# Baumpflege-Ratgeber – vollständiger Text Herausgeber: DV Baumpflege UG (haftungsbeschränkt), Hagen. Quelle: https://baumpflege-ratgeber.de --- # Ablauf eines Baumpflege-Auftrags: von der Anfrage bis zur Abnahme URL: https://baumpflege-ratgeber.de/ratgeber/ablauf-baumpflege-auftrag/ Aktualisiert: 2026-10-21 Kurz gesagt: Ein Auftrag für Baumpflege oder Fällung läuft in festen Schritten: Anfrage mit Fotos, Besichtigung vor Ort, schriftliches Angebot, Bedenkzeit beziehungsweise 14 Tage Widerrufsrecht bei Vertragsschluss zu Hause, falls nötig Genehmigung der Stadt, Terminplanung unter Beachtung der Fällzeiten vom 1. März bis 30. September für Bäume außerhalb von Gärten und Wald (§ 39 Abs. 5 BNatSchG), Arbeitstag mit Absperrung, Aufräumen, Abnahme mit Protokoll (§ 640 BGB) und Rechnung mit ausgewiesenem Lohnanteil für § 35a EStG. Ein Auftrag für Baumpflege oder Baumfällung folgt einer festen Reihenfolge, und fast alle Probleme entstehen dort, wo ein Schritt übersprungen wird. Wer ohne Besichtigung beauftragt, ohne Genehmigung fällt oder ohne Abnahme bezahlt, trägt später das Risiko. Dieser Ratgeber beschreibt die einzelnen Schritte, was dabei geprüft wird und was Sie selbst vorbereiten können. Zeitangaben sind als Erfahrungswerte oder Beispiele gekennzeichnet, weil sie stark von Stadt, Jahreszeit und Auslastung abhängen. Überblick: die Schritte eines Auftrags Ein typischer Auftrag besteht aus zehn Schritten von der ersten Anfrage bis zur Rechnung. Nicht jeder Schritt fällt bei jedem Auftrag an; eine Kronenpflege an einem nicht geschützten Baum braucht zum Beispiel keine Genehmigung. | Schritt | Was passiert | Was Sie tun | |---|---|---| | 1. Anfrage | Sie schildern das Anliegen | Fotos, Adresse, Anlass mitschicken | | 2. Besichtigung | Fachmann beurteilt Baum und Umfeld | Zugang ermöglichen, Fragen notieren | | 3. Beratung | Erhalt, Pflege oder Fällung | Ziele und Bedenken nennen | | 4. Angebot | Schriftlich mit Einzelpositionen | Prüfen, vergleichen, nachfragen | | 5. Bedenkzeit, Widerruf | 14 Tage Widerrufsrecht bei Vertrag zu Hause | In Ruhe entscheiden | | 6. Genehmigung | Antrag bei der Stadt, falls nötig | Unterschrift als Eigentümer, Unterlagen | | 7. Terminplanung | Fällzeiten, Technik, Halteverbot | Termin bestätigen, Nachbarn informieren | | 8. Arbeitstag | Absperrung, Arbeit am Baum | Fläche freiräumen, erreichbar sein | | 9. Aufräumen und Abnahme | Kontrolle, Protokoll | Arbeit prüfen, Mängel notieren | | 10. Rechnung | Abrechnung mit Lohnanteil | Überweisen, Unterlagen aufbewahren | Schritt 1: Anfrage mit Fotos Eine gute Anfrage enthält Adresse, Anlass und einige Fotos des Baumes. Hilfreich sind ein Foto des ganzen Baumes mit Umgebung, eines vom Stammfuß und, falls vorhanden, Nahaufnahmen von Pilzen, Rissen oder abgestorbenen Ästen. Schreiben Sie dazu, was Sie stört oder befürchten: Schatten, herabfallende Äste, Nähe zum Haus, Sturmschaden. Fotos ersetzen keine Besichtigung, aber sie helfen dem Betrieb, die Dringlichkeit einzuschätzen und den richtigen Fachmann mit passender Ausrüstung zu schicken. Bei akuter Gefahr nach einem Sturm gelten andere Regeln; dazu mehr im Ratgeber Sturmschaden am Baum. Schritt 2: Besichtigung vor Ort Bei der Besichtigung beurteilt der Fachmann den Baum und alles, was die Arbeit beeinflusst. Dazu gehören vor allem diese Punkte: - Baumart und Vitalität: Wie gut ist die Krone belaubt, gibt es Totholz, Pilzfruchtkörper, Risse oder Höhlungen? Manche Baumarten vertragen Schnitte schlecht, andere gut. - Standort und Gefährdung: Was steht im Fallbereich, etwa Haus, Dach, Leitungen, Straße, Nachbargrundstück? - Zugang: Kommt eine Hubarbeitsbühne oder ein Kran an den Baum, oder muss mit Seilklettertechnik gearbeitet werden? Wo kann der Häcksler stehen? - Schutzstatus: Fällt der Baum unter die Baumschutzsatzung der Stadt, liegt er in einem Schutzgebiet, oder gibt es Auflagen aus einem Bebauungsplan? - Tiere: Gibt es Nester, Baumhöhlen oder Hinweise auf Fledermäuse? Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten zu beschädigen oder zu zerstören, und das gilt das ganze Jahr. Ist die Standsicherheit unklar, kann eine eingehende Untersuchung oder ein Gutachten sinnvoll sein, bevor über eine Fällung entschieden wird. Mehr dazu im Ratgeber Baumgutachten. Schritt 3: Beratung – erhalten oder fällen Eine gute Beratung klärt zuerst, ob der Baum mit Pflege erhalten werden kann, bevor über eine Fällung gesprochen wird. Oft lassen sich Probleme wie Schatten, Lichtraum über der Einfahrt oder einzelne bruchgefährdete Äste mit einem fachgerechten Schnitt oder einer Kronensicherung lösen. Umgekehrt gibt es Bäume, die so geschädigt sind, dass eine Fällung die vernünftige Lösung ist. Fragen Sie nach den Gründen für die Empfehlung und nach Alternativen. Eine Kappung, also das radikale Absetzen der Krone, ist keine Alternative zur Fällung, weil sie den Baum dauerhaft schädigt und unsicher macht. Hintergründe finden Sie in den Ratgebern Baum erhalten statt fällen und fachgerechter Baumschnitt. Schritt 4: das Angebot Das Angebot für Baumpflege oder Fällung sollte schriftlich vorliegen und jede Leistung einzeln aufführen. Es kann direkt nach der Besichtigung vor Ort erstellt werden oder Ihnen ein paar Tage später per E-Mail zugehen. Wichtig sind die Leistung je Baum, die Schnittart, Entsorgung, Stubben, Technik, Absperrung, ein Hinweis auf eine eventuell nötige Genehmigung, der Gesamtpreis mit Umsatzsteuer und der ausgewiesene Lohnanteil. Eine ausführliche Checkliste enthält der Ratgeber seriöses Angebot erkennen. Schritt 5: Bedenkzeit und Widerrufsrecht Unterschreiben Sie das Angebot bei sich zu Hause, haben Sie ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen. Das ergibt sich aus § 312b und § 312g BGB für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden; die Frist beträgt nach § 355 Abs. 2 BGB 14 Tage. Ohne ordnungsgemäße Belehrung beginnt die Frist nicht (§ 356 Abs. 3 BGB) und das Widerrufsrecht erlischt erst nach zwölf Monaten und 14 Tagen (§ 356 Abs. 4 BGB). Soll die Arbeit vor Ablauf der 14 Tage beginnen, etwa weil die Fällsaison endet, müssen Sie das ausdrücklich verlangen. Bei einem Vertrag, der bei Ihnen zu Hause geschlossen wurde, muss diese Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger vorliegen, also schriftlich auf Papier oder per E-Mail, und Sie müssen bestätigen, dass Ihr Widerrufsrecht mit vollständiger Ausführung erlischt (§ 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB). Widerrufen Sie, nachdem die Arbeit begonnen hat, schulden Sie unter diesen Voraussetzungen Wertersatz für das bereits Geleistete. Einzelheiten stehen im Ratgeber Vertrag und Rechte. Schritt 6: Genehmigung einholen Ob eine Genehmigung nötig ist, hängt von der Baumschutzsatzung Ihrer Stadt, vom Standort und von der Art der Maßnahme ab. Baumschutzsatzungen schützen meist Bäume ab einem bestimmten Stammumfang. In Köln zum Beispiel sind Laubbäume ab 80 Zentimeter Stammumfang in einem Meter Höhe geschützt, Nadelbäume ab 130 Zentimeter. Andere Städte haben andere Grenzen, manche gar keine Satzung. Die Regeln für Ihre Stadt finden Sie in der Ortsübersicht. Den Antrag stellt in der Regel der Eigentümer oder ein Bevollmächtigter. Viele Fachbetriebe bereiten ihn als Leistung vor. Rechnen Sie mit Vorlauf: Die Stadt Köln bittet darum, Anträge spätestens zwei Monate vor der Maßnahme einzureichen, und verbindet die Erlaubnis für private Bäume in der Regel mit der Auflage einer Ersatzpflanzung. Wie ein Antrag aufgebaut ist, beschreibt der Ratgeber Genehmigung beantragen. Schritt 7: Terminplanung und Fällzeiten Der Termin richtet sich nach den gesetzlichen Fällzeiten, nach der Genehmigung und nach der benötigten Technik. § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet es, Bäume außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben erlaubt. Für Bäume in Hausgärten gilt die Ausnahme für gärtnerisch genutzte Flächen; die Stadt Köln weist aber darauf hin, dass auch dort vorher auf Tierlebensstätten geprüft werden muss. Die Satzung Ihrer Stadt kann zusätzliche Regeln enthalten. Wer sicher planen will, legt Fällungen in die Zeit von Oktober bis Februar. Ausführlich erklärt das der Ratgeber Fällzeiten und Vogelschutz. Wird eine Hubarbeitsbühne, ein Kran oder eine Halteverbotszone gebraucht, muss der Betrieb Maschinen und Behördenanordnung vorher organisieren. Halteverbote ordnet die städtische Straßenverkehrsbehörde an; die Schilder müssen mit Vorlauf stehen. Vorbereitung auf Ihrer Seite Als Auftraggeber erleichtern Sie den Arbeitstag erheblich, wenn Sie vorab Fallbereich und Zufahrt räumen, den Zugang sichern und die Nachbarn informieren. Fahren Sie Autos aus dem Fallbereich und von der Zufahrt. Räumen Sie Gartenmöbel, Pflanzkübel, Trampolin und Ähnliches unter dem Baum weg. Sorgen Sie dafür, dass das Tor offen oder der Schlüssel erreichbar ist und dass Haustiere drinnen bleiben. Informieren Sie Ihre Nachbarn, vor allem wenn Äste über deren Grundstück abgelassen werden müssen, wenn die Zufahrt kurz blockiert ist oder wenn der Häcksler eine Weile laut ist. Muss der Betrieb das Nachbargrundstück betreten, klären Sie das vorher mit den Nachbarn. Fragen zu Überhang und Grenzbäumen behandelt der Ratgeber Nachbarrecht NRW. Schritt 8: der Arbeitstag Am Arbeitstag sichert der Betrieb zuerst den Arbeitsbereich ab und arbeitet dann je nach Situation mit Seilklettertechnik, Hubarbeitsbühne oder Kran. Der Bereich, in den Äste fallen können, wird mit Absperrband oder Personal gesichert; an Straßen kommen Verkehrszeichen hinzu. Bei der Seilklettertechnik arbeitet ein ausgebildeter Baumkletterer am Seil gesichert in der Krone. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) verlangt dafür eine Ausbildung an einer begutachteten Schule und bei jedem Einsatz mindestens zwei in der Seilklettertechnik ausgebildete Personen mit Ausrüstung vor Ort, damit eine Rettung aus der Krone möglich ist. Äste werden je nach Platz frei fallen gelassen oder abgeseilt. Bei Fällungen auf engem Raum wird der Baum meist stückweise von oben abgetragen; mit Kran können größere Stücke herausgehoben werden. Halten Sie sich und andere während der Arbeit aus dem abgesperrten Bereich heraus. Wenn Sie etwas besprechen möchten, sprechen Sie die Person am Boden an, nicht die Person im Baum. Schritt 9: Aufräumen und Abnahme Nach der Arbeit werden Äste gehäckselt oder abgefahren, Holz wie vereinbart gestapelt oder abtransportiert und die Flächen gereinigt. Erst danach sollte die Abnahme stattfinden. Die Abnahme ist nach § 640 Abs. 1 BGB die Erklärung, dass Sie die Arbeit als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennen. Wegen unwesentlicher Mängel dürfen Sie die Abnahme nicht verweigern. Gehen Sie mit dem Verantwortlichen über das Grundstück und vergleichen Sie Baum für Baum mit dem Angebot. Ein Abnahmeprotokoll hält fest, was gemacht wurde, und nennt Mängel oder Restarbeiten. Kennen Sie bei der Abnahme einen Mangel, müssen Sie sich Ihre Rechte deswegen ausdrücklich vorbehalten, sonst verlieren Sie die Ansprüche auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung (§ 640 Abs. 3 BGB). Mit der Abnahme beginnt in der Regel auch die Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Melden Sie sich nach Fertigstellung nicht, kann der Betrieb Ihnen eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Bei Verbrauchern gilt das Werk nach Fristablauf aber nur dann als abgenommen, wenn der Betrieb Sie zusammen mit der Aufforderung in Textform auf diese Folge hingewiesen hat (§ 640 Abs. 2 BGB). Schritt 10: Rechnung mit ausgewiesenem Lohnanteil Die Rechnung kommt nach der Abnahme und sollte die Positionen des Angebots wiederholen. Bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ist der Betrieb verpflichtet, auch Privatkunden innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung auszustellen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG). Sie selbst müssen diese Rechnung oder einen Zahlungsbeleg zwei Jahre aufbewahren (§ 14b Abs. 1 UStG). Achten Sie darauf, dass Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten gesondert ausgewiesen sind. Nur diese zählen für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG, und nur bei Zahlung auf das Konto des Betriebs. Mehr dazu im Ratgeber Handwerkerbonus nach § 35a EStG. Wenn etwas nicht wie vereinbart läuft Einen Mangel, den Sie nach der Abnahme feststellen, melden Sie dem Betrieb schriftlich und setzen ihm eine angemessene Frist zur Nachbesserung. Wurde mehr berechnet als vereinbart, verweisen Sie auf das Angebot; zusätzliche Leistungen müssen vorher vereinbart worden sein. Gab es Schäden am Haus, Zaun oder Auto, fotografieren Sie sie sofort, lassen Sie sie im Protokoll vermerken und melden Sie sie dem Betrieb, damit er sie seiner Haftpflichtversicherung meldet. Welche Rechte Sie im Einzelnen haben, steht im Ratgeber Vertrag und Rechte; bei rechtlichen Streitfragen hilft eine Rechtsberatung, etwa bei der Verbraucherzentrale oder einem Anwalt. ## Häufige Fragen **Muss ich bei den Arbeiten zu Hause sein?** Bei Beginn und am Ende ist es sinnvoll. Zu Beginn klären Sie letzte Fragen und den Zugang, am Ende nehmen Sie die Arbeit ab. Dazwischen reicht meist eine telefonische Erreichbarkeit. **Wie lange dauert es von der Anfrage bis zur Fällung?** Das hängt vor allem von der Genehmigung und der Jahreszeit ab. Ohne Genehmigung kann es wenige Wochen dauern; ist eine Genehmigung nötig, kommen deren Bearbeitungszeit und gegebenenfalls die Fällzeiten hinzu. Die Stadt Köln etwa bittet um Anträge spätestens zwei Monate vor der Maßnahme. **Darf im Sommer überhaupt am Baum gearbeitet werden?** Schonende Form- und Pflegeschnitte sind nach § 39 Abs. 5 BNatSchG auch vom 1. März bis 30. September erlaubt. Fällungen und starke Rückschnitte sind in dieser Zeit für Bäume außerhalb von Wald und gärtnerisch genutzten Flächen verboten. Brutstätten geschützter Arten dürfen nach § 44 BNatSchG das ganze Jahr nicht zerstört werden. **Was steht in einem Abnahmeprotokoll?** Datum, Auftrag, die ausgeführten Arbeiten je Baum, eventuelle Mängel oder Restarbeiten und die Unterschriften beider Seiten. Mängel, die Sie bei der Abnahme kennen, sollten Sie im Protokoll vorbehalten (§ 640 Abs. 3 BGB). **Muss ich mein Auto wegfahren?** Ja, wenn es im Fallbereich oder auf der Zufahrt für Bühne, Kran oder Häcksler steht. Der Betrieb sagt Ihnen vorher, welche Fläche frei sein muss. **Wann bekomme ich die Rechnung?** Nach der Abnahme. Bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück muss der Betrieb auch Privatkunden innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung ausstellen (§ 14 Abs. 2 UStG). ## Quellen - § 39 BNatSchG – Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen: https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__39.html - § 44 BNatSchG – Vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten: https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__44.html - § 356 BGB – Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__356.html - § 640 BGB – Abnahme: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__640.html - § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html - Stadt Köln: Baumschutz – Fällerlaubnis beantragen: https://www.stadt-koeln.de/service/produkte/00652/index.html - SVLFG: Merkblatt B09 Seilklettertechnik im Gartenbau: https://cdn.svlfg.de/fiona8-blobs/public/svlfgonpremiseproduction/a4be3f7a5a7567c3/224951792c93/b09-broschuere-seilklettertechnik.pdf --- # Baum erhalten statt fällen: Wann Pflege reicht und wann nicht URL: https://baumpflege-ratgeber.de/ratgeber/baum-erhalten-statt-faellen/ Aktualisiert: 2026-10-22 Kurz gesagt: Viele Bäume, die gefällt werden sollen, lassen sich mit Totholzentfernung, Kronenpflege, fachgerechter Kroneneinkürzung oder einer verletzungsfrei eingebauten Kronensicherung erhalten. Notwendig ist eine Fällung meist erst, wenn der Baum abgestorben ist oder seine Bruch- bzw. Standsicherheit auch mit Pflege nicht wiederherzustellen ist. Ob das zutrifft, klärt eine Baumkontrolle oder ein Gutachten – nicht der Augenschein allein. Ein alter Baum lässt sich in vielen Fällen erhalten, auch wenn er auf den ersten Blick bedrohlich wirkt. Totholz in der Krone, ein schräger Wuchs oder ein Pilz am Stammfuß sind Anlass für eine fachliche Prüfung, aber nicht automatisch ein Grund zur Fällung. Dieser Ratgeber erklärt, was ein Altbaum leistet, welche Gründe in der Praxis oft zur Fällung führen, welche Alternativen es gibt und woran Sie erkennen, dass eine Fällung tatsächlich nötig ist. Was ein alter Baum für Grundstück und Umgebung leistet Ein großer, alter Baum kühlt seine Umgebung, hält Regenwasser zurück und bietet vielen Tierarten Lebensraum – Leistungen, die ein frisch gepflanzter Jungbaum erst nach Jahrzehnten erreicht. Diese Wirkung hängt stark vom Kronenvolumen ab. Das ist der wichtigste Grund, warum Fachleute bei Altbäumen zuerst nach Wegen zum Erhalt suchen. Schatten und Kühlung Bäume spenden Schatten und kühlen zusätzlich, weil über die Blätter Wasser verdunstet. Die Stadt Koblenz nennt in ihrer Praxishilfe zur Klimaanpassung unter Berufung auf Quente et al. (2024), dass Oberflächen unter Bäumen im Schnitt rund 10 °C kühler sind als voll versiegelte Flächen; die Luft- und gefühlte Temperatur sinke lokal um mehrere Grad. Besonders wirksam seien große, ältere Bäume mit viel Kronenvolumen. Für ein Wohnhaus bedeutet das: Ein Baum, der im Sommer Dach und Terrasse beschattet, lässt sich durch eine Neupflanzung kurzfristig nicht ersetzen. Wasserrückhalt Die Krone fängt bei Regen einen Teil des Niederschlags ab, bevor er den Boden erreicht (Fachwort: Interzeption). Ein offener, gut durchwurzelter Baumstandort lässt außerdem Wasser versickern, statt es in die Kanalisation zu leiten. Koblenz beschreibt beide Effekte als Beitrag zur Starkregenvorsorge, nennt dafür aber keine allgemeingültigen Zahlen. Wie viel ein einzelner Baum zurückhält, hängt von Art, Kronengröße und Boden ab. Lebensraum für Tiere, Pilze und Flechten Der ökologische Wert eines Baums steigt mit seinem Alter stark an. Die Stiftung für Mensch und Umwelt („Deutschland summt“) beschreibt alte Bäume als Hotspots der Artenvielfalt: Höhlen werden von Eulen, Spechten, Fledermäusen und Bilchen genutzt, Risse und Rindentaschen von Insekten, abgestorbene Äste von Wildbienen. Etwa 80 der rund 560 in Deutschland nachgewiesenen Wildbienenarten nisten in Fraßgängen von Holzkäfern. Diese Lebensstätten sind teils gesetzlich geschützt: Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG dürfen Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten nicht beschädigt oder zerstört werden – unabhängig von der Jahreszeit. Grundstückswert Belastbare deutsche Studien, die den Wertbeitrag eines Baums zum Grundstück in Prozent beziffern, sind uns nicht bekannt. Eine viel zitierte Untersuchung aus Portland (USA) kam zu dem Ergebnis, dass Straßenbäume den Verkaufspreis eines Hauses im Mittel um rund 8.870 US-Dollar erhöhten und die Verkaufsdauer um 1,7 Tage verkürzten (Donovan & Butry 2010). Auf den deutschen Markt übertragbar ist das nur eingeschränkt; es zeigt aber, dass Bäume in der Regel nicht als Wertminderung wahrgenommen werden. Warum Bäume häufig gefällt werden, obwohl es nicht nötig wäre Viele Bäume sollen aus Sorge oder Ärger gefällt werden, nicht weil eine fachliche Diagnose ihre Bruch- oder Standsicherheit in Frage stellt. Typische Auslöser sind Laub in der Dachrinne, Schatten auf dem Beet, ein herabgefallener Ast nach einem Sturm oder ein Pilz am Stamm. Dazu kommen Bauvorhaben, bei denen der Baum „im Weg“ steht, und Angebote von Firmen, die eine Fällung als einfachste Lösung darstellen. Für die Entscheidung kommt es auf eine andere Frage an: Ist der Baum bruch- und standsicher, und lässt sich ein festgestellter Mangel mit Pflege beheben? Bruchsicherheit beschreibt, ob Stamm und Äste den üblichen Windlasten standhalten; Standsicherheit, ob die Wurzeln den Baum sicher im Boden halten. Beides lässt sich nur durch eine fachkundige Kontrolle beurteilen. Die Stadt Köln weist in ihren Hinweisen für Baumeigentümer darauf hin, dass für die Verkehrssicherheit zunächst eine Sichtkontrolle vom Boden genügt und weitergehende Untersuchungen nur nötig sind, wenn Schäden erkennbar sind oder Zweifel bestehen. Mehr dazu im Ratgeber Baumkontrolle und Verkehrssicherungspflicht. Welche Alternativen zur Fällung es gibt Für fast jedes Problem an einem Baum gibt es eine Pflegemaßnahme, die gezielter ist als die Fällung: Kronenpflege, Kroneneinkürzung, Kronensicherung oder Standortverbesserung. Die folgende Übersicht ordnet typische Anlässe den passenden Maßnahmen zu. | Anlass | Mögliche Alternative zur Fällung | Hinweis | |---|---|---| | Totholz, herabfallende Äste | Totholzentfernung | schonender Pflegeschnitt, ganzjährig möglich | | Äste über Dach, Weg oder Straße | Lichtraumprofilschnitt, gezielte Kronenpflege | Schnitt an kleinen Ästen, nicht am Stamm | | Krone zu groß, Windlast zu hoch | fachgerechte Kroneneinkürzung auf Zugäste | stark eingreifende Maßnahme, Schnittzeit beachten | | Bruchgefährdeter Zwiesel oder Starkast | Kronensicherung mit Gurt- bzw. Seilsystem | regelmäßige Kontrolle des Systems nötig | | Kümmernder Baum, verdichteter Boden | Standortverbesserung, Bodenlockerung, Mulch | Ursache klären, oft Bodenverdichtung | | Bauvorhaben im Wurzelbereich | Wurzelschutz nach DIN 18920, Leitungen unterbohren | vor Baubeginn planen | | Pilzfruchtkörper am Stamm | Baumkontrolle, ggf. eingehende Untersuchung | nicht jeder Pilz bedeutet Bruchgefahr | Auch wirtschaftlich kann sich der Erhalt lohnen. Geschädigte Altbäume lassen sich nach Prof. Dirk Dujesiefken oft noch viele Jahre bis Jahrzehnte durch baumpflegerische Maßnahmen verkehrssicher erhalten, und das kann deutlich preiswerter sein als eine Fällung mit anschließender Stubbenrodung und der meist geforderten Nachpflanzung (Dujesiefken 2013). Ob das für Ihren Baum gilt, zeigt nur ein Vergleich schriftlicher Angebote nach einer Besichtigung. Kronenpflege und Totholzentfernung Bei der Kronenpflege werden totes, krankes, sich reibendes oder fehlgewachsenes Holz entfernt, ohne die Gestalt des Baums zu verändern. Totholzentfernung ist der häufigste Einzelanlass. Beide Maßnahmen gelten als schonende Pflegeschnitte und sind nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG auch zwischen 1. März und 30. September zulässig, sofern keine Brutstätten betroffen sind. Details zu Schnittarten und Schnittführung finden Sie im Ratgeber Fachgerechter Baumschnitt. Kroneneinkürzung statt Kappung Wenn eine Krone tatsächlich verkleinert werden muss, wird sie fachgerecht eingekürzt: Äste werden auf einen nachgeordneten, ausreichend starken Seitenast (Zugast) zurückgenommen, sodass die natürliche Kronenform erhalten bleibt. Davon klar zu unterscheiden ist die Kappung, bei der der größte Teil der Krone ohne Rücksicht auf Wuchsform abgesetzt wird. Prof. Dirk Dujesiefken (Institut für Baumpflege, Hamburg) beschreibt die Folgen: große Schnittwunden mit umfangreichen Fäulen, ein Ungleichgewicht zwischen Krone und Wurzel, unterversorgte und teils absterbende Wurzeln. Kappungen verkürzen nach seiner Darstellung die Lebenserwartung von Bäumen. Eine Kappung ist deshalb keine Alternative zur Fällung, sondern verschiebt das Problem und macht es oft größer. Kronensicherung mit dynamischen Systemen Eine Kronensicherung verbindet bruchgefährdete Kronenteile – etwa einen Zwiesel mit eingewachsener Rinde – mit Gurten oder Seilen, die in der Krone um die Äste gelegt werden. Dynamische Systeme lassen eine gewisse Bewegung zu und fangen Lastspitzen ab. Nach der Überarbeitung der ZTV-Baumpflege 2017 gehören laut Dujesiefken nur noch verletzungsfrei einbaubare Sicherungen zum Regelwerk; Verankerungen mit Stahlgewindebolzen und Stahlseilen entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik. Eine Kronensicherung muss regelmäßig kontrolliert und nach Herstellerangaben gewartet oder ersetzt werden. Standortverbesserung und Wurzelschutz bei Bauarbeiten Viele Bäume kümmern nicht wegen einer Krankheit, sondern wegen ihres Standorts: verdichteter Boden, Aufschüttungen, versiegelte Flächen oder abgerissene Wurzeln. Eine Bodenlockerung, das Entfernen von Belägen oder eine Mulchschicht können die Vitalität verbessern; ob das hilft, hängt von der Ursache ab. Bei Bauvorhaben ist Vorsorge entscheidend. Die Stadt Bergisch Gladbach fasst die Grundregeln nach DIN 18920 zusammen: Als Wurzelbereich gilt die Fläche unter der Krone zuzüglich 1,50 m. Dort soll weder befahren noch gelagert, aufgeschüttet oder abgegraben werden; Gräben nur in Handarbeit oder mit Saugbagger, Wurzeln über 2 cm Durchmesser erhalten, Leitungen möglichst unterbohren. Vor Baubeginn empfiehlt die Stadt einen standfesten, 2 m hohen Schutzzaun um den Wurzelbereich. Wann eine Fällung wirklich nötig ist Eine Fällung ist fachlich begründet, wenn der Baum abgestorben ist oder seine Bruch- oder Standsicherheit nicht gegeben ist und sich auch mit Pflege nicht wiederherstellen lässt. Das ist etwa der Fall bei ausgedehnter Fäule im Stammfuß oder in den Hauptwurzeln, bei frischen Rissen durch den Stamm, bei einem Baum, der sich neu zur Seite neigt und dessen Wurzelteller sich hebt, oder bei einem fortgeschrittenen Befall mit holzzersetzenden Pilzen an tragenden Teilen. Auch eine akute Gefahr – zum Beispiel ein nach Sturm angebrochener Stämmling über einem Weg – kann eine sofortige Fällung oder Teilfällung erfordern. Die Stadt Köln nennt als Anzeichen einer unmittelbar drohenden Gefahr unter anderem extremen Schiefstand, konzentrische Bodenrisse oder Anhebungen im Wurzelbereich sowie Risse in Stamm, Ästen oder Vergabelungen. Sie weist zugleich darauf hin: Wenn solche Anzeichen schon lange bestehen, liegt in der Regel keine unmittelbare Gefahr vor. Das zeigt, wie wichtig die fachliche Einordnung ist. Welche Pilze welches Risiko bedeuten, erklärt der Überblick Pilzbefall am Baum. Checkliste: Ist eine Fällung wirklich die einzige Lösung? - Hat eine fachkundige Person den Baum von allen Seiten kontrolliert, und liegt das Ergebnis schriftlich vor? - Ist die konkrete Schadstelle benannt (Stamm, Krone, Wurzel), und ist begründet, warum Pflege nicht reicht? - Wurden Totholzentfernung, Kroneneinkürzung oder Kronensicherung geprüft und mit Begründung verworfen? - Steht bei unklaren Schäden eine eingehende Untersuchung (zum Beispiel Schalltomographie oder Zugversuch) im Raum? - Ist geklärt, ob der Baum unter eine Baumschutzsatzung fällt und ob Tiere im Baum leben? - Stammt die Empfehlung von jemandem, der an der Fällung nicht selbst verdient – oder wurde zumindest eine zweite Meinung eingeholt? Warum eine Zweitmeinung sinnvoll ist Eine unabhängige Zweitmeinung schützt vor einer unumkehrbaren Entscheidung, die sich später als unnötig herausstellt. Ein gefällter Altbaum ist nicht zu ersetzen; eine zusätzliche Kontrolle oder ein Kurzgutachten kostet dagegen vergleichsweise wenig. Fragen Sie gezielt nach, welche Schadsymptome festgestellt wurden und welche Alternativen geprüft wurden. Ein seriöser Fachbetrieb kann das erklären und schriftlich festhalten. Wann ein Gutachten angebracht ist und was drinstehen sollte, beschreibt der Ratgeber Baumgutachten; Warnsignale bei Anbietern finden Sie unter Unseriöse Baumdienste erkennen. Was rechtlich vor einer Fällung zu beachten ist Vor jeder Fällung sind drei Fragen zu klären: Gilt eine Baumschutzsatzung, ist die Jahreszeit zulässig, und leben geschützte Tiere im Baum. Baumschutzsatzungen sind in jeder Stadt anders; ob und ab welchem Stammumfang Ihr Baum geschützt ist, erfahren Sie auf den Ortsseiten und im Ratgeber Baum fällen – Genehmigung. Nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, Bäume außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen vom 1. März bis 30. September zu beseitigen; Einzelheiten und die Bedeutung für Hausgärten erklärt der Ratgeber Fällzeiten und Vogelschutz. Das Verbot, Nist- und Ruhestätten geschützter Arten zu zerstören (§ 44 BNatSchG), gilt ganzjährig und auf jedem Grundstück. Rechtsberatung im Einzelfall leisten nur Behörde oder Anwalt. Ersatzpflanzung: wenn ein Baum gehen muss Lässt sich eine Fällung nicht vermeiden, ist eine Ersatzpflanzung der beste Weg, die Leistungen des Baums langfristig zurückzugewinnen. Viele Baumschutzsatzungen und Fällgenehmigungen schreiben eine Ersatzpflanzung oder eine Ausgleichszahlung vor; Anzahl, Größe und Art legt die jeweilige Stadt fest. Auch ohne Auflage lohnt es sich, den Standort für den neuen Baum gut vorzubereiten: genug Wurzelraum, unverdichteter Boden, ausreichender Abstand zu Gebäude und Grenze (siehe Nachbarrecht NRW) und eine Art, die mit Hitze und Trockenheit zurechtkommt. Ein Jungbaum braucht in den ersten Jahren regelmäßige Wässerung und einen Erziehungsschnitt, damit er später stabil wächst. Zusammengefasst Ein Altbaum ist schnell gefällt, aber nur langsam ersetzt. Bevor Sie sich für eine Fällung entscheiden, sollte eine fachkundige Kontrolle klären, ob der Baum bruch- und standsicher ist und welche Pflege einen Mangel beheben kann. Totholzentfernung, Kronenpflege, Kroneneinkürzung auf Zugäste, Kronensicherung und ein besserer Standort reichen in vielen Fällen aus. Eine Fällung ist dann richtig, wenn der Baum abgestorben ist oder seine Sicherheit auch mit Pflege nicht wiederherzustellen ist – und auch dann sind Baumschutzsatzung, Fällzeiten und Artenschutz zu beachten. ## Häufige Fragen **Kronenschnitt oder Fällung – was ist besser für einen alten Baum?** Für einen alten Baum ist ein gezielter Pflegeschnitt meist besser als die Fällung: Totholzentfernung, Kronenpflege oder eine fachgerechte Kroneneinkürzung nehmen Last aus der Krone, eine Kronensicherung hält bruchgefährdete Teile. Eine Kappung, bei der der größte Teil der Krone abgesetzt wird, ist dagegen keine Alternative, weil die großen Wunden faulen und der Baum unsicherer wird. Unvermeidbar ist eine Fällung erst, wenn der Baum nicht mehr bruch- oder standsicher zu machen ist; das klärt eine Baumkontrolle oder ein Gutachten. **Muss ich einen alten Baum fällen, weil er Totholz in der Krone hat?** Nicht automatisch. Totholz in der Krone ist Anlass für eine fachliche Prüfung und lässt sich gezielt herausschneiden. Totholzentfernung gehört zu den schonenden Pflegeschnitten, die nach § 39 Abs. 5 BNatSchG auch im Sommer zulässig sind, sofern keine Brutstätten betroffen sind. **Ist eine Kappung eine günstige Alternative zur Fällung?** Nein. Bei einer Kappung wird der größte Teil der Krone abgesetzt. Die großen Schnittwunden führen in der Regel zu Fäulen, der Neuaustrieb ist schlecht angebunden, und der Baum wird über die Jahre oft unsicherer und teurer im Unterhalt als vorher. **Was ist eine Kronensicherung?** Eine Kronensicherung verbindet bruchgefährdete Kronenteile, etwa einen Zwiesel, mit Gurten oder Seilen, die ohne Bohrungen eingebaut werden. Nach der ZTV-Baumpflege gelten nur noch solche verletzungsfrei einbaubaren Systeme als Stand der Technik. **Wann ist eine Fällung wirklich unvermeidbar?** Wenn der Baum abgestorben ist, wenn Stamm oder Wurzel so geschädigt sind, dass Bruch- oder Standsicherheit auch nach Pflege nicht gegeben ist, oder wenn eine akute Gefahr für Menschen oder Sachen besteht, die sich nicht anders abwenden lässt. **Lohnt sich eine Zweitmeinung?** Ja, besonders bei großen oder geschützten Bäumen. Eine unabhängige Baumkontrolle oder ein Gutachten kostet im Vergleich zur Fällung eines Großbaums wenig und ist bei einem Fällantrag ohnehin oft gefragt. **Muss ich nach einer Fällung einen neuen Baum pflanzen?** Das hängt von der örtlichen Baumschutzsatzung und der Fällgenehmigung ab. Viele Städte verlangen eine Ersatzpflanzung oder eine Ausgleichszahlung; die Regeln unterscheiden sich von Ort zu Ort. ## Quellen - Stadt Koblenz – Praxishilfe klimaresilienter Stadt- und Verkehrsraum, Maßnahme Hitzeschutz durch Begrünung: https://www.koblenz.de/umwelt-und-planung/klimaschutz/aktuelle-konzepte/praxishilfe-klimaresilienter-stadt-und-verkehrsraum/5-priorisierung-und-auswahl-von-massnahmen/massnahmen/5.2-ix-hitzeschutz-durch-begruenung.pdf?cid=3nne - Donovan, G.; Butry, D. (2010): Trees in the city: valuing street trees in Portland, Oregon. Landscape and Urban Planning 94: 77–83 (USDA Forest Service): https://research.fs.usda.gov/treesearch/36186 - Deutschland summt / Stiftung für Mensch und Umwelt – Habitat- oder Biotopbäume, Hotspots der Artenvielfalt: https://www.deutschland-summt.de/files/media_ds/pdfs/2016/text_habitatbaum_mit_bildern.pdf - Dujesiefken, D.: Die häufigsten Irrtümer im Umgang mit Bäumen in der Baumpflege (Institut für Baumpflege Hamburg, Alleentagung 2012): https://www.bund-mecklenburg-vorpommern.de/fileadmin/mv/PDF/Alleen/Tagungsjahr/2012/2012_Prof._Dr._Dirk_Dujesiefken.pdf - Dujesiefken, D.: Möglichkeiten zur Herstellung der Verkehrssicherheit an Habitatbäumen (Alleentagung 2013, BUND Mecklenburg-Vorpommern): https://www.bund-mecklenburg-vorpommern.de/fileadmin/mv/PDF/Alleen/Tagungsjahr/2013/2013_Prof._Dr._Dirk_Dujesiefken_01.pdf - Dujesiefken, D.: Einführung in die neue ZTV-Baumpflege (2017): https://www.bund-mecklenburg-vorpommern.de/fileadmin/mv/PDF/Alleen/Tagungsjahr/2017/07_Dujesiefken_Einfuehrung_in_die_neue_ZTV-Baumpflege.pdf - Stadt Bergisch Gladbach – Baumschutz auf Baustellen, die wichtigsten Regeln: https://www.bergischgladbach.de/baumschutz-auf-baustellen.pdfx - Stadt Köln – Hinweise zur Verkehrssicherungspflicht für Baumeigentümer*innen: https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/pdf57/naturschutz/hinweise_zur_verkehrssicherungspflicht_für_baumeigentümer_barrierefrei.pdf - § 44 BNatSchG – Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten: https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__44.html --- # Baum fällen in NRW: Wann Sie eine Genehmigung brauchen URL: https://baumpflege-ratgeber.de/ratgeber/baum-faellen-genehmigung/ Aktualisiert: 2026-10-22 Kurz gesagt: In NRW gibt es keine landesweite Baumschutzverordnung. Ob eine Fällung genehmigt werden muss, regelt zuerst die Baumschutzsatzung Ihrer Gemeinde (§ 49 LNatSchG NRW), die oft Bäume ab 80 oder 100 cm Stammumfang in 1 m Höhe schützt. Unabhängig davon gelten bundesweit die Schutzzeit vom 1. März bis 30. September für Hecken und Gebüsche sowie für Bäume außerhalb von Wald und gärtnerisch genutzten Flächen (§ 39 Abs. 5 BNatSchG) und ganzjährig der Schutz von Nestern, Baumhöhlen und Fledermausquartieren (§ 44 BNatSchG). Für Wald gilt das Forstrecht; Naturdenkmale, Gartendenkmale und Bäume mit Erhaltungsbindung im Bebauungsplan brauchen eine eigene Erlaubnis. Die kurze Antwort: Mehrere Regeln gelten nebeneinander Ob Sie in NRW einen Baum fällen dürfen, entscheidet nicht ein einzelnes Gesetz, sondern das Zusammenspiel von Gemeinderecht, Bundesnaturschutzrecht, Forstrecht, Denkmalrecht und Bauplanungsrecht. Eine landesweite Baumschutzverordnung wie in einigen Stadtstaaten gibt es in Nordrhein-Westfalen nicht. Deshalb kann derselbe Baum in Dortmund genehmigungspflichtig sein und wenige Kilometer weiter in Unna nicht. Für die Praxis heißt das: Prüfen Sie vor jeder Fällung fünf Fragen. Gibt es eine Baumschutzsatzung, und fällt Ihr Baum darunter? Liegt die Fällung in der Schutzzeit vom 1. März bis 30. September? Wohnen Tiere im Baum? Steht der Baum im Wald, in einem Denkmal oder in einem Schutzgebiet? Setzt der Bebauungsplan den Baum zum Erhalt fest? Erst wenn alle fünf Fragen geklärt sind, ist die Fällung rechtlich sicher. Dieser Artikel erklärt die Regeln allgemein. Rechtsberatung im Einzelfall leisten nur Behörde oder Anwalt. Wie der Antrag selbst abläuft, steht im Ratgeber Genehmigung beantragen. Die Baumschutzsatzung Ihrer Gemeinde Die wichtigste Regel für Bäume im Siedlungsbereich ist die örtliche Baumschutzsatzung. Rechtsgrundlage ist § 49 LNatSchG NRW. Danach können die Gemeinden „durch Satzung den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne regeln". Der Landesgesetzgeber stützt sich dabei auf § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, der den Schutz des gesamten Baumbestands eines Gebiets als geschützten Landschaftsbestandteil erlaubt. Das Wort „können“ ist entscheidend. Jede Stadt entscheidet selbst, ob sie eine Satzung erlässt, welche Bäume sie schützt und welche Ausnahmen sie zulässt. Manche Städte haben ihre Satzung abgeschafft: In Unna gibt es nach Auskunft der Stadt seit Ende 2014 keine Baumschutzsatzung mehr für Privatbäume. Was Satzungen typischerweise regeln Fast alle Satzungen im Ruhrgebiet arbeiten mit einer Mindestgröße, gemessen als Stammumfang in 1 m Höhe über dem Boden. Häufig liegt die Grenze bei 80 cm, in manchen Städten bei 100 cm. Daneben nehmen viele Satzungen bestimmte Baumarten aus, etwa Nadelbäume, Pappeln, Birken oder Obstbäume. Walnuss und Esskastanie sind dagegen oft ausdrücklich geschützt, obwohl sie Obstbäume sind. Einige Städte nehmen Bäume in Hausnähe oder auf kleinen Grundstücken aus. Die folgende Tabelle zeigt Beispiele aus der Region. Sie ist ein Muster, keine Auskunft für Ihren Baum. Satzungen werden geändert, und Details wie Mehrstämmigkeit oder Ersatzpflanzung sind hier verkürzt. | Stadt | Geschützt ab (Umfang in 1 m Höhe) | Beispiele für Ausnahmen | |---|---|---| | Dortmund | 80 cm | Nadelbäume und Kulturobst nicht geschützt; Pappeln ohne Genehmigung, aber mit abgestimmter Ersatzpflanzung | | Bochum | 80 cm | nur Grundstücke ab 350 m²; Bäume näher als 3 m an Wohngebäuden ausgenommen; Pappeln, Weiden, Birken, Robinien nicht geschützt | | Essen | über 80 cm | Genehmigungspflicht nur, wenn der Baum mehr als 4 m von einem Wohn- oder Geschäftsgebäude entfernt steht | | Iserlohn | 100 cm (Privatgrundstücke) | Nadelgehölze, Pappeln, Obstgehölze außer Walnuss und Esskastanie | | Unna | keine Satzung für Privatbäume | – | Stand der Angaben: Oktober 2026, nach den Internetseiten und Satzungstexten der Städte. Die Regeln für Ihren Ort finden Sie auf den Ortsseiten, zum Beispiel für Dortmund oder Hagen. Auch Rückschnitte können genehmigungspflichtig sein Satzungen verbieten meist nicht nur das Fällen, sondern auch Eingriffe, die den Aufbau der Krone wesentlich verändern. Dortmund erlaubt ohne Genehmigung nur kleinere Pflegeschnitte, die Höhe und Breite grundsätzlich nicht verändern. Wer einen geschützten Baum stark einkürzen will, braucht also unter Umständen ebenfalls eine Erlaubnis. Was fachlich sinnvoll ist, erklärt der Ratgeber Fachgerechter Baumschnitt. Die Schutzzeit vom 1. März bis 30. September Bundesweit verbietet § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, in der Zeit vom 1. März bis 30. September Bäume außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen sowie Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Erlaubt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte. Diese Regel gilt zusätzlich zur Satzung, auch dort, wo es keine Satzung gibt. Für Bäume im Hausgarten ist die Ausnahme der „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ wichtig. Die Stadt Köln zählt Nutz- und Ziergärten ausdrücklich dazu. Hecken und Gebüsche sind von dieser Ausnahme nicht erfasst. Einzelheiten, Ausnahmen und eine Monatstabelle finden Sie im Ratgeber Fällzeiten und Vogelschutz. Besonderer Artenschutz: Nester, Höhlen und Fledermäuse Der Artenschutz nach § 44 Abs. 1 BNatSchG gilt das ganze Jahr, auf jedem Grundstück und unabhängig von Baumgröße oder Satzung. Verboten ist unter anderem, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 Abs. 1 Nr. 3) und Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten (Nr. 1). Besonders geschützt sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG unter anderem alle europäischen Vogelarten. Alle heimischen Fledermausarten sind nach Angaben des Bundesamts für Naturschutz streng geschützt. Ein Baum mit Spechthöhle, besetztem Nest oder Fledermausquartier darf deshalb auch im Winter und auch im eigenen Garten nicht einfach gefällt werden. Dafür ist eine Ausnahme oder Befreiung der Unteren Naturschutzbehörde nötig. Wie eine Kontrolle vor der Fällung abläuft, beschreibt der Ratgeber Fällzeiten und Vogelschutz. Wald ist kein Garten Für Bäume im Wald gelten weder die Baumschutzsatzung noch die Schutzzeit des § 39 Abs. 5 BNatSchG, sondern das Forstrecht. Wald ist nach § 2 Abs. 1 BWaldG jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Kein Wald sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 BWaldG kleinere Flächen in der Flur oder im bebauten Gebiet, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt sind. In NRW sind nach § 1 Abs. 2 LFoG NRW zudem Parkanlagen, die zu Wohnbereichen gehören, kein Wald. Wer Wald roden und dauerhaft anders nutzen will, etwa als Garten oder Bauland, braucht nach § 39 Abs. 1 LFoG NRW eine Umwandlungsgenehmigung der Forstbehörde. Forstbehörde ist in NRW der Landesbetrieb Wald und Holz (§ 55 LFoG NRW). Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt; oft wird eine Ersatzaufforstung verlangt. Grenzfälle, etwa ein verwildertes Hanggrundstück im Sauerland, sollten Sie vorher mit dem zuständigen Forstamt klären. Naturdenkmal, Schutzgebiet und Gartendenkmal Einzelne besonders alte oder markante Bäume können als Naturdenkmal festgesetzt sein. Nach § 28 Abs. 2 BNatSchG sind dann die Beseitigung und alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können. Zuständig ist die Untere Naturschutzbehörde, in NRW der Kreis oder die kreisfreie Stadt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG NRW). Gleiches gilt für Bäume in Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten, deren Verordnungen oder Landschaftspläne eigene Verbote enthalten. Gehört der Baum zu einem Gartendenkmal, also einer geschützten historischen Garten- oder Parkanlage, braucht jede Beseitigung oder Veränderung nach § 13 Abs. 1 DSchG NRW die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Nach § 13 Abs. 2 DSchG NRW kann eine Erlaubnis auch für Maßnahmen in der engeren Umgebung eines Gartendenkmals nötig sein, wenn sie sich auf dessen Substanz oder Erscheinungsbild auswirken können. Festsetzungen im Bebauungsplan Ein Bebauungsplan kann nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b BauGB festsetzen, dass bestimmte Bäume zu erhalten sind. Diese Bindung gilt unabhängig von der Baumschutzsatzung, also auch für Bäume unter dem Mindestumfang oder in Städten ohne Satzung. Wer einen solchen Baum beseitigt, handelt nach § 213 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ordnungswidrig; die Geldbuße beträgt bis zu 10.000 Euro (§ 213 Abs. 3 BauGB). Den Bebauungsplan können Sie im Planungs- oder Bauordnungsamt einsehen, viele Städte stellen ihn auch online bereit. Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung Wer eine Fällgenehmigung bekommt, muss in der Regel einen Ersatzbaum pflanzen. § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG erlaubt den Gemeinden, für eine Bestandsminderung eine angemessene und zumutbare Ersatzpflanzung oder eine Zahlung vorzusehen. Wie viele Bäume und welche Größe verlangt werden, legt die Satzung fest. Ist eine Pflanzung auf dem Grundstück nicht möglich, wird meist eine Ausgleichszahlung fällig. Bochum nennt dafür derzeit 1.900 Euro je Baum. Dortmund verzichtet auf eine Ersatzpflanzung, wenn vom Baum eine konkrete Gefahr ausgeht. Bußgelder bei Verstößen Eine Fällung ohne die nach der Baumschutzsatzung nötige Genehmigung kann in NRW mit bis zu 50.000 Euro Geldbuße geahndet werden (§ 78 Abs. 1 LNatSchG NRW), wenn die Satzung auf die Bußgeldvorschrift verweist. Ordnungswidrig ist der Verstoß dann nach § 77 Abs. 1 Nr. 10 LNatSchG NRW; zuständig ist die Gemeinde (§ 78 Abs. 5). Nach Bundesrecht gilt: Eine Fällung in der Schutzzeit entgegen § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist nach § 69 Abs. 3 Nr. 13 BNatSchG eine Ordnungswidrigkeit mit bis zu 10.000 Euro Geldbuße. Das Zerstören von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 ist nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG mit bis zu 50.000 Euro bedroht (§ 69 Abs. 7). Die Beträge sind Obergrenzen; die tatsächliche Höhe legt die zuständige Behörde im Einzelfall fest. Spannen wie „40 bis 12.500 Euro“, die Bußgeldportale im Internet für NRW angeben (etwa bussgeld-info.de, Stand Juli 2026), nennen für NRW keine Rechtsgrundlage; maßgeblich ist der Rahmen aus § 78 LNatSchG NRW und § 69 BNatSchG. Gefahr im Verzug Droht ein Baum unmittelbar zu brechen oder umzustürzen, dürfen Sie nach den meisten Satzungen sofort handeln. Dortmund beschreibt das so: Bei akuter Gefahr, etwa wenn Bruch oder Umsturz innerhalb von Stunden droht, darf ohne vorherige Absprache gehandelt werden. Das Umweltamt ist danach unverzüglich zu informieren, und spätestens nach den Arbeiten sind Fotos und eine schriftliche Stellungnahme des ausführenden Fachbetriebs vorzulegen. Ist die Gefahr absehbar, aber nicht akut, muss der Antrag gestellt und die Genehmigung abgewartet werden; er wird dann bevorzugt bearbeitet. Wichtig: Die Gefahrenabwehr hebt den Artenschutz nach § 44 BNatSchG nicht auf. Auch im Notfall sollte der Baum vor dem Fällen auf Nester und Höhlen angesehen und der Befund dokumentiert werden. Was nach einem Sturm zu tun ist, erklärt der Ratgeber Sturmschaden am Baum. Entscheidungstabelle: Situation, Regel, Ansprechpartner Jede typische Fällsituation hat in NRW ihre eigene Regel und ihren eigenen Ansprechpartner, von der Stadt über die Untere Naturschutzbehörde bis zum Forstamt. Die Übersicht ersetzt keine Auskunft im Einzelfall. | Situation | Was gilt | Wen fragen | |---|---|---| | Laubbaum im Garten, Stadt mit Satzung, Umfang über der Schwelle | Genehmigung nach Baumschutzsatzung (§ 49 LNatSchG NRW) | Umwelt- oder Grünflächenamt der Stadt | | Baum unter der Schwelle oder ausgenommene Art | keine Satzungsgenehmigung, Artenschutz und ggf. Bebauungsplan bleiben | bei Zweifel: Stadt | | Stadt ohne Baumschutzsatzung | keine Satzungsgenehmigung; § 39 und § 44 BNatSchG, Bebauungsplan, Denkmalrecht gelten | Stadt (Bauordnung/Planung) und Untere Naturschutzbehörde | | Fällung zwischen 1. März und 30. September außerhalb des Gartens, Hecke oder Gebüsch | Verbot nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, Befreiung nach § 67 BNatSchG möglich | Untere Naturschutzbehörde | | Nest, Baumhöhle, Fledermausquartier | Verbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, ganzjährig | Untere Naturschutzbehörde | | Baum im Wald oder waldartiger Bestand | Forstrecht; Umwandlung nur mit Genehmigung (§ 39 LFoG NRW) | Landesbetrieb Wald und Holz NRW, zuständiges Forstamt | | Naturdenkmal oder Schutzgebiet | Verbote der Schutzverordnung oder des Landschaftsplans | Untere Naturschutzbehörde (Kreis, kreisfreie Stadt) | | Gartendenkmal oder seine engere Umgebung | Erlaubnis nach § 13 DSchG NRW | Untere Denkmalbehörde | | Erhaltungsbindung im Bebauungsplan | Bindung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB | Planungs- oder Bauordnungsamt | | Akute Bruch- oder Umsturzgefahr | sofort sichern, danach unverzüglich melden und dokumentieren | Stadt (Satzung), bei Tieren Untere Naturschutzbehörde | | Baum an der Grundstücksgrenze | zusätzlich Nachbarrecht | Nachbar, ggf. Schiedsamt | Bei Bäumen an der Grenze kommen zivilrechtliche Fragen hinzu, die im Ratgeber Nachbarrecht NRW erklärt sind. Vor dem Antrag: Lohnt sich der Erhalt? Eine Genehmigungspflicht für die Fällung ist kein Hindernis, sondern ein Anlass, den Erhalt des Baumes fachlich zu prüfen. Viele Bäume, die als „gefährlich“ gelten, lassen sich mit Kronenpflege, Kronensicherung oder einer Einkürzung erhalten. Ob das bei Ihrem Baum geht, lässt sich ohne Besichtigung nicht sagen. Hinweise dazu gibt der Ratgeber Baum erhalten statt fällen; bei Zweifeln an der Standsicherheit hilft ein Baumgutachten. ## Häufige Fragen **Darf ich einen Baum in meinem eigenen Garten ohne Genehmigung fällen?** Nur, wenn keine Baumschutzsatzung, kein Bebauungsplan, kein Denkmal- oder Naturdenkmalschutz und kein Artenschutz entgegensteht. Ob Ihr Baum unter eine Satzung fällt, hängt von Stadt, Baumart und Stammumfang ab; das klären Sie vorab bei der Stadt. **Wie messe ich den Stammumfang richtig?** Die meisten Satzungen in NRW messen den Umfang in 1 m Höhe über dem Boden. Beginnt die Krone tiefer, wird direkt unter dem Kronenansatz gemessen; bei mehrstämmigen Bäumen zählen die Stämme nach den Regeln der jeweiligen Satzung zusammen. **Gilt die Fällzeit vom 1. März bis 30. September auch im Hausgarten?** § 39 Abs. 5 BNatSchG nimmt Bäume auf gärtnerisch genutzten Grundflächen aus, und Städte wie Köln zählen Haus- und Ziergärten dazu. Hecken und Gebüsche fallen nicht unter diese Ausnahme, und der Artenschutz nach § 44 BNatSchG gilt in jedem Garten das ganze Jahr. **Wie hoch ist das Bußgeld (die „Strafe“) für Baumfällen ohne Genehmigung in NRW?** In NRW kann ein Verstoß gegen eine Baumschutzsatzung nach § 78 LNatSchG NRW mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden, wenn die Satzung auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Eine Fällung in der Schutzzeit kostet nach § 69 BNatSchG bis zu 10.000 Euro, das Zerstören einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte geschützter Tiere bis zu 50.000 Euro. Das sind Obergrenzen; die konkrete Höhe legt die zuständige Behörde im Einzelfall fest. Spannen wie 40 bis 12.500 Euro, die Bußgeldportale für NRW nennen, haben keine erkennbare Rechtsgrundlage. **Was tue ich, wenn ein Baum akut umzustürzen droht?** Bei unmittelbarer Gefahr dürfen Sie nach den meisten Satzungen sofort handeln. Die Maßnahme muss dann aber unverzüglich der Stadt gemeldet und belegt werden; Dortmund etwa verlangt Fotos und eine schriftliche Stellungnahme des ausführenden Fachbetriebs. **Ist ein kleines Wäldchen auf meinem Grundstück Wald im Sinne des Gesetzes?** Kleinere Flächen im bebauten Gebiet mit einzelnen Baumgruppen oder Baumreihen sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 BWaldG kein Wald. Bei größeren, waldartigen Beständen sollten Sie beim Landesbetrieb Wald und Holz NRW nachfragen, denn die Umwandlung von Wald braucht nach § 39 LFoG NRW eine Genehmigung der Forstbehörde. ## Quellen - § 49 LNatSchG NRW – Baumschutzsatzung (recht.nrw.de): https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01042025-gesetz-zum-schutz-der-natur-nordrhein-westfalen-landesnaturschutzgesetz#ss-49-baumschutzsatzungzu-ss-29-absatz-1-satz-2-des-bundesnaturschutzgesetzes - § 29 BNatSchG – Geschützte Landschaftsbestandteile: https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__29.html - § 39 BNatSchG – Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen: https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__39.html - § 44 BNatSchG – Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten: https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__44.html - § 78 LNatSchG NRW – Geldbuße (recht.nrw.de): https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01042025-gesetz-zum-schutz-der-natur-nordrhein-westfalen-landesnaturschutzgesetz#ss-78-geldbusse-kostentragungspflicht-des-halters-eineskraftfahrzeugs-einziehung-zusammentreffen-mit - § 39 LFoG NRW – Umwandlung von Wald (recht.nrw.de): https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01042025-landesforstgesetz-fuer-das-land-nordrhein-westfalen-landesforstgesetz-lfog#ss-39-umwandlungzu-ss-9-bundeswaldgesetz - § 213 BauGB – Ordnungswidrigkeiten: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__213.html - Stadt Dortmund – Baumschutz: https://dortmund.de/services/baumschutz.html - § 2 LNatSchG NRW – Naturschutzbehörden (recht.nrw.de): https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01042025-gesetz-zum-schutz-der-natur-nordrhein-westfalen-landesnaturschutzgesetz#ss-2-naturschutzbehorden-grundflachen-der-offentlichen-handzu-ss-3-absatz-1-und-2-und-zu-ss-2-absatz - § 77 LNatSchG NRW – Ordnungswidrigkeiten (recht.nrw.de): https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01042025-gesetz-zum-schutz-der-natur-nordrhein-westfalen-landesnaturschutzgesetz#ss-77-ordnungswidrigkeitenzu-ss-69-des-bundesnaturschutzgesetzes - § 7 BNatSchG – Begriffsbestimmungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__7.html - § 28 BNatSchG – Naturdenkmäler: https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__28.html - § 69 BNatSchG – Bußgeldvorschriften: https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__69.html - bussgeld-info.de: Baum fällen ohne Genehmigung (Bußgeldportal, Stand 18.07.2026; nennt für NRW 40–12.500 Euro ohne Rechtsgrundlage): https://www.bussgeld-info.de/baum-faellen/ - § 2 BWaldG – Wald: https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__2.html - § 1 LFoG NRW – Wald (recht.nrw.de): https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01042025-landesforstgesetz-fuer-das-land-nordrhein-westfalen-landesforstgesetz-lfog#ss-1-waldzu-ss-2-bundeswaldgesetz - § 55 LFoG NRW – Landesforstverwaltung (recht.nrw.de): https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01042025-landesforstgesetz-fuer-das-land-nordrhein-westfalen-landesforstgesetz-lfog#ss-55-landesforstverwaltung - § 13 DSchG NRW – Erlaubnispflichten bei Gartendenkmälern (recht.nrw.de): https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01092026-denkmalschutzgesetz-dschg-nrw#ss-13-erlaubnispflichten-bei-gartendenkmalern - § 9 BauGB – Inhalt des Bebauungsplans: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__9.html - Stadt Bochum – Baumfällgenehmigung: https://www.bochum.de/C125830C0038F229/vwContentByKey/W29PVA8J215BOCMDE - Stadt Essen – Baumfällgenehmigung für private Grundstücke: https://service.essen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/42886/show - Stadt Iserlohn – Satzung zum Schutze des Baumbestandes: https://iserlohn.de/fileadmin/user_upload/Bilder/Politik/15.10.pdf - Kreisstadt Unna – Baumschutz (Serviceportal): https://serviceportal.unna.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/75491/show - Stadt Köln – Hecken- und Baumschutz in der Vogelbrutzeit: https://www.stadt-koeln.de/service/produkt/hecken-und-baumschutz-der-vogelbrutzeit - Bundesamt für Naturschutz – BfN-Schriften 631, Fledermausmigration über der Nord- und Ostsee: https://www.bfn.de/publikationen/bfn-schriften/bfn-schriften-631-fledermausmigration-ueber-der-nord-und-ostsee --- # Baumgutachten: Wann Sie eines brauchen, welche Verfahren es gibt und was es kostet URL: https://baumpflege-ratgeber.de/ratgeber/baumgutachten/ Aktualisiert: 2026-10-21 Kurz gesagt: Ein Baumgutachten ist sinnvoll, wenn eine Fällung beantragt wird, wenn über Schäden oder Haftung gestritten wird, wenn gebaut werden soll oder wenn bei einer Baumkontrolle Schäden auffallen, die sich mit bloßem Auge nicht sicher bewerten lassen. Grundlage ist immer eine gründliche Sichtprüfung; Messverfahren wie Schalltomographie, Bohrwiderstandsmessung oder Zugversuch kommen nur bei Bedarf dazu. Öffentlich zugängliche Anbieterangaben nennen für ein schriftliches Einzelbaumgutachten meist 300–1.000 €, mit Messtechnik 700–1.800 € (Orientierung, Stand 2026). Ein Baumgutachten ist eine schriftliche, fachlich begründete Antwort auf eine konkrete Frage zu einem Baum: Ist er noch sicher? Muss er gefällt werden? Wurde er durch Bauarbeiten geschädigt? Welchen Wert hatte er? Anders als die regelmäßige Baumkontrolle ist ein Gutachten anlassbezogen und muss so nachvollziehbar sein, dass Behörden, Versicherungen oder Gerichte damit arbeiten können. Dieser Ratgeber erklärt, wann ein Gutachten sinnvoll ist, welche Untersuchungsverfahren es gibt, woran Sie ein gutes Gutachten erkennen, wer es erstellen darf und was es ungefähr kostet. Wann ein Baumgutachten nötig ist Ein Baumgutachten lohnt sich immer dann, wenn eine Entscheidung mit Folgen ansteht und die Sachlage strittig oder unklar ist. Vier Anlässe sind typisch: Fällantrag, Streit mit Nachbarn oder Versicherung, Bauvorhaben und Verkehrssicherheit. Fällantrag. Wer einen geschützten Baum fällen möchte, muss die Fällung in vielen Städten begründen. Wird die Begründung auf fehlende Bruch- oder Standsicherheit gestützt, verlangen Behörden häufig eine fachliche Stellungnahme. Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Baumschutzsatzung; fragen Sie vorher bei der Stadt nach, was gebraucht wird. Mehr dazu im Ratgeber Baum fällen – Genehmigung und über die Ortsseiten. Streit mit Nachbarn oder Versicherung. Wenn ein Ast oder Baum einen Schaden verursacht hat, hängt die Haftung oft davon ab, ob der Baum vorher erkennbar geschädigt war. Ein Gutachten kann den Zustand vor dem Schaden rekonstruieren oder festhalten, dass ein Baum gesund ist, bevor es zum Streit kommt. Bauvorhaben. Vor Bauarbeiten in der Nähe von Bäumen klärt ein Gutachten, welche Schutzmaßnahmen nötig sind und ob der Baum den Eingriff voraussichtlich übersteht. Nach Bauarbeiten kann es Wurzel- oder Stammschäden dokumentieren und bewerten. Verkehrssicherheit. Fallen bei einer Kontrolle Schäden auf, die sich mit bloßem Auge nicht sicher bewerten lassen, ist eine eingehende Untersuchung angebracht. Der Bundesgerichtshof hat das sinngemäß so formuliert: Zeigen sich Krankheitszeichen, ist eine eingehende fachmännische Untersuchung erforderlich (BGH, Urteil vom 2. Juli 2004, V ZR 33/04). Die Stadt Köln schreibt in ihren Hinweisen für Baumeigentümer, dass solche Untersuchungen speziell weitergebildete, erfahrene Personen erfordern. Hintergründe dazu finden Sie im Ratgeber Baumkontrolle und Verkehrssicherungspflicht. Sichtprüfung zuerst, Messtechnik nur bei Bedarf Jedes seriöse Baumgutachten beginnt mit einer gründlichen visuellen Untersuchung, und oft reicht sie bereits aus. Die FLL (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau) hat dazu 2014 eine eigene Baumuntersuchungsrichtlinie veröffentlicht. Nach einer Zusammenfassung beim Linzer Baumforum 2014 geht sie davon aus, dass der Zustand eines Baums auch bei eingehenden Untersuchungen in der Regel visuell zuverlässig beurteilt werden kann; erst wenn das nicht möglich ist, werden technische Verfahren eingesetzt. Die visuelle Untersuchung ist dabei intensiver als die Regelkontrolle: mit Sondierstab, Schonhammer (Klopfprobe), Fernglas, bei Bedarf mit Hubarbeitsbühne oder Seilklettertechnik in der Krone und mit Freilegen des Stammfußes. Der Baumsachverständige Lothar Göcke teilt die Messverfahren in zwei Gruppen. Indirekte Verfahren – Klopfprobe, Bohrungen, Schalllaufzeitmessung und Tomographie – bestimmen in der Regel die Restwandstärke, also wie viel gesundes Holz um eine Fäule oder Höhlung herum noch steht; daraus wird auf die Bruchsicherheit geschlossen. Direkte Verfahren – vor allem der Zugversuch – messen, wie der Baum tatsächlich auf eine Kraft reagiert. Stammschäden lassen sich nach seiner Darstellung großteils mit indirekten Verfahren bewerten; für Wurzelschäden sind Zugversuch und Windreaktionsmessung am besten geeignet. Wie die wichtigsten Verfahren funktionieren Schalltomographie Die Schalltomographie zeigt, wo im Stammquerschnitt gesundes und wo geschädigtes Holz liegt. Rund um den Stamm werden Sensoren über dünne Nägel oder Schrauben an das Holz angekoppelt. Dann wird an jedem Messpunkt mit einem Hammer leicht geklopft, und die Geräte messen, wie lange der Schall zu den anderen Sensoren braucht. Weil Schall in festem, gesundem Holz schneller läuft als in Fäulen, Rissen oder Hohlräumen, errechnet die Software ein farbiges Schnittbild des Stamms, das Tomogramm. Göcke gibt für eine schalltomographische Messung etwa 20 bis 60 Minuten an. Grenzen hat das Verfahren bei Rissen und eingewachsener Rinde, die den Schall ebenfalls ablenken; dann wird es mit der elektrischen Widerstandstomographie oder Bohrungen kombiniert. Bohrwiderstandsmessung Bei der Bohrwiderstandsmessung wird eine sehr dünne Bohrnadel mit gleichmäßigem Vorschub in den Stamm gebohrt, und das Gerät zeichnet auf, wie viel Widerstand das Holz leistet. Faules oder hohles Holz zeigt sich als Einbruch der Kurve. Das Verfahren liefert genaue Werte, aber nur entlang des Bohrkanals – über die Ausdehnung einer Fäule sagt eine einzelne Bohrung wenig. Außerdem ist jede Bohrung eine kleine Verletzung, die Abschottungszonen im Holz durchstoßen kann. Deshalb wird sie gezielt eingesetzt, oft ergänzend zu einem Tomogramm. Zugversuch Der Zugversuch prüft direkt, wie gut ein Baum verankert ist und wie stark sein Stamm ist. Ein Seil wird am Stamm oder in der Krone befestigt, und mit einer Seilwinde wird eine gemessene, ungefährliche Zugkraft aufgebracht, die eine Windlast nachbildet. Feine Neigungsmesser (Inklinometer) am Stammfuß erfassen, wie stark sich der Wurzelteller neigt; Dehnungsmesser (Elastometer) am Stamm messen, wie sich die Randfasern dehnen. Aus diesen Werten wird hochgerechnet, welche Last der Baum bis zum Kippen oder Brechen tragen kann. Diese Tragfähigkeit wird mit der am Standort zu erwartenden Windlast verglichen. Die Methode wurde ab Ende der 1980er-Jahre an der Universität Stuttgart entwickelt. Welches Verfahren für welche Frage | Fragestellung | Geeignete Verfahren | Eingriff in den Baum | |---|---|---| | Wie groß ist eine Fäule im Stamm? | Schalltomographie, ggf. Widerstandstomographie | gering (dünne Nägel) | | Wie dick ist die gesunde Restwand an einer Stelle? | Bohrwiderstandsmessung | kleine Bohrung | | Ist der Baum ausreichend im Boden verankert? | Zugversuch (Neigungsmessung), Windreaktionsmessung | kein Eingriff ins Holz | | Hält der Stamm trotz Schaden die Windlast? | Zugversuch (Dehnungsmessung), Tomographie mit Berechnung | gering | | Ist die Krone geschädigt? | Kroneninspektion per Seilklettertechnik oder Hubarbeitsbühne | kein Eingriff | Was ein gutes Gutachten enthält Ein gutes Baumgutachten lässt sich von einer fachkundigen dritten Person nachprüfen. Achten Sie auf folgende Bestandteile: - Auftrag und Fragestellung: Wer hat beauftragt, welche Frage soll beantwortet werden? - Ortstermin: Datum, Witterung, Belaubungszustand, anwesende Personen. - Baumdaten: Art, Standort (mit Lageplan oder Koordinaten), Höhe, Stammdurchmesser oder -umfang, Kronendurchmesser, geschätztes Alter, Standortbedingungen. - Befund: Beschreibung aller relevanten Schäden an Krone, Stamm und Wurzelbereich, mit Fotos und deren Position. - Untersuchungsmethoden: Welche Verfahren wurden eingesetzt, an welchen Stellen und warum; Messergebnisse als Anlage (Tomogramme, Bohrkurven, Zugversuchsprotokoll). - Bewertung: nachvollziehbare Ableitung, wie es um Bruch- und Standsicherheit steht, mit Bezug auf die Messwerte. - Empfehlung: konkrete Maßnahmen (zum Beispiel Kroneneinkürzung, Kronensicherung, Fällung) mit Dringlichkeit und Frist. - Nächste Kontrolle: wann der Baum erneut kontrolliert oder untersucht werden sollte. - Unterschrift und Qualifikation der Person, die das Gutachten erstellt hat. Vorsicht ist geboten, wenn das Gutachten von derselben Firma stammt, die anschließend die empfohlene Fällung ausführen soll, ohne dass Befund und Bewertung nachvollziehbar dokumentiert sind. In solchen Fällen lohnt eine Zweitmeinung – siehe Baum erhalten statt fällen. Wer ein Baumgutachten erstellen darf „Baumgutachter“ ist in Deutschland keine geschützte Berufsbezeichnung; entscheidend für die Qualität eines Baumgutachtens sind Ausbildung, Erfahrung und Unabhängigkeit der Person. Eine besondere Stellung haben öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (ö.b.v. Sachverständige). Nach § 36 Abs. 1 Gewerbeordnung werden sie auf Antrag von der nach Landesrecht zuständigen Stelle bestellt, wenn für das Sachgebiet Bedarf besteht, sie eine besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie werden darauf vereidigt, ihre Gutachten unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erstatten. Für Land- und Forstwirtschaft einschließlich Gartenbau ist in Nordrhein-Westfalen die Landwirtschaftskammer NRW zuständig; nach einem Bericht von top agrar ist die Bestellung dort auf fünf Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden. Die Kammer veröffentlicht eine Liste ihrer Sachverständigen. Daneben gibt es freie und zertifizierte Sachverständige sowie erfahrene Baumkontrolleure und Fachbetriebe mit Qualifikationen wie FLL-zertifizierter Baumkontrolleur oder European Tree Worker. Für eine Verkehrssicherheitsfrage am Privatgrundstück kann eine solche Person ausreichen; für Gerichtsverfahren und strittige Versicherungsfälle ist ein ö.b.v. Sachverständiger oft die sicherere Wahl. Welche Qualifikationen es gibt, beschreibt der Ratgeber Qualifikationen von Fachbetrieben. Was ein Baumgutachten kostet Ein schriftliches Baumgutachten für einen Einzelbaum kostet nach öffentlichen Angaben etwa 300 bis 1.000 €, mit Messtechnik etwa 700 bis 1.800 €; eine Gebührenordnung gibt es für private Gutachten nicht, die Preise sind frei vereinbart. Die folgenden Spannen stammen aus öffentlich zugänglichen Angaben von Anbietern und Ratgeberportalen (gartenbau.org, Baumcheck, BaumBüttner). Sie sind eine Orientierung, Stand 2026, kein Angebot. Verbindlich ist erst ein Preis nach Besichtigung. | Leistung | Orientierung (Stand 2026) | Quellen | |---|---|---| | Sichtkontrolle eines Einzelbaums, privat | ca. 80–400 € | Baumcheck 80–200 €; gartenbau.org 150–400 € | | Schriftliches Gutachten, Einzelbaum | ca. 300–1.000 € | BaumBüttner und Baumcheck 300–800 €; gartenbau.org 300–1.000 € | | Gutachten mit Messtechnik (z. B. Tomographie) | ca. 700–1.800 € je Baum | gartenbau.org | | Zugversuch | ca. 1.000–3.000 € je Baum | Baumcheck (nur eine Quelle) | | Stundensatz privat | 60–160 € | Baumcheck 60–80 €; gartenbau.org 90–160 € | | Gerichtsgutachten (JVEG, Garten- und Landschaftsbau) | 98 € je Stunde | Anlage 1 JVEG | Die Kosten steigen mit der Zahl der Bäume, der Schwierigkeit des Zugangs, dem Einsatz von Hubarbeitsbühne oder Seilklettertechnik für die Kroneninspektion, der Zahl der Messebenen und dem Umfang des schriftlichen Teils. Anfahrt wird meist gesondert berechnet. Für Gerichtsgutachten gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz: Für das Sachgebiet Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau nennt Anlage 1 JVEG 98 € je Stunde; ein eigenes Sachgebiet für Bäume führt die Anlage nicht. Ein Überblick über die Kosten von Pflege und Fällung steht im Ratgeber Kosten für Baumpflege und Baumfällung. Zusammengefasst Ein Baumgutachten beantwortet eine konkrete Frage nachvollziehbar und schriftlich. Es beginnt mit einer gründlichen Sichtprüfung; Schalltomographie, Bohrwiderstandsmessung oder Zugversuch kommen nur dazu, wenn die Sicht allein keine sichere Aussage erlaubt. Achten Sie auf einen klaren Befund, eine begründete Bewertung, konkrete Empfehlungen und die Qualifikation der Person, die unterschreibt. Für strittige Fälle ist ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger die belastbarste Wahl. ## Häufige Fragen **Brauche ich für einen Fällantrag ein Gutachten?** Das hängt von der Stadt und vom Fall ab. Viele Behörden verlangen eine fachliche Begründung, wenn die Fällung mit fehlender Verkehrssicherheit begründet wird; manche prüfen selbst vor Ort. Fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach, bevor Sie ein Gutachten beauftragen. **Was ist der Unterschied zwischen Baumkontrolle und Baumgutachten?** Die Baumkontrolle ist eine regelmäßige Sichtprüfung vom Boden, die Schäden erkennen soll. Ein Gutachten beantwortet eine konkrete Frage – etwa ob ein geschädigter Baum noch bruchsicher ist – und begründet das Ergebnis schriftlich, bei Bedarf mit Messungen. **Schadet eine Bohrwiderstandsmessung dem Baum?** Jede Bohrung ist eine kleine Verletzung, durch die Abschottungszonen im Holz durchstoßen werden können. Deshalb wird sie gezielt und sparsam eingesetzt; Schalltomographie und Zugversuch kommen weitgehend ohne Eingriff ins Holz aus. **Wer darf ein Baumgutachten erstellen?** Die Bezeichnung „Gutachter“ ist nicht geschützt. Besonders geprüft sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige nach § 36 Gewerbeordnung; in NRW werden Sachverständige für Land- und Forstwirtschaft einschließlich Gartenbau von der Landwirtschaftskammer bestellt. **Was kostet ein Gerichtsgutachten?** Gerichtlich bestellte Sachverständige werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) bezahlt. Für das Sachgebiet Garten- und Landschaftsbau sieht Anlage 1 JVEG derzeit 98 € je Stunde vor; die Kosten trägt am Ende meist die unterlegene Partei. **Wie lange ist ein Baumgutachten gültig?** Ein Gutachten beschreibt den Zustand zum Zeitpunkt der Untersuchung. Bäume verändern sich, deshalb nennt ein gutes Gutachten, wann der Baum erneut kontrolliert oder untersucht werden sollte. ## Quellen - § 36 GewO – Öffentliche Bestellung von Sachverständigen: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__36.html - BGH, Urteil vom 02.07.2004 – V ZR 33/04 (Verkehrssicherungspflicht bei einem Grenzbaum), dejure.org: https://dejure.org/2004,281 - Anlage 1 JVEG – Honorare der Sachverständigen nach Sachgebieten: https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/anlage_1.html - Göcke, L.: Bäume im Sturm – Standsicherheit über Windreaktionsmessung bestimmen (Alleentagung 2016, mit Beschreibung von Schalltomographie, Widerstandstomographie und Zugversuch): https://www.bund-mecklenburg-vorpommern.de/fileadmin/mv/PDF/Alleen/Tagungsjahr/2016/2016_08.0.__Lothar_Goecke.pdf - 18. Linzer Baumforum 2014 – Eingehende Untersuchungen (Schalltomograph, Zugversuch, Hinweis auf FLL-Baumuntersuchungsrichtlinie): https://www.linzer-baumforum.at/wp-content/uploads/2014/03/18.-Linzer-Baumforum-Eingehende-Untersuchungen.pdf - top agrar – Sachverständige in NRW lösen Konflikte, bevor es zum Rechtsstreit kommt (Landwirtschaftskammer NRW, 2017): https://www.topagrar.com/management-und-politik/news/sachverstaendige-in-nrw-loesen-konflikte-bevor-es-zum-rechtsstreit-kommt-9583728.html - gartenbau.org – Baumgutachten Kosten (Stand 07/2026): https://www.gartenbau.org/magazin/baumgutachten-kosten-202625527 - Baumcheck – Baumkontrolle Kosten (Stand 04/2026): https://www.baumcheck.ai/ratgeber/baumkontrolle-kosten - BaumBüttner – Baumgutachten (Preisangabe Berlin): https://baumbuettner.de/gutachten/baumgutachten/ - Stadt Köln – Hinweise zur Verkehrssicherungspflicht für Baumeigentümer*innen: https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/pdf57/naturschutz/hinweise_zur_verkehrssicherungspflicht_für_baumeigentümer_barrierefrei.pdf --- # Baumkontrolle und Verkehrssicherungspflicht: Was Baumeigentümer tun müssen URL: https://baumpflege-ratgeber.de/ratgeber/baumkontrolle-verkehrssicherungspflicht/ Aktualisiert: 2026-10-22 Kurz gesagt: Wer einen Baum auf seinem Grundstück hat, muss nach § 823 Abs. 1 BGB dafür sorgen, dass von ihm keine vermeidbare Gefahr für andere ausgeht. Dafür genügt in der Regel eine Sichtkontrolle vom Boden in regelmäßigen Abständen – die Stadt Köln empfiehlt Privateigentümern je nach Zustand alle ein bis zwei Jahre – und eine eingehende Untersuchung erst bei Schadzeichen. Wer erkennbare Schäden übersieht oder nicht beseitigt, kann haften; für einen gesunden Baum, den ein außergewöhnlicher Sturm umwirft, in der Regel nicht. Bäume gehören zu den Dingen auf einem Grundstück, für deren sicheren Zustand der Eigentümer einstehen muss. Das bedeutet nicht, dass jeder herabfallende Ast eine Haftung auslöst. Es bedeutet aber, dass Sie Ihre Bäume regelmäßig ansehen, Warnzeichen ernst nehmen und erkannte Gefahren beseitigen müssen. Dieser Ratgeber erklärt die Rechtsgrundlage, was die Rechtsprechung verlangt, wie eine Regelkontrolle abläuft, woran Sie Gefahren erkennen und was bei Sturm gilt. Was die Verkehrssicherungspflicht für Bäume bedeutet Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet jeden, der eine Gefahrenquelle beherrscht, zumutbare Vorkehrungen zu treffen, damit andere nicht zu Schaden kommen. Für Bäume folgt sie aus § 823 Abs. 1 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit oder das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, muss den Schaden ersetzen. Verantwortlich ist in der Regel der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum steht. Die Stadt Köln fasst die Pflicht in ihren Hinweisen für Baumeigentümer so zusammen: Die Verkehrssicherheit ist in regelmäßigen Abständen durch Baumkontrollen zu prüfen, erkannte Gefahrenquellen sind in angemessener Frist zu beseitigen. Der Schadensersatz kann Sachschäden etwa an Autos, Behandlungskosten und Schmerzensgeld umfassen. Werden Menschen verletzt oder getötet, kommen zusätzlich Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung in Betracht. Was die Rechtsprechung verlangt Die Gerichte verlangen keine absolute Sicherheit, sondern das, was ein umsichtiger und vernünftiger Eigentümer tun würde. Drei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigen den Maßstab. Sichtkontrolle als Grundlage. Im Urteil vom 4. März 2004 (III ZR 225/03) ging es um einen Ast einer Pyramidenpappel, der ein Auto beschädigt hatte. Der BGH stellte auf eine äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung ab; eine Haftung kommt nur in Betracht, wenn Anzeichen übersehen wurden, die auf eine Gefahr hinweisen. Naturbedingte Gefahren muss der Verkehr grundsätzlich hinnehmen. Die Klage scheiterte, weil nicht bewiesen war, dass eine Kontrolle den Schaden entdeckt hätte – zudem herrschte zum Schadenszeitpunkt Sturm. Die Frage, ob zwei Kontrollen im Jahr nötig sind, wie es einige Oberlandesgerichte für Straßenbäume verlangen, ließ der BGH offen. Untersuchung bei Krankheitszeichen. In einem Urteil vom 2. Juli 2004 (V ZR 33/04), auf das der BGH im Urteil vom 8. Oktober 2004 (V ZR 84/04) Bezug nimmt, heißt es sinngemäß: Der Eigentümer muss Bäume in angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall überwachen und Pflegemaßnahmen treffen, die die Standfestigkeit erhalten. Zeigen sich Krankheitszeichen, ist eine eingehende fachmännische Untersuchung nötig; wird mangelnde Standfestigkeit erkannt, sind rechtzeitig Maßnahmen gegen das Umstürzen zu ergreifen. Keine Haftung für den gesunden Baum im Ausnahmesturm. Im Urteil vom 23. April 1993 (V ZR 250/92) stürzten Fichten während des Orkans „Wiebke“ auf ein Nachbargrundstück. Der BGH entschied, dass der Eigentümer nicht haftet, wenn ein Baum normalen Naturkräften gewachsen war und erst ein außergewöhnlich heftiger Sturm den Schaden verursachte. Diese Urteile betreffen teils öffentliche Straßenbäume, teils Nachbargrundstücke. Für Privateigentümer gilt derselbe Grundgedanke, die Anforderungen richten sich aber nach Lage und Zustand des Baums: Ein Baum an einem Gehweg oder Spielplatz verlangt mehr Aufmerksamkeit als einer in der Mitte eines großen, nicht öffentlich zugänglichen Gartens. Rechtsberatung im Einzelfall leistet nur ein Anwalt. Wie eine Regelkontrolle abläuft Eine Regelkontrolle ist eine Sichtkontrolle vom Boden aus, bei der jeder Baum einzeln und von allen Seiten betrachtet wird. Die Stadt Köln beschreibt sie so: Krone, Stamm und Wurzelbereich werden einzeln geprüft; weitergehende Untersuchungen sind nur nötig, wenn umfangreichere Schäden erkennbar sind oder Zweifel am Zustand bestehen. Hilfsmittel wie Fernglas, Sondierstab oder Schonhammer sind üblich. Fachlicher Maßstab für Kontrolleure ist die Baumkontrollrichtlinie der FLL (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau), derzeit in der Ausgabe 2020. Sie ist kein Gesetz, wird aber in Haftungsfällen als Maßstab herangezogen. Inhaltlich legt sie fest, dass sich die Häufigkeit der Kontrollen nach der Verkehrslage und der berechtigten Sicherheitserwartung, nach Baumart, Entwicklungsphase und Alter sowie nach dem Zustand des Baums richtet. Junge, gesunde Bäume werden seltener kontrolliert als alte oder geschädigte. Nach einem Merkblatt der kirchlichen Arbeitsschutz-Fachstelle EFAS (Stand 07/2020), das sich auf die FLL-Richtlinie stützt, können in begründeten Fällen auch halbjährliche Kontrollen nötig sein – etwa bei stark geschädigten Bäumen, nach Schadensfällen, großen Eingriffen am Baum oder größeren Baumaßnahmen in der Nähe. Nach Orkanen oder Eisregen ist eine Zusatzkontrolle sinnvoll. Die Kontrollen sollten abwechselnd im belaubten und unbelaubten Zustand stattfinden. Orientierung für Kontrollabstände Die oft genannte Faustregel „zweimal im Jahr, einmal belaubt und einmal unbelaubt“ stammt aus der Rechtsprechung zu Straßenbäumen: Mehrere Oberlandesgerichte haben sie für Bäume an öffentlichen Straßen verlangt, der Bundesgerichtshof hat das wiedergegeben, die Frage aber offengelassen (BGH, III ZR 225/03). Für Bäume im Privatgarten gibt es keine gesetzlich oder gerichtlich festgelegte Frist; die Abstände richten sich nach Lage, Alter und Zustand des Baums. Private Bäume werden je nach Zustand etwa alle ein bis zwei Jahre kontrolliert, alte, geschädigte oder verkehrsnahe Bäume öfter; die Übersicht fasst die genannten Quellen zusammen. Sie ersetzt keine Einstufung durch eine fachkundige Person. | Situation | Orientierung | Quelle | |---|---|---| | Privater Baum, gesund | Sichtkontrolle alle 1–2 Jahre je nach Zustand | Stadt Köln | | Öffentlich zugängliche Flächen mit viel Publikumsverkehr | Kontrolle durch geschulte Fachleute ein- bis zweimal jährlich | EFAS (für Kirchplätze) | | Stark geschädigter Baum, nach Schaden oder Eingriff | kürzere Intervalle, ggf. halbjährlich | EFAS nach FLL | | Nach Orkan, Eisregen | Zusatzkontrolle auf offensichtliche Schäden | EFAS, Stadt Köln | | Schadzeichen festgestellt | eingehende fachmännische Untersuchung | BGH V ZR 33/04 | Woran Sie eine mögliche Gefahr erkennen Pilzfruchtkörper, Risse, Höhlungen, neuer Schrägstand und Bodenrisse im Wurzelbereich sind die wichtigsten Warnzeichen für eine mögliche Gefahr an Bäumen; viele dieser Schäden kündigen sich lange vorher an. Die folgenden Anzeichen sollten Sie veranlassen, eine fachkundige Person hinzuzuziehen. Nicht jedes bedeutet Bruchgefahr, aber jedes verdient eine Einordnung. - Pilzfruchtkörper am Stammfuß, am Stamm oder an Wurzelanläufen. Holzzersetzende Pilze wie der Riesenporling oder der Brandkrustenpilz können Wurzeln und Stammfuß schwächen. Einen Überblick gibt Pilzbefall am Baum. - Risse im Stamm, in Starkästen oder an Vergabelungen, besonders frische, längs verlaufende Risse. - Höhlungen und offene Faulstellen, auch ausgefaulte alte Schnittwunden. - Neuer Schrägstand: Ein Baum, der sich plötzlich stärker neigt als früher. - Bodenrisse oder Anhebungen im Wurzelbereich, oft auf der dem Wind abgewandten Seite. - Totholz in der Krone, vor allem starke tote Äste über Wegen, Stellplätzen oder Dächern. - Abgestorbene Rinde, Schleimfluss oder dünne, schüttere Belaubung als Hinweis auf geschwächte Vitalität. - Wurzelschäden durch Bauarbeiten, Leitungsgräben oder Bodenverdichtung. Die Stadt Köln nennt extremen Schiefstand, konzentrische Bodenrisse oder Anhebungen im Wurzelbereich sowie Risse in Stamm, Ästen oder Vergabelungen ausdrücklich als mögliche Anzeichen einer unmittelbar drohenden Gefahr. Bestehen solche Anzeichen schon lange, liegt nach ihren Hinweisen meist keine unmittelbare Gefahr vor – eine fachliche Abklärung ist trotzdem angebracht. Dokumentation und Baumkataster Jede Baumkontrolle sollte schriftlich dokumentiert werden, denn im Schadensfall muss der Eigentümer zeigen können, dass er seine Pflicht erfüllt hat. Die EFAS empfiehlt, über jede Baumprüfung Aufzeichnungen zu machen und Folgemaßnahmen zu veranlassen; dafür kann ein Baumkataster angelegt werden. Ein Kataster muss nicht aufwendig sein. Für ein Privatgrundstück genügt eine Tabelle mit Nummer und Standort des Baums, Art, geschätzter Höhe und Stammdurchmesser, Datum der Kontrolle, Befund, festgelegter Maßnahme mit Frist und dem Datum der Erledigung. Fotos aus gleichbleibender Perspektive machen Veränderungen über die Jahre sichtbar. Was Privatleute konkret tun sollten Für die meisten privaten Grundstücke reicht eine Baumkontrolle in fünf Schritten, die Sie selbst beginnen können: Bestand erfassen, je nach Zustand alle ein bis zwei Jahre ansehen (alte oder verkehrsnahe Bäume jährlich), nach Stürmen nachsehen, Fachleute einbinden, Maßnahmen umsetzen und belegen. 1. Bestand erfassen. Notieren Sie alle größeren Bäume und markieren Sie, welche an Wege, Straßen, Stellplätze, Nachbarflächen oder Ihr Haus heranreichen. 2. Regelmäßig ansehen. Gehen Sie je nach Zustand alle ein bis zwei Jahre, bei alten oder verkehrsnahen Bäumen jährlich, im belaubten und gelegentlich im unbelaubten Zustand um jeden Baum herum, mit Blick auf Krone, Stamm und Stammfuß. 3. Nach Stürmen nachsehen. Prüfen Sie nach jedem stärkeren Sturm auf abgebrochene, hängende oder angerissene Äste und auf Veränderungen am Wurzelbereich. 4. Fachleute einbinden. Bei alten oder großen Bäumen in Verkehrsnähe und bei jedem der oben genannten Anzeichen eine fachkundige Kontrolle beauftragen. Achten Sie auf Qualifikation, etwa eine Ausbildung als FLL-zertifizierter Baumkontrolleur oder European Tree Worker – mehr dazu unter Qualifikationen von Fachbetrieben. 5. Maßnahmen umsetzen und belegen. Festgestellte Mängel in angemessener Frist beheben lassen und Rechnung oder Abnahmeprotokoll aufbewahren. Wichtig: Wer eine Fachfirma beauftragt, ist nicht automatisch von jeder Verantwortung frei. Nach den Hinweisen der Stadt Köln müssen Eigentümer den Auftragnehmer sorgfältig auswählen, anweisen und überwachen; die Beauftragung allein entbindet nicht von der Haftung. Kommen Eigentümer ihrer Pflicht nicht nach, kann die Stadt sie dazu auffordern und notfalls eine Fachfirma auf deren Kosten beauftragen. Vor Schnitt- oder Fällmaßnahmen ist zu prüfen, ob der Baum unter eine Baumschutzsatzung fällt; die Regeln Ihrer Stadt finden Sie über die Ortsseiten. Haftung bei Sturm: höhere Gewalt oder erkennbarer Schaden Ob nach einem Sturm gehaftet wird, hängt davon ab, ob der Baum vorher erkennbar geschädigt war. Stürzt ein gesunder, standfester Baum bei einem außergewöhnlich heftigen Sturm um, spricht man umgangssprachlich von höherer Gewalt; der BGH hat in diesem Fall eine Haftung des Eigentümers verneint (V ZR 250/92). War der Baum dagegen erkennbar morsch, faul oder angebrochen, und hätte eine zumutbare Kontrolle das gezeigt, liegt eine Pflichtverletzung nahe – dann kann der Sturm die Haftung nicht ausschließen. Im Streitfall kommt es oft darauf an, wer was beweisen kann. Hier hilft eine dokumentierte Kontrolle vor dem Sturm. Was unmittelbar nach einem Sturm zu tun ist, beschreibt der Ratgeber Sturmschaden am Baum. Versicherung Für Schäden, die Ihr Baum bei anderen verursacht, ist in der Regel die private Haftpflichtversicherung zuständig. Die Verbraucherzentrale Hamburg nennt als Beispiel einen morschen Baum, der auf das Nachbargrundstück fällt: Dann zahlt die private Haftpflicht des Eigentümers. Ob Ihr Grundstück und Ihre Bäume mitversichert sind, hängt vom Vertrag ab; bei vermieteten Objekten, Mehrfamilienhäusern oder großen Grundstücken kann eine eigene Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht nötig sein. Schäden an Ihrem eigenen Haus durch einen umgestürzten Baum fallen dagegen in die Wohngebäudeversicherung, wenn Sturm mitversichert ist – Versicherer leisten dabei nach Angaben der Verbraucherzentrale erst ab Windstärke 8. Klären Sie den Umfang im Zweifel direkt mit Ihrem Versicherer. Zusammengefasst Als Baumeigentümer müssen Sie nach § 823 Abs. 1 BGB zumutbare Vorsorge treffen: regelmäßig vom Boden aus kontrollieren, Warnzeichen fachkundig abklären lassen, erkannte Gefahren beseitigen und das Ganze dokumentieren. Für Privateigentümer nennt die Stadt Köln einen Abstand von ein bis zwei Jahren je nach Zustand; bei alten, geschädigten oder verkehrsnahen Bäumen ist mehr Aufmerksamkeit nötig. Wann eine eingehende Untersuchung sinnvoll ist und was ein Gutachten leisten muss, erklärt der Ratgeber Baumgutachten. ## Häufige Fragen **Wie oft muss ein Baum auf Verkehrssicherheit kontrolliert werden?** Eine feste gesetzliche Frist für private Bäume gibt es nicht; verlangt wird eine regelmäßige Sichtkontrolle vom Boden, deren Abstand sich nach Alter, Zustand und Standort des Baums richtet. Die Stadt Köln empfiehlt Privateigentümern je nach Zustand alle ein bis zwei Jahre, alte, geschädigte oder verkehrsnahe Bäume öfter. Die Faustregel „zweimal im Jahr, belaubt und unbelaubt“ stammt aus der Rechtsprechung zu Straßenbäumen; der Bundesgerichtshof hat sie wiedergegeben, aber offengelassen (III ZR 225/03). Nach Stürmen und bei Schadzeichen sollten Sie zusätzlich nachsehen. **Muss ich als Privatperson meinen Baum kontrollieren lassen?** Es gibt keine gesetzliche Pflicht zu einem bestimmten Prüfer, aber die Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB gilt auch für private Eigentümer. Die Stadt Köln empfiehlt eine Sichtkontrolle vom Boden alle ein bis zwei Jahre; bei Zweifeln sollten Sie eine fachkundige Person beauftragen. **Wer haftet, wenn ein Ast vom Baum des Nachbarn mein Auto beschädigt?** Der Eigentümer des Baums haftet, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, also erkennbare Schäden übersehen oder nicht beseitigt hat. War der Baum gesund und brach der Ast durch einen außergewöhnlichen Sturm, liegt in der Regel keine Pflichtverletzung vor. **Reicht es, wenn ich den Baum selbst anschaue?** Für einen jungen, gesunden Baum ohne besonderes Umfeld oft ja. Bei alten, großen oder geschädigten Bäumen an Wegen, Straßen, Spielflächen oder Gebäuden sollte eine fachkundige Person kontrollieren, weil Laien Schadsymptome leicht übersehen. **Bin ich aus der Haftung, wenn ich eine Fachfirma beauftrage?** Nicht vollständig. Nach den Hinweisen der Stadt Köln müssen Eigentümer die Firma sorgfältig auswählen, anweisen und überwachen; die Beauftragung allein entbindet nicht von der Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB. **Was ist ein Baumkataster?** Ein Baumkataster ist ein Verzeichnis aller Bäume eines Grundstücks oder Bestands mit Standort, Art, Zustand, Kontrolldatum und festgelegten Maßnahmen. Es dient als Nachweis, dass kontrolliert wurde. **Zahlt meine Haftpflichtversicherung, wenn mein Baum einen Schaden verursacht?** Bei einem nachweislich morschen Baum zahlt nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg in der Regel die private Haftpflichtversicherung des Eigentümers. Ob Ihr Grundstück und Ihre Bäume mitversichert sind, steht in Ihrem Vertrag. ## Quellen - BGH, Urteil vom 02.07.2004 – V ZR 33/04 (dejure.org): https://dejure.org/2004,281 - § 823 BGB – Schadensersatzpflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html - BGH, Urteil vom 04.03.2004 – III ZR 225/03 (Straßenbäume, Baumkontrolle), Entscheidungsdatenbank des BGH: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_225-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1 - BGH, Urteil vom 08.10.2004 – V ZR 84/04, mit Bezug auf BGH V ZR 33/04 vom 02.07.2004 (Standfestigkeit, fachmännische Untersuchung), Entscheidungsdatenbank des BGH: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR__84-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1 - BGH, Urteil vom 23.04.1993 – V ZR 250/92 (Baumsturz bei außergewöhnlichem Sturm), Haufe: https://www.haufe.de/id/entscheidung/bgh-urteil-vom-23041993-v-zr-25092-HI1134348.html - Stadt Köln – Hinweise zur Verkehrssicherungspflicht für Baumeigentümer*innen: https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/pdf57/naturschutz/hinweise_zur_verkehrssicherungspflicht_für_baumeigentümer_barrierefrei.pdf - EFAS informiert – Verkehrssicherungspflicht für Bäume (Baumkontrollen), 07/2020: https://www.landeskirche-schaumburg-lippe.de/fileadmin/landeskirche/Dateien/Bau/EFAS_informiert_Baumkontrollen.pdf - Verbraucherzentrale Hamburg – Sturmschaden: Wer zahlt?: https://www.vzhh.de/themen/versicherungen/sturmschaden-wer-zahlt --- # Baumpflege und Fällung von der Steuer absetzen: § 35a EStG (2026 und Entwurf 2027) URL: https://baumpflege-ratgeber.de/ratgeber/handwerkerbonus-35a/ Aktualisiert: 2026-10-21 Kurz gesagt: Für Baumpflege und Fällung auf dem Grundstück Ihres selbst genutzten Hauses ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der Arbeitskosten, als Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG höchstens um 1.200 Euro im Jahr (Stand Oktober 2026). Begünstigt sind Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten einschließlich Umsatzsteuer sowie die Grünschnittabfuhr als Nebenleistung, nicht aber Material. Voraussetzung sind eine Rechnung und eine Zahlung auf das Konto des Betriebs; Barzahlung ist ausgeschlossen. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht ab 2027 nur noch 15 %, höchstens 900 Euro vor. Wer Bäume auf seinem Grundstück pflegen oder fällen lässt, kann einen Teil der Kosten direkt von der Einkommensteuer abziehen. Grundlage ist § 35a des Einkommensteuergesetzes, umgangssprachlich Handwerkerbonus genannt. Dieser Ratgeber erklärt, was bei Baumarbeiten zählt, welche Belege Sie brauchen und wo die Grenzen liegen. Er gibt den Stand Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Steuerberatung; im Zweifel entscheidet Ihr Finanzamt. Wie viel Steuer Sie sparen können Bei Handwerkerleistungen ermäßigt sich die Einkommensteuer nach § 35a Abs. 3 EStG um 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, höchstens um 1.200 Euro im Jahr. Den Höchstbetrag erreichen Sie bei 6.000 Euro Arbeitskosten. Der Betrag wird nicht vom Einkommen, sondern direkt von der Steuerschuld abgezogen. Wer keine Einkommensteuer zahlt, hat daher keinen Vorteil. Das Gesetz kennt daneben die Ermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG, ebenfalls 20 Prozent, aber mit einem eigenen Höchstbetrag von 4.000 Euro. Beide Töpfe stehen nebeneinander. Welcher für Baumarbeiten gilt, steht weiter unten. Die Ermäßigung wird je Haushalt nur einmal gewährt, auch wenn Sie mehrere Wohnungen haben. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen (§ 35a Abs. 5 Satz 4 EStG). Was 2027 geplant ist Die Bundesregierung will den Handwerkerbonus ab 2027 kürzen. Der Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, beschlossen vom Kabinett und dem Bundesrat am 04.09.2026 als Drucksache 507/26 zugeleitet, ersetzt § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG: Der Satz soll von 20 auf 15 Prozent und der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro sinken. Die Regelung soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2027 gelten. Die Ermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Abs. 2 ist von diesem Entwurf nicht betroffen. Beschlossen ist das noch nicht; der Zentralverband des Deutschen Handwerks weist darauf hin, dass bis auf Weiteres 20 Prozent und höchstens 1.200 Euro gelten. Weil es auf das Jahr der Zahlung ankommt, kann es sich lohnen, eine für den Winter geplante Baumarbeit noch 2026 ausführen, abrechnen und bezahlen zu lassen, sofern Fällzeiten und Genehmigung das zulassen. Welche Kosten begünstigt sind Begünstigt sind nur die Arbeitskosten, also nach dem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums die Kosten für die Tätigkeit selbst einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten. Maßgeblich ist das BMF-Schreiben vom 09.11.2016 in der Fassung vom 01.09.2021, auf das auch das amtliche Einkommensteuer-Handbuch 2025 verweist. Bei Baumarbeiten bedeutet das konkret: - Arbeitszeit der Baumpfleger und Helfer: begünstigt. - Maschinenkosten für Hubarbeitsbühne, Kran, Häcksler, Stubbenfräse, wenn sie auf der Rechnung stehen: begünstigt. - Fahrtkosten und Anfahrtspauschalen: begünstigt. - Umsatzsteuer auf diese Positionen: zählt mit. Das BMF-Schreiben verlangt keinen gesonderten Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer. - Material wie ein Jungbaum für eine Ersatzpflanzung, Kronensicherungsseile oder Pflanzerde: nicht begünstigt. Ausgenommen sind nach dem BMF-Schreiben nur Verbrauchsmittel. Entsorgung: Nebenleistung ja, Hauptleistung nein Die Entsorgung von Schnittgut ist begünstigt, wenn sie Nebenleistung der eigentlichen Arbeit ist. Die Anlage 1 zum BMF-Schreiben nennt bei Entsorgungsleistungen ausdrücklich die Grünschnittabfuhr bei Gartenpflege als begünstigte Nebenleistung; bei den Gartenpflegearbeiten ist die Grünschnittentsorgung als Nebenleistung eingeschlossen. Wird dagegen nur entsorgt, ohne dass am Baum gearbeitet wurde, ist die Entsorgung die Hauptleistung und nicht begünstigt; die Abgrenzung erfolgt laut Anlage 1 im Einzelfall. Für Sie heißt das: Häckseln und Abfahren des Schnittguts nach einer Fällung oder Kronenpflege können Sie in der Regel mit ansetzen. Ob reine Annahmegebühren einer Kompostanlage oder Deponie, die der Betrieb weiterberechnet, als Arbeitskosten gelten, regelt das BMF-Schreiben nicht ausdrücklich. Lassen Sie solche Gebühren auf der Rechnung getrennt ausweisen, damit Sie und das Finanzamt sie zuordnen können. Voraussetzung: Rechnung und Überweisung Ohne Rechnung und ohne Zahlung auf das Konto des Betriebs gibt es keine Steuerermäßigung für Baumarbeiten. Das schreibt § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG vor. Die Rechnung muss den Anteil der Arbeitskosten erkennen lassen. Das BMF lässt auch eine prozentuale Aufteilung durch den Betrieb zu, eine eigene Schätzung durch Sie dagegen nicht. Als unbare Zahlung gelten Überweisung, Dauerauftrag, Lastschrift, Online-Banking, EC-Karte und Verrechnungsscheck. Barzahlungen, Baranzahlungen und Barteilzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an, selbst wenn der Betrieb sie ordnungsgemäß verbucht und quittiert hat oder wenn eine Barzahlung später durch eine Überweisung ersetzt wird. Auch Abschlagszahlungen zählen nur, wenn sie überwiesen wurden und eine Rechnung mit Aufteilung vorliegt. Rechnung und Kontoauszug müssen Sie der Steuererklärung nicht beilegen. Es reicht, sie auf Verlangen des Finanzamts vorzulegen. Bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind Sie ohnehin verpflichtet, die Rechnung zwei Jahre aufzubewahren (§ 14b Abs. 1 UStG). Im Haushalt: Garten und Grundstück zählen dazu Die Leistung muss im Haushalt erbracht werden, und dazu gehört nach dem BMF-Schreiben das Haus oder die Wohnung einschließlich des dazugehörenden Grund und Bodens. Bäume im eigenen Garten sind damit erfasst, egal ob gepflegt oder gefällt wird. Auch eine selbst genutzte Zweit- oder Ferienwohnung in der EU oder im EWR kann zum Haushalt gehören. Arbeiten jenseits der Grundstücksgrenze sind nur ausnahmsweise begünstigt: wenn sie in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zu Ihrem Haushalt durchgeführt werden und ihm dienen. Nach dem BMF-Schreiben liegt dieser Zusammenhang nur vor, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder er durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird. Handwerkerleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung Ob eine Baumarbeit unter Abs. 3 (Handwerkerleistung, höchstens 1.200 Euro) oder Abs. 2 (haushaltsnahe Dienstleistung, höchstens 4.000 Euro) fällt, ist im BMF-Schreiben nicht ausdrücklich für Bäume geregelt. Die Anlage 1 ordnet Gartenpflegearbeiten wie Rasenmähen und Heckenschneiden den haushaltsnahen Dienstleistungen zu und die Gartengestaltung den Handwerkerleistungen. Baumfällung und Baumpflege werden dort nicht genannt. Als Maßstab nennt das BMF-Schreiben: Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die gewöhnlich Mitglieder des Haushalts erledigen. Handwerkerleistungen umfassen auch Maßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Nach dieser Abgrenzung spricht viel dafür, dass eine Fällung mit Seilklettertechnik, Hubarbeitsbühne oder Kran eine Handwerkerleistung ist, während ein einfacher Formschnitt an kleinen Gehölzen eher als Gartenpflege gilt. Das ist eine Einschätzung; die Zuordnung trifft im Einzelfall Ihr Finanzamt. Der Satz von 20 Prozent ist 2026 in beiden Fällen gleich, nur die Höchstbeträge unterscheiden sich. Was nicht begünstigt ist Nicht nach § 35a EStG begünstigt sind Baumarbeiten im Rahmen eines Neubaus, Gutachten zur Wertermittlung, öffentlich geförderte Maßnahmen, Arbeiten an vermieteten Immobilien sowie Material und Behördengebühren; diese Fallgruppen schließen das Gesetz oder das BMF-Schreiben ausdrücklich aus. Neubau. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt, bis der Haushalt fertiggestellt ist (BMF Rdnr. 21). Auch die erstmalige Anlage eines Gartens im Rahmen eines Neubaus zählt nicht. Eine Fällung, um ein Baugrundstück frei zu machen, fällt deshalb in der Regel nicht unter § 35a. Gutachten. Gutachterliche Tätigkeiten sind nach Anlage 1 eine Abgrenzung im Einzelfall. Die Erhebung des Ist-Zustands, etwa die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion, ist nach Rdnr. 20 eine Handwerkerleistung. Tätigkeiten, die der Wertermittlung dienen, sind dagegen ausdrücklich nicht begünstigt. Eine Baumwertermittlung scheidet damit aus; ob eine Baumkontrolle oder ein Gutachten zur Standsicherheit anerkannt wird, ist nicht abschließend geklärt. Öffentlich geförderte Maßnahmen. Wird eine Maßnahme mit einem zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen gefördert, ist sie nach § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG ausgeschlossen. Vermietete Immobilien und Betrieb. Sind die Kosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten, etwa bei einem vermieteten Haus, scheidet § 35a aus (Abs. 5 Satz 1). Der Vermieter setzt die Kosten dann bei den Einkünften aus Vermietung an. Material und Behördengebühren. Material ist nicht begünstigt, eine Gebühr der Stadt für die Fällgenehmigung ist keine Handwerkerleistung. Mieter und Wohnungseigentümer Auch Mieter und Wohnungseigentümer können den Handwerkerbonus nutzen, wenn sie Baumarbeiten über die Nebenkosten oder das Hausgeld mitbezahlen. Ihr Anteil muss nach dem BMF-Schreiben entweder in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder Verwalters nachgewiesen sein. Einmalige Aufwendungen wie eine Fällung werden bei Wohnungseigentümern im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung berücksichtigt; für Mieter gilt das entsprechend. Rechenbeispiel Bei einer Fällung mit Hubarbeitsbühne für 2.201,50 Euro brutto sind im folgenden Beispiel 1.904,00 Euro begünstigt, was 380,80 Euro Steuerermäßigung ergibt; nur der Jungbaum für die Ersatzpflanzung zählt als Material nicht mit. Die Beträge sind frei gewählt und keine Preisangabe; was Baumarbeiten tatsächlich kosten, steht im Ratgeber Kosten für Baumpflege und Baumfällung. | Position | Netto | Brutto (19 % USt) | Begünstigt nach § 35a? | |---|---|---|---| | Arbeitszeit Baumpfleger | 1.000,00 € | 1.190,00 € | ja, Arbeitskosten | | Hubarbeitsbühne | 400,00 € | 476,00 € | ja, Maschinenkosten | | Anfahrt | 50,00 € | 59,50 € | ja, Fahrtkosten | | Häckseln und Abfahren des Schnittguts | 150,00 € | 178,50 € | ja, Entsorgung als Nebenleistung | | Jungbaum für Ersatzpflanzung | 250,00 € | 297,50 € | nein, Material | | Summe | 1.850,00 € | 2.201,50 € | | Begünstigt sind 1.904,00 Euro brutto. Bei 20 Prozent ergibt das eine Steuerermäßigung von 380,80 Euro, sofern Sie per Überweisung zahlen. Nach dem Entwurf für 2027 wären es bei 15 Prozent 285,60 Euro. Haben Sie im selben Jahr weitere Handwerkerleistungen, etwa am Dach, werden alle zusammengerechnet, bis der Höchstbetrag erreicht ist. Rechnen Sie mit Ihren eigenen Beträgen nach: