkeiten sind nach Anlage 1 eine Abgrenzung im Einzelfall. Die Erhebung des Ist-Zustands, etwa die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion, ist nach Rdnr. 20 eine Handwerkerleistung. Tätigkeiten, die der Wertermittlung dienen, sind dagegen ausdrücklich nicht begünstigt. Eine Baumwertermittlung scheidet damit aus; ob eine Baumkontrolle oder ein Gutachten zur Standsicherheit anerkannt wird, ist nicht abschließend geklärt.
Öffentlich geförderte Maßnahmen. Wird eine Maßnahme mit einem zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen gefördert, ist sie nach § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG ausgeschlossen.
Vermietete Immobilien und Betrieb. Sind die Kosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten, etwa bei einem vermieteten Haus, scheidet § 35a aus (Abs. 5 Satz 1). Der Vermieter setzt die Kosten dann bei den Einkünften aus Vermietung an.
Material und Behördengebühren. Material ist nicht begünstigt, eine Gebühr der Stadt für die Fällgenehmigung ist keine Handwerkerleistung.
Mieter und Wohnungseigentümer
Auch Mieter und Wohnungseigentümer können den Handwerkerbonus nutzen, wenn sie Baumarbeiten über die Nebenkosten oder das Hausgeld mitbezahlen. Ihr Anteil muss nach dem BMF-Schreiben entweder in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder Verwalters nachgewiesen sein. Einmalige Aufwendungen wie eine Fällung werden bei Wohnungseigentümern im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung berücksichtigt; für Mieter gilt das entsprechend.
Rechenbeispiel
Bei einer Fällung mit Hubarbeitsbühne für 2.201,50 Euro brutto sind im folgenden Beispiel 1.904,00 Euro begünstigt, was 380,80 Euro Steuerermäßigung ergibt; nur der Jungbaum für die Ersatzpflanzung zählt als Material nicht mit. Die Beträge sind frei gewählt und keine Preisangabe; was Baumarbeiten tatsächlich kosten, steht im Ratgeber Kosten für Baumpflege und Baumfällung.
| Position | Netto | Brutto (19 % USt) | Begünstigt nach § 35a? |
|---|---|---|---|
| Arbeitszeit Baumpfleger | 1.000,00 € | 1.190,00 € | ja, Arbeitskosten |
| Hubarbeitsbühne | 400,00 € | 476,00 € | ja, Maschinenkosten |
| Anfahrt | 50,00 € | 59,50 € | ja, Fahrtkosten |
| Häckseln und Abfahren des Schnittguts | 150,00 € | 178,50 € | ja, Entsorgung als Nebenleistung |
| Jungbaum für Ersatzpflanzung | 250,00 € | 297,50 € | nein, Material |
| Summe | 1.850,00 € | 2.201,50 € |
Begünstigt sind 1.904,00 Euro brutto. Bei 20 Prozent ergibt das eine Steuerermäßigung von 380,80 Euro, sofern Sie per Überweisung zahlen. Nach dem Entwurf für 2027 wären es bei 15 Prozent 285,60 Euro. Haben Sie im selben Jahr weitere Handwerkerleistungen, etwa am Dach, werden alle zusammengerechnet, bis der Höchstbetrag erreicht ist.
Rechnen Sie mit Ihren eigenen Beträgen nach:
Steuer-Rechner: Was bringt mir § 35a?
Beträge aus der Rechnung, jeweils brutto (mit Umsatzsteuer).
Steuerermäßigung 2026: 0,00 €
20 % von 0,00 € begünstigten Kosten. Material wie ein neuer Jungbaum zählt nicht mit. Voraussetzung: Rechnung und Überweisung – keine Barzahlung.
Nach dem Gesetzentwurf für 2027 (15 %, höchstens 900 €, noch nicht beschlossen) wären es 0,00 €.
Vereinfachte Rechnung, keine Steuerberatung.
Worauf Sie schon beim Angebot achten sollten
Ein gutes Angebot weist den Lohnanteil schon vor Auftragserteilung aus, damit Sie wissen, welcher Betrag später zählt. Achten Sie auf diese Punkte:
- Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten getrennt von Material
- Entsorgung als Teil der Baumarbeit, nicht als getrennter Abholauftrag
- Zahlung per Überweisung nach Rechnung, keine Barzahlung
- Rechnung mit Ihrem Namen und der Adresse des Grundstücks
Was sonst in ein Angebot gehört, steht im Ratgeber seriöses Angebot erkennen; den Weg von der Anfrage bis zur Rechnung beschreibt der Ratgeber Ablauf eines Baumpflege-Auftrags.
Wo Sie die Kosten eintragen
In der Steuererklärung tragen Sie die Arbeitskosten in der Anlage für Steuerermäßigungen bei Handwerkerleistungen beziehungsweise haushaltsnahen Dienstleistungen ein, und zwar im Jahr der Zahlung. Maßgeblich ist nach § 11 Abs. 2 EStG der Zeitpunkt, an dem das Geld Ihr Konto verlassen hat. Bewahren Sie Rechnung und Kontoauszug auf und reichen Sie sie nach, wenn das Finanzamt danach fragt. Bei Unsicherheit, ob eine Leistung als Handwerkerleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung gilt, hilft eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein.
Häufige Fragen
Kann ich eine Baumfällung im eigenen Garten von der Steuer absetzen?
Ja, wenn der Garten zu Ihrem selbst genutzten Haushalt gehört. Absetzbar sind 20 % der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, als Handwerkerleistung höchstens 1.200 Euro Steuerermäßigung im Jahr, bei Zahlung per Überweisung und mit Rechnung.
Zählt die Entsorgung des Holzes mit?
Die Abfuhr von Grünschnitt ist nach dem BMF-Schreiben begünstigt, wenn sie Nebenleistung der Garten- oder Baumarbeit ist. Ist die Entsorgung die Hauptleistung, etwa ein reiner Abholauftrag, ist sie nicht begünstigt.
Ich habe bar bezahlt. Geht das trotzdem?
Nein. § 35a Abs. 5 EStG verlangt die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Barzahlungen, auch Anzahlungen in bar, erkennt das Finanzamt nach dem BMF-Schreiben nicht an, selbst wenn eine Quittung vorliegt.
Gilt der Bonus auch für ein Baumgutachten?
Das ist eine Abgrenzung im Einzelfall. Die Prüfung des Ist-Zustands zählt nach dem BMF-Schreiben als Handwerkerleistung, rein gutachterliche Tätigkeiten wie eine Wertermittlung dagegen nicht.
Ich bin Mieter. Kann ich etwas absetzen?
Ja, wenn der Vermieter Baumarbeiten über die Nebenkosten abrechnet. Ihr Anteil muss aus der Nebenkostenabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung des Vermieters nachgewiesen werden.
In welchem Jahr mache ich die Kosten geltend?
Im Jahr der Zahlung (§ 11 Abs. 2 EStG). Eine Fällung im Dezember, die im Januar bezahlt wird, gehört in die Steuererklärung des neuen Jahres.
Ändert sich der Handwerkerbonus 2027?
Geplant ist es. Der Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (Bundesrat-Drucksache 507/26) senkt den Satz auf 15 % und den Höchstbetrag auf 900 Euro. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen.
Quellen
- § 35a EStG – Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
- BMF-Schreiben vom 09.11.2016 zu § 35a EStG, geändert durch BMF vom 01.09.2021 (EStH 2024, Anhang 27b II)
- Anlage 1 zum BMF-Schreiben: Beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter Leistungen
- Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025 – § 35a EStG mit Hinweis auf das geltende BMF-Schreiben
- Bundesrat-Drucksache 507/26: Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (04.09.2026)
- Zentralverband des Deutschen Handwerks: Steuerbonus für Handwerkerleistungen (Stand Juli 2026)
Alle Angaben nach bestem Wissen geprüft, ohne Gewähr. Für verbindliche Auskünfte im Einzelfall sind die zuständige Behörde, eine Rechtsanwältin oder ein Steuerberater zuständig.